Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie die Richterin Dr in. Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. B*, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, pA Bezirksstelle **, **, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Andreas Hämmerle und Mag a . Michaela Hämmerle, Rechtsanwälte in Rottenmann, wegen EUR 18.900,38 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2025, D*- 13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt , dass der Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2025, D*- 2, zurückgewiesen wird.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nichtnach § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 30. Juli 2025 (Einbringungsdatum) begehrt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsentgelten sowie einer Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen wegen frist- und terminwidriger Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von insgesamt EUR 18.900,38 samt Zinsen gemäß § 49a ASGG zu verpflichten.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl am Tag der Einbringung der Klage. Ein am 4. August 2025 an der Anschrift der Beklagten durchgeführter Zustellversuch scheiterte. Nach Einlegen einer schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeinrichtung der Beklagten wurde der Zahlungsbefehl ab dem 5. August 2025 bei der Geschäftsstelle der Post in ** zur Abholung bereit gehalten. Am 19. August 2025 wurde der Zahlungsbefehl dem „Empfänger“ ausgefolgt.
Der von der Beklagten am 16. September 2025 im ERV eingebrachte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 18. September 2025 als verspätet zurückgewiesen.
Mit einem beim Erstgericht am 1. Oktober 2025 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist; weiters erhob sie nochmals Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens brachte sie vor, dass [die Kanzleiangestellte] E* am 25. August 2025 Akteneinsicht beantragt habe und die elektronische Akteneinsicht am Folgetag freigeschalten worden sei. E* habe sodann die Mahnklage und den Zahlungsbefehl ausgedruckt und „verarbeitet“, die Verständigung über die Hinterlegung abgerufen und die Einspruchsfrist „mit dem Datum der Übernahme 19.08.2025 eingetragen“. Sie sei seit 2012 in der Kanzlei beschäftigt und als äußerst gewissenhafte Mitarbeiterin insbesondere mit der „selbständigen Fristenkontrolle“ beauftragt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit sei ihr bekannt, dass die „Frist der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit der Hinterlegung zu laufen beginn[t]“. Warum sie hier „die Frist 19.08.2025 - das Übernahmedatum - eingetragen [habe]“, sei nicht erklärlich; ein derartiger Fehler sei ihr noch nie unterlaufen. In weiterer Folge habe Mag. F* am 16. September „nur kontrolliert, ob die Frist eingetragen [sei]“; sohin sei auch der Einspruch erst an diesem Tag „überreicht“ worden. Es handle sich daher nur um einen minderen Grad des Versehens, sodass ihrem Antrag stattzugeben sei.
Zur Bescheinigung legte die Beklagte eine eidesstättige Erklärung der Kanzleiangestellten E* vor.
Der Klägersprach sich dagegen aus. Die Beklagte habe nun zum vierten Mal innerhalb eines halben Jahrs die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand bzw die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt, um eigene Versäumnisse oder Versäumnisse ihrer Vertreter zu sanieren. Das wiederholte Einbringen von Wiedereinsetzungsanträgen lasse darauf schließen, dass es sich nicht um bloße Nachlässigkeiten oder organisatorische Fehler handle, sondern dass die Beklagte Fristversäumnisse und Wiedereinsetzungsanträge bewusst in Kauf nehme, um Fristen „faktisch zu verlängern“. Ein derartiges Verhalten widerspreche dem „Schutzzweck des § 146 ZPO“ und sei rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung seien Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten grundsätzlich dem Anwalt und damit der Partei zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Anwalt trotz Einhaltung der berufsüblichen Sorgfaltspflicht die Fehler nicht erkennen habe können. Gerade die Überwachung der Fristeneintragung gehöre zu den zentralen anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Ein Rechtsanwalt dürfe sich nicht blind auf die Angaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters verlassen, sondern er sei, und zwar insbesondere bei einer „verfahrensentscheidenden Frist“ wie der zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, verpflichtet, eine eigenständige Kontrolle der Berechnung und Eintragung der Fristen vorzunehmen. Die „Beklagte“ habe nicht dargelegt, welche „Sorgfaltspflichten“ sie dabei konkret einhalte. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung erfolgt wäre. Vielmehr sei die Frist - wie von der Beklagten selbst vorgebracht - von einer Mitarbeiterin falsch eingetragen und vom Anwalt lediglich die Eintragung, nicht aber deren Richtigkeit überprüft worden. Somit liege ein eindeutiges, der Beklagten zuzurechnendes Organisations- und Kontrollverschulden vor. Der Wiedereinsetzungsantrag könne nicht erfolgreich sein, zumal sein Zweck nicht darin bestehe, Versäumnisse auszugleichen, die auf eine Verletzung elementarer beruflicher Obliegenheiten zurückzuführen seien. Aufgrund der Häufung der Wiedereinsetzungsanträge in letzter Zeit hätte ein sorgfältiger Rechtsanwalt „verstärkte organisatorische und kontrollierende Maßnahmen“ treffen müssen, um ein neuerliches Versäumnis zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei es grob fahrlässig gewesen, die Fristenberechnung und -eintragung keiner gesonderten Kontrolle zu unterziehen oder nach dem Vier-Augen-Prinzip vorzugehen. Der Antrag sei daher „gem. § 148 Abs 2 ZPO“ ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschlussweist das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ab. Es stellte fest, dass bei ihm im Jahr 2025 vier Klagen gegen die Beklagte eingebracht und in allen Verfahren Wiedereinsetzungsanträge gestellt worden seien. In zwei Verfahren seien diese Anträge mit Zustellmängeln begründet worden. In einem weiteren Verfahren sei ebenso wie hier behauptet worden, dass die gewissenhafte, seit 2012 beschäftigte Kanzleimitarbeiterin E* irrtümlich den Beginn des Fristenlaufs für den Einspruch nicht mit dem Datum der Hinterlegung, sondern mit dem Übernahmetag eingetragen habe und dass ihr ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei; weiters, dass Rechtsanwalt Mag. F* nur kontrolliert habe, ob die Frist eingetragen worden sei. Die Ansicht des Klägers, dass nicht nur die Eintragung der Frist, sondern auch die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen gewesen wäre, sei zutreffend. Die bloße Überprüfung, ob eine Frist eingetragen sei, sei nämlich „sinnlos und stell[e] eigentlich gar keine Kontrolle dar“. Gerade bei der Beklagten wäre eine genaue Kontrolle durch den Rechtsanwalt angezeigt gewesen, da schon zwei Wiedereinsetzungsanträge gestellt worden seien. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten seien diesen zuzurechnen und ermöglichten nur dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen seien. Hier liege ein Kontrollverschulden des Anwalts vor, das eine Wiedereinsetzung nach den §§ 146 ff ZPO ausschließe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit einem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Für die Rekursbeantwortung verzeichnet er Kosten von EUR 680,00.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Die Beklagte wiederholt das bereits mit dem Wiedereinsetzungsantrag erstattete Vorbringen und führt noch aus, dass die beiden Verfahren, in denen die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei, mit dem gegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun hätten. Wenn einer Mitarbeiterin in 13 Jahren nur ein einziger Fehler unterlaufe, sei dies jedenfalls ein geringer Grad des Versehens. Dasselbe gelte für einen Rechtsanwalt, wenn er trotz seiner „grundsätzlich berufsgebotene[n] Sorgfaltspflichten bezüglich der Termin- und Fristenwahrung“ die Frist „einmal nicht kontrolliert“, sondern nur, ob sie überhaupt eingetragen worden sei. Das anwaltliche Kontrollverschulden sei hier derart gering, dass es einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
1.2 Der Kläger bemängelt das Fehlen einer Anfechtungserklärung im Rekurs; nach dem Vorbringen der Beklagte sei jedoch davon auszugehen, dass sie den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend mache. Im Übrigen wiederholt auch der Kläger das bereits in der Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag erstattete Vorbringen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist verspätet.
2.1Vorweg ist anzumerken, dass an die Rechtsmittelerfordernisse im Rekursverfahren weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als im Berufungs- und Revisionsverfahren. Der Rekurs (für den ja nach § 520 Abs 1 ZPO Anwaltspflicht besteht) muss jedoch aus seinem Gesamtinhalt (also auch der Anfechtungserklärung und den geltend gemachten Rekursgründen) zumindest erkennen lassen, inwieweit der Rechtsmittelwerber sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet und welche Entscheidung er anstelle der bekämpften anstrebt ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer ,ZPO-ON § 514 ZPO Rz 15 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Rekurs jedenfalls, da er das Rechtsschutzziel der Beklagten nicht nur erkennen lässt, sondern einen ausdrücklichen Rechtsmittelantrag enthält. Im Übrigen vermengt der Kläger die weiteren durch § 467 Z 3 ZPO für Berufungen vorgeschriebenen Inhaltsvoraussetzungen der Anfechtungserklärung und der Bezeichnung der Gründe der Anfechtung; während die - hier tatsächlich fehlende - Anfechtungserklärung nicht relevant ist, weil nur der Rechtsmittelantrag entscheidend ist ( G. KodekaaO § 514 ZPO Rz 15), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, wendet sie sich doch ausschließlich gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht.
2.2Der Kläger hat in seiner Äußerung, wenn auch mit insoweit unzutreffender Begründung, die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 148 Abs 2 [gemeint wohl: Abs 3] ZPO beantragt. Nach § 148 Abs 2 ZPO muss der Antrag, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Abs 3 leg cit bestimmt, dass offenbar verspätet eingebrachte Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung wird zwar durch den Wegfall des Hindernisses, das die Säumnis verursacht hat, ausgelöst, läuft aber erst ab dem Tag, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt. Mit dem Wortlaut „beginnt mit dem Tage“ ist nämlich - ebensowenig wie bei § 521 Abs 2 ZPO durch den Wortlaut „beginnt mit der Zustellung“ - keine von § 125 Abs 1 ZPO abweichende Methode der Fristberechnung angeordnet. Die Wiedereinsetzungsfrist ist eine Notfrist. Die Einhaltung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist von Amts wegen zu berücksichtigen, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ( Melzer in Kodek/Oberhammer ,ZPO-ON § 148 ZPO Rz 7 f mN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. Es kommt aber nicht immer auf den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses an; die Wiedereinsetzungsfrist beginnt bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Hindernis wegfallen hätte können, aber die Partei ein Verschulden daran trifft, dass es nicht weggefallen ist, und dieses Verschulden leichte Fahrlässigkeit übersteigt. Diese Auffassung wurde erkennbar an Konstellationen entwickelt, in denen das Hindernis, das einer fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, ein Irrtum einer Partei (oder einer ihr zurechenbaren Person) war. Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, kommt es nicht immer auf die tatsächliche Aufklärung des Irrtums an, sondern - wenn dies zu einem früheren Zeitpunkt möglich war - auf die Möglichkeit an, diesen Irrtum zu erkennen. Um nicht durch Strenge Wiedereinsetzungen in die Wiedereinsetzungsfrist zu provozieren, wird dies freilich insofern eingeschränkt, als auch hier leichte Fahrlässigkeit nicht schadet: In dieser Konstellation kann kein geringerer Verschuldensgrad gefordert werden als bei der ursprünglichen Säumnis. Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf nämlich kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. Aus dem Gedanken, dass es bei der Auslösung des Fristenlaufs schon auf das grob fahrlässig unterlassene Erkennen eines Irrtums ankommt, ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass die Frist für die Wiedereinsetzung schon dann zu laufen beginnt, wenn die Partei auffallende Sorglosigkeit, also nicht nur ein leichtes Verschulden daran trifft, dass das Hindernis nicht wegfällt. Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (
2.3Nach dem Vorbringen der Beklagten hat ihr Vertreter die Berechnung und Eintragung der Einspruchsfrist einer Kanzleiangestellten überlassen und diese das Datum der Übernahme des Zahlungsbefehls durch den „Empfänger“ (19. August 2025) als Beginn des Fristenlaufs angenommen. Laut deren eidesstättiger Erklärung (Beilage ./1) hat sie „auch selbständig die Frist zur Erstattung des Einspruchs mit 16.09.2025 eingetragen.“ An diesem vermeintlich letzten Tag der vierwöchigen Einspruchsfrist hat der Vertreter der Beklagten „nur kontrolliert, ob die Frist eingetragen ist“ und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl beim Erstgericht eingebracht. Somit hat er das von der Kanzleimitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert und jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung des Rekurses unterlassen. Diese Unterlassung begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine auffallende Sorglosigkeit, wobei der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums beginnt, sofern diese durch eine auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036590 [T3 und T5]; 1 Ob 101/24w [1]).
2.4Bei Vornahme der gebotenen Prüfung hätte der Vertreter der Beklagten bereits am 16. September 2025 erkennen können, dass die Einspruchsfrist tatsächlich am 5. August zu laufen begonnen und mit Ablauf des 2. September geendet hatte (§ 39 Abs 4 ASGG). Als Beginn des Laufs der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist ist daher der 17. September 2025 anzusetzen. Die Frist endete mit Ablauf des 30. September 2025 (Dienstag), sodass der am 1. Oktober 2025 beim Erstgericht eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
2.5Der angefochtene Beschluss ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht ab-, sondern gemäß § 147 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wird.
3. Anzumerken bleibt, dass für den Fall der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags der Begründung des Erstgerichts zu folgen gewesen wäre.
3.1Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz der bisherigen objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind. Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung unter Umständen dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor (RS0036813 [T3, T5 und T8]). Ein grobes Verschulden liegt in der Regel aber vor, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht, wobei an berufsmäßige Parteienvertreter der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen ist. Demgemäß hindert das einmalige Versehen eines ansonsten bewährten und verlässlichen Mitarbeiters die Wiedereinsetzung dann, wenn der Rechtsanwalt die von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat (10 ObS 37/23y [7] mN).
3.2 Nach diesen Grundsätzen steht auch ein einmaliges Versehen der als äußerst gewissenhaft bezeichneten Kanzleimitarbeiterin des Beklagtenvertreters bei der Fristenberechnung der Wiedereinsetzung entgegen, da er nicht dargetan hat, dass er seinen Überwachungspflichten entsprochen und etwa wenigstens regelmäßig stichprobenartige Kontrollen der von der Mitarbeiterin eingetragenen Fristen vorgenommen hat. Diese Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten schließt ein Versehen minderen Grades aus.
4. Dem Kläger steht für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil § 1 Z 2 AufwEVO (iVm § 1 Abs 2 AufwEG) nur für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss einen pauschalen Ersatz von EUR 680,00 vorsieht. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
5.Bei dieser Maßgabebestätigung handelt es sich nicht um eine Konformatsentscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl GitschthaleraaO § 153 ZPO Rz 4), sodass der ordentliche Revisionsrekurs unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig wäre; diese liegen hier aber nicht vor, da das Rekursgericht der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt.
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