Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des 3er-Senats nach § 11a Abs 2 Z 2 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Barbara Hofer-Gunz, Mitarbeiterin der B*, gegen die beklagte Partei C* gmbh , vertreten durch Mag. Martin Gürtler, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen EUR 23.296,13 sA – hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit seiner am 30.1.2025 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger die Zahlung von brutto EUR 22.157,30 sA und netto EUR 1.138,83 sA. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 30.1.2025 zugestellt und langte der mit 27.2.2025 datierende Einspruch am 28.2.2025 um 11:45:39 bei Gericht ein. Daraufhin wies das Erstgericht mit Beschluss vom 20.3.2025 den Einspruch infolge Verspätung zurück.
Mit ihrem am 24.3.2025 eingebrachten Antrag begehrt die Beklagte nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und bringt vor, die Einspruchsfrist sei richtig mit 27.2.2025 im Fristenbuch der Kanzlei vermerkt worden und habe der Beklagtenvertreter den Schriftsatz der zuständigen Rechtsanwaltsassistentin zur Einbringung vorgelegt. Obwohl der Standardablauf in der Kanzlei des Beklagtenvertreters die Einbringung ausnahmslos am selben Tag vorsehe, habe die Mitarbeiterin den Schriftsatz aufgrund eines Versehens, der ihr in ihrer langjährigen beruflichen Laufbahn in der Kanzlei des Beklagtenvertreters noch nie passiert sei, erst am 28.2.2025 eingebracht. Es handle sich um eine sehr gewissenhafte Mitarbeiterin, die ein hohes Maß an Vertrauen genieße. Der Fehler sei möglicherweise auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen. Daher sei von einem minderen Grad des Versehens seitens des Beklagtenvertreters auszugehen.
In seiner am 9.4.2025 eingebrachten Stellungnahme spricht sich der Kläger gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus und argumentiert, ein Rechtsanwalt müsse die Organisation seines Kanzleibetriebs so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Er habe weiters eine Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten, wobei jedenfalls stichprobenartige Kontrollen durchzuführen seien. Selbst verlässliche Mitarbeiter seien immer wieder zu kontrollieren. Entsprechendes Vorbringen habe die Beklagte nicht erstattet und sei daher davon auszugehen, dass Kontrollen nicht stattgefunden hätten. Zudem sei dies nicht das erste Mal, dass in der Kanzlei der Beklagtenvertretung eine Frist versäumt bzw ein Einspruch verspätet eingebracht worden sei. Bereits im Verfahren D* (LG Feldkirch) sei der Einspruch der Beklagten, welche ebenfalls durch die Kanzlei Dr. Johann Mair, Mag. Thomas T. Mair und Mag. Martin Gürtler vertreten worden sei, verspätet eingebracht worden. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser zwei verspäteten Einsprüche liege jedenfalls kein minderer Grad des Verschuldens vor. Eine Schwangerschaft als Grund für ein Versäumnis „vorzuschieben“, sei eine reine Schutzbehauptung.
Mit Beschluss vom 24.4.2025 wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab und begründete dies rechtlich mit dem ebenfalls um einen Tag verspäteten Einspruch im vom Kläger genannten Verfahren. Spätestens nach diesem Vorfall wäre eine effiziente Überwachung und Kontrolle der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen, vor allem wenn sie – wie hier – am letzten Tag der Frist fertig gestellt würden, zu installieren gewesen. Angesichts der Häufung derartiger Fristversäumnisse in der Kanzlei des Beklagtenvertreters könne nicht von einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis ausgegangen werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Rekursbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, aufgrund des festgestellten Sachverhalts könne nicht von einer „derartigen Häufung von Fristversäumnissen“ gesprochen werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine lückenlose Überwachung der Kanzleimitarbeiter nicht möglich sei. Die verspätete Einbringung des Einspruchs durch die Kanzleimitarbeiterin sei dem Beklagtenvertreter jedenfalls nur als minderer Grad des Versehens anzurechnen. Im Hinblick auf die Frage der Häufung von Fristversäumnissen liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da es das Erstgericht unterlassen habe, folgende Feststellung zu treffen:
„Im Verfahren D* (LG Feldkirch) wurde die Beklagte von der Kanzlei Dr. Johann Mair, Mag. Thomas C. Mair und Mag. Martin Gürtler vertreten.“
Da es sich um eine völlig andere Kanzleistruktur handle, liege zusammengefasst ein minderer Grad des Versehens auf Seiten des Beklagtenvertreters vor.
Dem ist zu erwidern:
1.1.An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzuwenden als an rechtsunkundige oder bisher nicht an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RS0036784). Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebs so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen (RS0036803 [T2]). Vor allem hat der Anwalt dafür zu sorgen, dass Fehler aufgrund menschlichen Versagens möglichst auszuschließen sind (9 ObA 9/00i; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3II/3 § 146 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 56).
Als grob fahrlässig einzustufen ist auch ein Fehler, der darauf zurückzuführen ist, dass der Rechtsanwalt keine allgemeinen Kontrollsysteme vorgesehen hat, um im Fall des Versagens eines Mitarbeiters die Fristversäumung zu vermeiden ( Deixler-HübneraaO Rz 58). Je weniger Aufwand eine Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher wäre ihr Unterlassen als grobes Verschulden zu qualifizieren (1 Ob 77/05p).
Der Rechtsanwalt muss für eine entsprechende Kanzleiorganisation sorgen, in der durch Standardisierung, Dokumentation und ein Vieraugenprinzip bei fehleranfälligen Tätigkeiten vorhersehbare Fehler vermieden werden. Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist daher regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht ( Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at] Rz 28; vgl RS0127149).
Ein Rechtsanwalt muss daher eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Unterläuft etwa nicht nur der grundsätzlich verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft bei der Eintragung der Klagebeantwortungsfrist im Fristenbuch ein Rechenfehler, sondern unterlässt auch der Rechtsanwalt selbst anlässlich der einen Tag vor Fristablauf verfassten Klagebeantwortung eine Fristenkontrolle, so übersteigt diese zweifache Nachlässigkeit den minderen Grad des Versehens (RW0000371).
Die Kontrolle der Mitarbeiter muss jedoch – insbesondere dann, wenn ihr bisheriges Verhalten Anlass dazu gab, ihnen bestimmte Handlungen selbstverantwortlich zu überlassen – nicht lückenlos sein, sondern kann in manchen Fällen auch bloß stichprobenartig erfolgen. Selbst wenn Kernaufgaben anwaltlicher Tätigkeit, wie die Wahrnehmung von Fristen nicht gänzlich an Mitarbeiter abgegeben werden dürfen, kann das Unterlassen einer durchgehenden Kontrolle im konkreten Einzelfall noch bloß leicht fahrlässig sein ( Melzer aaO Rz 28).
1.2.Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 149 Abs 1 ZPO die konkreten Gründe für die Wiedereinsetzung zu behaupten; können die zeitlichen Abläufe nicht dargestellt werden, indiziert dies ein Organisationsverschulden, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt (RS0127150).
1.3. Das Erstgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar davon aus, dass entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 - ./3) der Eintrag im Fristenbuch korrekt erfolgte und der Anwalt den Schriftsatz der zuständigen Mitarbeiterin, der ein solcher Fehler noch nicht passierte, zur sofortigen Einbringung vorgelegt hat, was diese sodann jedoch vergessen hat, obwohl sie für gewöhnlich sämtliche ihr vorgelegten Schriftsätze am gleichen Tag einbringt. Von diesem – auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhalt ist somit auch im Rekursverfahren auszugehen.
Es ist unbekannt, wem das rund zweieinhalb Jahre zurückliegende Versäumnis zu D* LG Feldkirch anzulasten ist und kann nicht per se von einer „Häufung“ gesprochen werden. Es wäre jedoch an den Rechtsanwälten der Kanzlei(gemeinschaft) gelegen, aufgrund des damals stattgehabten Fristversäumnisses unabhängig von einer allfälligen Änderung der Kanzleistruktur ein entsprechendes Kontrollsystem zum geführten Fristenbuch für die tatsächliche Abfertigung von Schriftstücken vorzusehen.
Die Rekurswerberin stellte keine Behauptungen auf, warum der inhaltlich sehr kurze Einspruch erst am letzten Tag der Frist geschrieben/fertiggestellt bzw zur Abfertigung übergeben wurde. Überdies fehlt Vorbringen zu einer in der Kanzlei üblichen (Stichproben)Kontrolle, ob Schriftsätze tatsächlich übermittelt wurden; insbesondere solche, die erst am letzten Tag der Frist zur Abfertigung übergeben werden. Wird ein fristgebundener Schriftsatz ohne eine behauptete oder erkennbare Not erst am letzten Tag zur Abfertigung übergeben, unterliegt der Anwalt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Hier fällt auch auf, dass der Schriftsatz nicht gleich am nächsten Morgen, sondern erst um die Mittagszeit eingebracht wurde und das Versäumnis – laut Vorbringen des Beklagtenvertreters - erst drei Wochen später durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses in der Kanzlei des Beklagtenvertreters aufgefallen ist.
Beim Fertigstellen von Schriftsätzen am letzten Tag der Frist liegt es am Rechtsanwalt, die Abfertigung zu überprüfen oder eine andere Kontrollmaßnahme einzuführen sowie diese Kontrollmaßnahmen im Wiedereinsetzungsantrag auch zu behaupten und zu bescheinigen. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt des in einer Anwaltskanzlei bestehenden Arbeitsdrucks das einmalige Vergessen einer – wie sonst üblichen - Abfertigung am selben Tag durch eine sonst zuverlässige Mitarbeiterin einen minderen Grad des Versehens darstellen kann, so fehlen hier jegliche Behauptungen, inwiefern der Abfertigungsvorgang organisiert und kontrolliert (zB durch Vorlage der Sendebestätigungen, Nachfrage etc) bzw die Mitarbeiter dahingehend stichprobenartig kontrolliert werden. Die Rekurswerberin konnte sohin nicht darlegen, dass im Rahmen der Kanzleiorganisation lediglich ein minderer Grad des Versehens vorlag.
2. Somit war dem Rekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 154 ZPO folgt, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Der Kläger verzeichnete für seine Rekursbeantwortung keine Kosten.
Da die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keiner Verneinung des Rechtsschutzanspruchs im Sinne einer Klagszurückweisung gleichkommt, ist der Revisionsrekurs nach §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0044487 [T10]; RS0044536 [T1]; RS0105605 [T1]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden