Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard Hofer GmbH in Wien, wegen EUR 20.000 sA, hier wegen Wiedereinsetzung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7.7.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 26.3.2025 begehrte der Kläger vom Beklagten, einem gewerblichen Fahrzeughändler, die Rückzahlung des Kaufpreises für einen PKW iHv EUR 20.000 sA.
Der vom Erstgericht erlassene bedingte Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 31.3.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt. Innerhalb der Einspruchsfrist erhob der Beklagte keinen Einspruch.
Mit Antrag vom 6.6.2025 begehrt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist im Wesentlichen mit der Begründung, er habe schon am 31.3.2025 seinem damaligen Rechtsvertreter den bedingten Zahlungsbefehl zur Erhebung eines Einspruchs weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verhältnis zu seinem damaligen Rechtsvertreter bereits getrübt gewesen und er habe überlegt, die Anwaltskanzlei zu wechseln. Am 16.4.2025 habe es daher einen ersten Besprechungstermin beim nunmehrigen Beklagtenvertreter gegeben, bei dem der Beklagte diesem jedoch versehentlich nur das Aufforderungsschreiben, nicht aber den bedingten Zahlungsbefehl übergeben habe. Am 17.4.2025 habe der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten in einem E-Mail festgehalten, dass sich der Beklagte entschieden habe, das Verfahren einem anderen Rechtsvertreter zu übergeben. Er habe ausdrücklich auf die Einspruchsfrist, nämlich den 24.4.2025, hingewiesen, binnen derer der Einspruch bei Gericht eingebracht werden müsse. Er werde den Akt somit außer Evidenz nehmen. Diesen Hinweis habe der Beklagte überlesen und den Termin für die Frist nicht in seinen Kalender eingetragen. Erst durch ein E-Mail der Rechtschutzversicherung des Beklagten vom 28.5.2025 habe der nunmehrige Beklagtenvertreter erstmals den Zahlungsbefehl erhalten.
Den Beklagten treffe an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden. Er habe bislang sämtliche fristbezogenen Dokumente verlässlich weitergeleitet und dafür Sorge getragen, dass sein bisheriger Anwalt die erforderlichen Schritte setze. So sei er auch im vorliegenden Fall vorgegangen, nur dass zwischenzeitig das Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt aufgelöst worden sei. Er habe sich daraufhin umgehend um eine neue Rechtsanwaltskanzlei umgesehen und sei beim nunmehrigen Beklagtenvertreter fündig geworden. Mit diesem habe er einen Besprechungstermin vereinbart, weil er auch gewusst habe, dass Handlungsbedarf bestehe. Er sei auch der Meinung gewesen, bei diesem Besprechungstermin alle Unterlagen übergeben zu haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, was ihm damals jedoch nicht aufgefallen sei. Dies stelle nur ein einmaliges Versehen und somit einen minderen Grad des Verschuldens dar.
Der Kläger spricht sich in einer aufgetragenen Äußerung gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Dass der Beklagte beim Erstgespräch mit seinem neuen Rechtsvertreter den Zahlungsbefehl nicht übergeben habe, sei nicht unvorhersehbar, sondern Ausdruck mangelhafter Organisation und unzureichender Sorgfalt. Bei ordnungsgemäßer Vorbereitung wäre dieser interne Fehler problemlos vermeidbar gewesen. Auch eine durchschnittliche sorgfältige Partei mit vergleichbarem Informationsstand und Organisationspflichten hätte den Fristablauf erkannt und sichergestellt, dass der zentrale Verfahrensakt fristgerecht bearbeitet werde. Im Hinblick auf den im E-Mail seines damaligen Vertreters vom 17.4.2025 enthaltenen Hinweis auf das Fristende am 24.4.2025 liege auch kein bloß minderer Grad des Verschuldens des Beklagten vor. Die Behauptung, der Beklagte sei es nicht gewohnt gewesen, Fristen zu überwachen, sei gerade kein Entschuldigungsgrund, sondern ein Ausdruck unzureichender Selbstorganisation. Einer vergleichbaren anderen Person, hier einem gewerblichen Kaufmann, hätte auch nicht ähnliches geschehen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab. Der Beklagte sei beim Termin in der Kanzlei seines neuen Vertreters im Besitz des Zahlungsbefehls gewesen, habe ihn jedoch weder mitgebracht noch erwähnt. Tags darauf sei er noch von seinem ehemaligen Rechtsvertreter ausdrücklich auf die Frist für einen notwendigen Einspruch hingewiesen worden. Einem sorgfältigen Durchschnittsmenschen wäre spätestens damit bewusst geworden, dass er seinen neuen Vertreter davon verständigen müsse. Weder eine durchschnittlich sorgfältige Partei und noch weniger ein durchschnittlich sorgfältiger Unternehmer hätte auf diesen wichtigen Umstand vergessen. Die Wiedersetzung sei daher schon auf Basis des Vorbringens des Beklagten abzuweisen, ohne dass die zur Bescheinigung angebotenen Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags abzuändern.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Als primär mangelhaft wertet der Beklagte, dass seine Einvernahme unterblieben sei. Diese hätte gezeigt, dass es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, das einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Wie die Behandlung der Rechtsrüge noch zeigen wird, kommt es auf die Frage, ob es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat, jedoch nicht maßgeblich an. Dem aufgezeigten Verfahrensmangel fehlt damit die Relevanz.
2. Zur Rechtsrüge:
Mit dieser wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Erstgerichts, er habe nicht bloß einen minderen Grad des Versehens zu verantworten.
2.1 Der vom Beklagten im Rekurs zitierte Rechtssatz RS0036813, wonach ein einmaliges Versehen der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe, bezieht sich auf (Kanzlei-)Angestellte. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein einmaliges Versehen eines ansonsten verlässlichen Mitarbeiters nicht vorhersehbar ist, sodass daraus keine Verletzung der Organisations-und Kontrollpflichten abgeleitet werden kann. Das ist auch konsequent, muss der Rechtsanwalt doch nicht damit rechnen, dass eine Kanzleikraft, die sonst immer alle Fristen ordnungsgemäß in Evidenz hält, einmalig einem Versehen unterliegt. Daraus folgt aber nicht, dass bei einer Partei selbst-wie hier dem Beklagten-ein einmaliges Versehen zwingend zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führen muss. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es sich hier um ein einmaliges Versehen des Beklagten gehandelt hat, nicht maßgeblich an.
2.2 Als Ereignis, das zur Wiedereinsetzung berechtigt, sind auch Irrtümer, das Übersehen von Ereignissen und das Vergessen von stattgefundenen Ereignissen anzusehen, zum Beispiel „Erinnerungsfehler“ sowie die irrtümliche Missachtung von Aktenbestandteilen. Entscheidend ist in diesen Fällen stets der Grad des Versehens (OLG Wien 33 R 10/23t = RW0001102).
Ein bloß minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 54 f). Demgegenüber ist eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 146 Abs 1 ZPO ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt; wenn also einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (RS0036795). Das Verlegen oder Vergessen eines Schriftstückes stellt in der Regel nur eine leichte Fahrlässigkeit dar, außer es handelt sich – wie beim Beklagten - um einen Unternehmer ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 146 ZPO E 122).
2.3 Vorliegend hat der Beklagte zwei Versäumnisse zu verantworten: So hat er zunächst beim Termin mit seinem neuen Rechtsvertreter am 16.4.2025 diesem den Zahlungsbefehl nicht übergeben. Er behauptet auch gar nicht, dass er bei diesem Gespräch den Auftrag erteilt hätte, Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Wenn aber selbst die zu späte und ohne nähere Hinweise erfolgte Übermittlung eines Zahlungsbefehls an den Anwalt keinen minderen Grad des Versehens mehr darstellt (OLG Wien, ARD 5067/25/99), so muss dies umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem der Beklagte trotz Kenntnis des Zahlungsbefehls diesen seinem Anwalt gar nicht übergeben und ihm auch keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Darauf, dass der „neue“ Anwalt automatisch Einspruch erheben würde, wie es der „alte“ nach dem Vorbringen des Beklagten getan hätte, durfte der Beklagte beim Erstgespräch (noch) nicht vertrauen.
Hinzu tritt, dass der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten diesen mit E-Mail vom Folgetag (17.4.2025) ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, bis 24.4.2025 einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Dass der Beklagte diesen Hinweis überlesen haben will, stellt ebenfalls keinen bloß minderen Grad des Versehens mehr dar (vgl zum Nichtlesen eines Hinweises auf die Anwaltspflicht in einem Ladungsformular: RWZ0000207).
2.4 Zwar stehen auch mehrere bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Fehler der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dies aber nur, wenn sie auch in Summe noch als leicht fahrlässig anzusehen sind ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 146 Rz 6 mwN).
Selbst wenn man entgegen dem Gesagten in den beiden Fehlern des Beklagten, den die Sorgfaltspflicht eines durchschnittlich sorgfältigen Unternehmers trifft, bloß leichte Fahrlässigkeit sehen wollte, liegt jedenfalls in Summe in den zeitlich knapp aufeinanderfolgenden Fehlleistungen kein bloßer minderer Grad des Versehens mehr.
3. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Rekurs erfolglos bleiben musste.
4. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet.
5.Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0105605 [T13]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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