Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2022 und zum 31.12.2023, über die Rekurse der Gesellschaft sowie des Geschäftsführers DI (FH) B*, geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien jeweils vom 13.1.2025, C*-5 und 6 und D*-5 und –6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rekurse des Geschäftsführers werden zurückgewiesen .
Den Rekursen der Gesellschaft wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Firmenbuch ist seit 7.5.2015 zu FN ** die A* GmbH mit Sitz in ** (Gesellschaft) eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist DI (FH) B*, geboren am **.
Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2022 und zum 31.12.2023 wurde bisher nicht eingereicht.
Mit Zwangsstrafverfügungen vom jeweils 12.12.2024 verhängte das Erstgericht wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß den §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc.) der Gesellschaft zum 31.12.2022 bis zum 30.11.2023 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen in C*) und zum 31.12.2023 bis zum 30.9.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen in D*) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,-- über die Gesellschaft (jeweils ON 1) und ihren Geschäftsführer DI (FH) B* (jeweils ON 2).
Gegen die über die Gesellschaft und den Geschäftsführer verhängten Zwangsstrafen richteten sich jeweils am 24.12.2024 aufgegebene Einsprüche (ON 3-4 in C* und ON 3-4 in D*). Darin brachten die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, und DI (FH) B* vor, dass es zu einem Streit über die Honorarforderung des bisherigen Steuerberaters (E*) gekommen sei, der den Jahresabschluss 2022 erstellen hätte sollen, der bisher nicht gelöst sei. Der Steuerberater würde Informationen und Dokumente zurückhalten. Die Gesellschaft sei aufgrund hoher Zinsen in finanzieller Schieflage, die verhängten Strafen seien existenzbedrohend. Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2023 wurde zusätzlich vorgebracht, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausgeübt und „Null Euro Gewinn“ gemacht habe. Es sei eine neue Steuerberaterin beauftragt worden, die alles ohne Daten des Vorgängers neu aufrollen müsse. Die Jahresabschlüsse würden bald erstellt und nachgereicht werden.
Mit den angefochtenen Beschlüssenvom 13.1.2025 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,-- über die Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß § 277 UGB, die Unterlagen für die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 vollständig und rechtzeitig beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 begründete es beide Beschlüsse (ON 5-6 in C*) damit, dass ein Rechtsstreit mit dem Steuerberater kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit sei der Gesellschaft und ihren Organen solange verwehrt, solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt werde. Der Geschäftsführer müsse nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten und auch allenfalls zur Erstellung des Jahresabschlusses beigezogene Dritte überwachen. In der Begründung des Beschlusses gegen den Geschäftsführer wies es zusätzlich darauf hin, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2022 bisher nicht offengelegt und die Gesellschaft damit seit 15 Monaten in Verzug sei (ON 6 in C*).
Hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2023wies es darauf hin, dass Probleme in der Buchhaltung bzw das Fehlen von Dokumenten zur Erstellung des Jahresabschlusses kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellen würden (ON 5-6 in D*). In der Begründung des Beschlusses gegen den Geschäftsführer führte es weiters aus, dass die Offenlegungsvorschriften des UGB auch im Konkurs greifen würden. Er hätte sich durch Einsicht in das Firmenbuch oder telefonische Nachfrage informieren können, ob der Jahresabschluss übermittelt und im Firmenbuch eingetragen worden sei (ON 5). In der Beschlussbegründung gegen die Gesellschaft hielt das Erstgericht fest, dass sowohl der Jahresabschluss zum 31.12.2022 als auch zum 31.12.2023 bisher nicht bei Gericht eingelangt seien (ON 6).
Gegen diese (insgesamt 4) Beschlüsse richten sich die jeweils am 31.1.2025 zur Post gegebenen Rekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit dem ersichtlichen Antrag auf Abänderung im Sinn einer Einstellung der Zwangsstrafverfahren, in eventu auf Herabsetzung der verhängten Zwangsstrafen.
Die Rekurse des Geschäftsführers sind verspätet , jene der Gesellschaft sind nicht berechtigt .
1.1.Gemäß § 15 FBG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Firmenbuchverfahren 14 Tage, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
1.2. Ausgehend von einer Zustellung der angefochtenen Beschlüsse an den Geschäftsführer am 14.1.2025 und an die Gesellschaft am 17.1.2025 endete für den Geschäftsführer die 14-tägige Rekursfrist mit Ablauf des 28.1.2024, sodass die erst am 31.1.2025 zur Post gegebenen Rekurse des Geschäftsführers verspätet sind.
2. Die Rekurse der Gesellschaft sind hingegen rechtzeitig, sie sind aber nicht berechtigt:
3.1. Die Rekurswerberin argumentiert wie im Einspruch und bringt ergänzend vor, dass sie über die „erste verhängte Strafe 2024“ nicht informiert worden sei. Die Gesellschaft habe keine Einkünfte. Die neue Steuerberaterin könne die Jahresabschlüsse nicht erstellen, weil die E* nach wie vor wichtige Dokumente vorenthalte.
3.2. Die Behauptung der Rekurswerberin, sie hätte keine Kenntnis von den verhängten Zwangsstrafverfügungen gehabt, ist durch die Aktenlage widerlegt. Die Zwangsstrafverfügungen hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2022 und 2023 wurden der Gesellschaft nachweislich jeweils am 18.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt und wurden jeweils am 24.12.2024 an den Geschäftsführer ausgefolgt, der dagegen auch Einsprüche erhob.
4.1.Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen. Für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 stand also Zeit bis 30.9.2023 und für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 Zeit bis 30.9.2024 zur Verfügung.
4.2.Ziel der Offenlegungsvorschriften ist die Unterrichtung Dritter über geschäftsrelevante Umstände, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können (RS0113090). Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit – wie sie die Rekurswerberin behauptet - entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Vorlage von Jahresabschlüssen (RS0127629). Der Grund liegt darin, dass andernfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, dies aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist. Die Verpflichtung zur Aufstellung und zur Vorlage eines Jahresabschlusses besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt und reicht bis zur Löschung der Gesellschaft (6 Ob 68/03y).
4.3.Nach § 283 Abs 2 UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von EUR 700, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350, zu verhängen, und zwar über die gesetzlichen Vertreter (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von EUR 700 bis EUR 3.600, bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 221 Abs 1a UGB von EUR 350 bis EUR 1.800, verhängt werden (§ 283 Abs 3 UGB).
5.1. Von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann nurabgesehen werden, wenn die offenlegungspflichtigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren (§ 283 Abs 2 UGB). Der Begriff „unvorhergesehenes oder unabwendbares“ Ereignis entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO (RW0000513). Mangels einer dem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO vergleichbaren Bestimmung reicht im Zwangsstrafverfahren schon ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) aus, um die Unvorhersehbarkeit zu beseitigen (RS0123571).
5.2.Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden, also die der Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse, haben die Einreichpflichtigen im Zwangsstrafverfahren schon im Einspruch darzutun (6 Ob 246/07f; 6 Ob 134/11s). Anhand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt.
5.3.Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für die rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (RS0127065). Die Adressaten der Offenlegungsverpflichtung können sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahresabschlüsse nicht entschuldigen, solange sie nicht nachweislich alles in ihrer Macht Stehende unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0125140, RS0123571 [T2]).
5.4.Organe offenlegungspflichtiger Gesellschaften müssen ihrer Offenlegungsverpflichtung nicht persönlich nachkommen; vielmehr dürfen sie diese auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 55/14b ua).
5.5Auszugehen ist von der aus § 222 und § 283 Abs 2 UGB abzuleitenden Wertung des Gesetzgebers, dass es möglich sein muss, den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und dies grundsätzlich auch bei Auftreten eines Hindernisses binnen vier Wochen nach dessen Wegfall nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann fristwahrend auch ein vorläufiger Jahresabschluss eingebracht werden (6 Ob 30/21m [2.]; 6 Ob 32/12t; RS0127129).
6. Hier trat die Säumnis mit der Offenlegung des Jahresabschlusses 2022 bereits mit Ablauf des 30.9.2023 und jene hinsichtlich des Jahresabschlusses 2023 mit Ablauf des 30.9.2024 ein.
Die Rekurswerberin legte weder in den Einsprüchen noch in den Rekursen dar, welche Maßnahmen vom Geschäftsführer gesetzt wurden – insbesondere wann das Vertragsverhältnis mit der „alten“ Steuerberatung beendet und sie mit der Suche nach einer neuen begonnen hat und was sie gegen die Zurückhaltung der Dokumente unternommen hat, um die Erstellung des Jahresabschlüsse durch die neue Steuerberaterin zu ermöglichen.
Ein mehr als eineinhalb Jahre dauernder Disput mit dem ehemaligen Steuerberater, der zu einer Säumnis von siebzehn bzw fünf Monaten seit den Stichtagen für die Offenlegung führt, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
7. Die Zwangsstrafen wurden daher zu Recht verhängt.
8.1. Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe führt die Rekurswerberin aus, dass die Strafen die Gesellschaft, die über keine Einkünfte verfüge, empfindlich treffen würden.
8.2.Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien, ohne Feststellungen über die Vermögenslage der Bestraften. Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte (RS0115833 insb [T7, T8]; 6 Ob 136/21z uva; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 283 Rz 73).
8.3. Die gesetzliche Strafrahmen bei Kleinstkapitalgesellschaften (vgl oben 4.2.) liegt zwischen EUR 350,- und EUR 1.800,-. Die Zwangsstrafe kann nur innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bemessen werden.
8.4. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Rekurs aufgezeigten Umstände erweist sich die gewählte Strafhöhe in Anbetracht der nach wie vor andauernden Säumnis nicht als korrekturbedürftige Überschreitung des erstgerichtlichen Ermessensspielraums.
9. Den Rekursen der Gesellschaft bleibt der Erfolg daher versagt.
10.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung liegen nicht vor.
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