Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A*, geboren am **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.12.2025, GZ **-7, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
Begründung:
Der Antragsteller stellte am 21.8.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und brachte vor, er beabsichtige eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs vom 29.12.2023 einzubringen. Der nach dem Recht der Scharia ergangene Schiedsspruch sei ihm am 17.1.2024 übermittelt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte die Erstrichterin aus, die beabsichtigte Klagsführung erscheine bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers objektiv aussichtslos. Gemäß § 611 Abs 4 ZPO seien Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs binnen drei Monaten bei Gericht zu erheben. Diese vom Gericht auch ohne Einwand zu berücksichtigende Präklusivfrist sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen, sodass eine auf § 611 ZPO gestützte Klage jedenfalls abzuweisen wäre.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag den Beschluss dahin abzuändern, dass die Verfahrenshilfe gewährt wird.
Der Revisor erstattete keine Rekursbeantwortung.
1.Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, dass die ZPO „sui generis ausgeschlossen“ sei. Das Urteil stelle „ein rechtliches Nullum dar“. Die Präklusivfrist sei aufgehoben, da „der Hinweis auf die Präklusionsfrist weder im ursprünglichen Urteil noch in der Rechtsmittelbelehrung des BG 15 enthalten“ sei.
2.Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird auf die ausführliche zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Das Rekursgericht teilt auch die Ansicht des Erstgerichts, wonach nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers die dreimonatige Präklusivfrist des § 611 Abs 4 ZPO bereits abgelaufen ist. Verfahrenshilfeanträge, die nach Ablauf der für die beabsichtigte Prozesshandlung vorgesehenen Frist (zB nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) gestellt werden, sind grundsätzlich nur dann nicht als aussichtslos zu bewerten, wenn zB gleichzeitig die Wiedereinsetzung beantragt wird ( Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 63 Rz 13; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 20)
3. Der Antragsteller bringt in seinem Rekurs vor, er habe erst durch den Beschluss des Erstgerichts erstmals von der Präklusivfrist erfahren. Auch Rekurse in Verfahrenshilfeangelegenheiten unterliegen aber dem Neuerungsverbot ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 72 ZPO E 17. ff).
Nach der ZPO sind Tatsachen, die erst nach der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses eingetreten sind (nova producta), grundsätzlich nicht im Rekurs, sondern mit neuer Klage geltend zu machen. Dies ist insofern konsequent, als das Aufgreifen derartiger Tatsachen mit der überprüfenden Funktion des Rechtsmittelgerichts an sich nichts zu tun hat. Dabei handelt es sich lediglich um eine Frage der Verteilung der funktionellen Zuständigkeit; der Rechtsschutz der Partei wird nicht beeinträchtigt, wenn sie die neuen Tatsachen in einem neuen Verfahren geltend machen kann (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 49 Rz 26).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13).
4. Für den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag bedeutet das: im relevanten Entscheidungszeitpunkt waren die Voraussetzungen für die Bewilligung Verfahrenshilfe nicht gegeben, das Erstgericht ist mangels Wiedereinsetzungsantrags oder Vorbringens dazu im Verfahrenshilfeantrag richtigerweise vom Ablauf der Präklusivfrist und damit einer Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung ausgegangen.
Der Rekurs des Antragstellers hat damit keinen Erfolg.
5.Das Rekursgericht weist aber darauf hin, dass der Rekurs einen erkennbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte (verfahrensrechtliche und damit restituierbare) Klagsfrist des § 611 ZPO enthält. Der Antragsteller führt dazu aus: „Die Präklusivfrist ist aufgehoben, da der Hinweis auf die Präklusionsfrist weder im ursprünglichen Urteil noch in der Rechtsmittelbelehrung des BG 15 enthalten ist.“
Eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung kann ein unvorhergesehenes Hindernis im Sinn des § 146 ZPO darstellen (1 Ob 154/98y; RS0036701; MietSlg 50.712). Der Wiedereinsetzungsantrag erfüllt aber die Inhaltserfordernisse des § 148 ZPO nicht. Eine Verbesserung insbesondere durch Angabe von Bescheinigungsmitteln (MietSlg 46.625) und Nachholung der versäumten Prozesshandlung, also der mit Anwaltsunterschrift versehenen Klage gemäß § 611 ZPO, scheint möglich, sodass ein Verbesserungsversuch zu unternehmen und ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen sein wird.
Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit erneut einen Verfahrenshilfeantrag unter Berücksichtigung der ihm jetzt bekannten Tatsachen zu stellen.
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