Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , **, **, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte Dr. B* , Zahnärztin, **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 67.054,53 sA), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.7.2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.245,38 (darin EUR 374,23 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEgründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 21.8.2024 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 57.054,53 sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgte entsprechend dem vorliegenden Rückschein durch Einlegung in eine Abgabe-Einrichtung an der Adresse der Beklagten, wobei „nicht behoben“ vermerkt wurde. Nach der Fehlermitteilung „Statusrückmeldung ausständig per 9.9.2024“ erfolgte sodann die Hinterlegungsmitteilung, wonach eine Hinterlegung zur Abholung ab 17.9.2024 erfolgte, wobei es zu keiner Behebung seitens der Beklagten kam. Am 24.10.2024 erfolgte die Zustellung des am 22.10.2024 erlassenen Versäumungsurteils an einen „Bevollmächtigten RSb“. Am 26.11.2024 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.
Die Beklagte beantragte mit ihrer Eingabe vom 28.1.2025 (ON 11) die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend das Versäumungsurteil, die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung. Dies mit der Begründung, dass ihr weder die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung – bzw die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige – noch das Versäumungsurteil jemals tatsächlich zugegangen seien. Sollte die Hinterlegungsbenachrichtigung tatsächlich gesetzmäßig erfolgt sein, so sei davon auszugehen, dass diese – ebenso wie zu einem späteren Zeitpunkt auch das Versäumungsurteil – von einer Mitarbeiterin versehentlich entsorgt wurde. Die Beklagte habe sich hier offenbar unterlaufene Fehler ihrer Mitarbeiterinnen jedoch nicht zuzurechnen.
Die Klägerin sprach sich gegen die Stattgabe der Anträge aus. Begründend führte sie aus, dass sowohl die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung als auch das Versäumungsurteil rechtswirksam zugestellt worden seien. Zudem liege hinsichtlich beider Zustellvorgänge kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor und es sei auch von keiner leichten Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Vielmehr sei dieser im Umgang mit Poststücken ein gravierendes Organisationsverschulden sowie eine Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten anzulasten, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung nicht vorliegen würden.
Mit Beschluss vom 5.2.2025 (ON 13) wies das Erstgericht die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit betreffend das Versäumungsurteil, auf Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung ab. Die mit Letzterem verbundene Klagebeantwortung wies das Erstgericht zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, dass es sich beim Postkasten der Beklagten um eine zulässige Abgabestelle handle und hinsichtlich der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung kein unzulässiger Zustellvorgang vorliegen würde. Das Versäumungsurteil sei entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 24.10.2024 durch einen Bevollmächtigten persönlich übernommen worden, womit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei. Betreffend die beantragte Wiedereinsetzung sei im Bereich einer zahnmedizinischen Ordinationsgemeinschaft besondere Aufmerksamkeit bei Poststücken an den Tag zu legen. Das Entsorgen von ungelesenen Hinterlegungsbenachrichtigungen könne keinen minderen Grad des Versehens darstellen. Selbiges gelte auch, wenn ein Versäumungsurteil direkt von einem Bevollmächtigten entgegen genommen und nicht der adressierten Partei ausgehändigt wird. Diesfalls liege offenbar ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten vor.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der Beklagten vom 4.3.2025 (ON 14).
Mit Beschluss vom 9.4.2025 (ON 18.1) hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfahrensergänzung auf. Dabei führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht hätte über den Wiedereinsetzungsantrag entweder mündlich verhandeln, oder – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – das angebotene Bescheinigungsmittel (Parteienvernehmung) der Beklagten aufnehmen müssen, um in einem ausreichenden Maße Feststellungen treffen zu können, auf deren Grundlage eine rechtliche Beurteilung über ein grobes Organisationsverschulden möglich gewesen wäre.
Dies wurde seitens des Erstgerichts im fortgesetzen Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag in der Tagsatzung vom 10.6.2025 (ON 23) nachgeholt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9.7.2025 (ON 24) wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Ausgehend von den hier nur zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte bereits 2023 eine E- Mail des Klagevertreters zur Kenntnis genommen, in der es darum gegangen ist, dass die Klägerin die Behandlungskosten rückerstattet haben wolle. Ein diesbezügliches eingeschriebenes Aufforderungsschreiben des Klagevertreters ist nicht behoben worden, da auch schon diese Hinterlegungsanzeige die Beklagte nicht erreicht haben soll.
Die späteren gerichtlichen Schriftstücke richteten sich gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin. Es sei offenkundig zu Fehlern bei der Auswahl, Ausbildung, Anweisung und der Überwachung der Mitarbeiter in der Ordination der Beklagten hinsichtlich der Behandlung gerichtlicher Schriftstücke gekommen. Es seien von vornherein wahllos sämtliche Mitarbeiter betraut worden, wobei jede Nachfrage und Kontrolle unterlassen worden sei. Die Mitarbeiter seien in Post-Angelegenheiten nicht verlässlich gewesen, zumal – mit Wissen der Beklagten – die Post mehrmals innerhalb der Ordination falsch sortiert worden sei. Es sei ab und zu vorgekommen, dass die vorsortierte Post falsch gestapelt wurde, sodass etwa die Beklagte selbst den weiteren beiden Ärzten in der Ordination die Post zukommen lassen musste. Auch neues Personal sei sofort mit der Bearbeitung der Post betraut worden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass von vornherein wahllos sämtlichen Mitarbeitern die Behandlung gerichtlicher Schriftstücke ohne jede Nachfrage und Kontrolle überlassen wurde.
Im Übrigen wird gemäß §§ 526 Abs 3, 500a ZPO auf die erstgerichtlichen Feststellungen auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst auf die einschlägige Judikatur zu § 146 ZPO und führte aus, die Zustellungen der Klage und des Versäumungsurteils seien ordnungsgemäß durch Hinterlegung bzw durch Entgegennahme durch einen Bevollmächtigten erfolgt. Das Verlegen und das versehentliche Wegwerfen eines gerichtlichen Schriftstücks zusammen mit Werbematerial stelle im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar. Dies gelte aber unter anderem dann nicht, wenn es sich bei der Partei um einen Unternehmer handle, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft. Grundsätzlich sei auf das eigene Verschulden der Parteien abzustellen und nur dieses dafür maßgebend, ob der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt werden könne oder nicht. Die Partei müsse sich Fehler Dritter nicht zurechnen lassen. Ein Eigenverschulden der Partei könne allerdings darin liegen, dass sie Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen hat, die sie wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätte erledigen müssen. Ob es sich dabei um ein grobes Verschulden handelt, hänge insbesondere davon ab, wie lange schon und wie zuverlässig der konkrete Mitarbeiter bisher gearbeitet habe. Ist der Fehler auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen, so stelle dies im Zweifel grobes Verschulden der Partei dar, weil sie auf derartige Fehlerquellen im Vorhinein Bedacht zu nehmen gehabt hätte, insbesondere wenn bereits ähnliche Fehler passiert sind.
Zusammenfassend führte das Erstgericht aus, dass es der Beklagten – trotz bestehenden Arbeitsdrucks in der Ordination – zumutbar gewesen sei, ein gewisses Mindestmaß an Organisation einzuhalten, indem (gerichtliche) Schriftstücke etwa nur am Empfang von einer bestimmten verlässlichen Mitarbeiterin übernommen werden dürfen. Das Verlegen bzw das versehentliche Wegwerfen der gerichtlichen Schriftstücke stelle daher nicht bloß ein fahrlässiges Verhalten dar; viel eher handle es sich um ein grob fahrlässig herbeigeführtes Organisationsverschulden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge:
I.1. Die Rekurswerberin bringt – soweit nicht bereits bisher dargelegt - vor, sie würde ihre Mitarbeiterinnen mit hohem Engagement ausbilden und im Rahmen der täglichen Ordinationsorganisation auch kontrollieren. Es gebe die Anweisung an das Personal, sie darüber zu informieren, dass es Hinterlegungen oder RSb-Sendungen gibt. Es bestehe im Hinblick auf die Handhabung der Post somit sehr wohl ein Kontrollmechanismus, sodass sie keine Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten zu verantworten habe.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
I.2.Nach § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 146 Abs 1 ZPO verwendet den aus § 1332 ABGB, §§ 2, 3, 4 und 6 DHG und § 3 OrgHG entnommenen Begriff des minderen Grades des Versehens, der von den Höchstgerichten im Sinne von leichter Fahrlässigkeit verstanden wird (RIS-Justiz RS0036814). Dem Wiedereinsetzungswerber schadet somit ein Fehler nicht, der zwar das Ausmaß einer entschuldbaren Fehlleistung übersteigt, gelegentlich jedoch auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft ( Klauser/Kodek,JN – ZPO18 § 146 ZPO E 71).
I.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beklagten, der als Unternehmerin an ihrer Unternehmensanschrift eine gerichtliche Sendung zugestellt worden war, wobei sie sämtliche Mitarbeiter der Ordination mit Post-Angelegenheiten betraute und selbst nach wiederholtem Verlegen von Poststücken die Organisationsstruktur nicht änderte, keinem minderen Grad des Versehens mehr entspricht. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beklagten bekannt war, dass Schadenersatzansprüche der Klägerin bereits außergerichtlich an sie herangetragen worden waren. Insofern war die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach von einem grob fahrlässig herbeigeführten Organisationsverschulden auszugehen ist, zutreffend, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts daher zu bestätigen war (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
I.6. Soweit die Rekurswerberin die Feststellung moniert, wonach das Versäumungsurteil von einer Bevollmächtigten übernommen wurde, ist lediglich darauf zu verweisen, dass die Rechtsrüge in diesem Zusammenhang nicht gesetzeskonform ausgeführt ist, zumal sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt und eine allfällige Tatsachenrüge keiner Behandlung durch das Rekursgericht zugänglich wäre, zumal das Erstgericht seine Feststellungen auf die unmittelbare Einvernahme der Beklagten stützte und das Rekursgericht von diesen Feststellungen folglich nicht abweichen darf ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 514 ZPO Rz 24f).
II. Ergebnis, Kosten, Zulassung:
II.1. Im Ergebnis war dem Rekurs der Beklagten kein Erfolg zuzuerkennen.
II.2.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 154 ZPO.
II.3.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden