Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des J K in G, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. April 1989, Zl. V/l-St-86234, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 1986 betreffend Übertretung der GewO 1973 (Sperrzeitenverordnung) gemäß § 71 Abs. 1 und 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer seien vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zwei Strafverfahren geführt worden. In beiden Verfahren habe der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 24. April 1985 je eine Strafverfügung erlassen, welche nach Einsprüchen des Beschwerdeführers mit Straferkenntnissen vom 17. Juni 1985 bestätigt worden seien. Da der Beschwerdeführer nunmehr gegen beide Straferkenntnisse Berufung erhoben habe, seien diese mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behoben worden. Daraufhin sei vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt in beiden Strafverfahren neuerlich entschieden worden, und zwar in einem Verfahren wiederum mit Strafverfügung, im gegenständlichen Strafverfahren mit Straferkenntnis, wobei beide Entscheidungen am 9. Mai 1986 erlassen worden seien. Wie im Wiedereinsetzungsantrag vom 31. März 1987 ausgeführt worden sei, sei die erlassene Strafverfügung vom Beschwerdeführer seinem Rechtsanwalt übergeben worden. Dieser habe angenommen, obwohl er nur die Strafverfügungen in einem Verfahren erhalten habe, daß auch in dem zweiten Verfahren eine Strafverfügung erlassen worden sei, sodaß er ohne weitere Prüfung zu beiden Geschäftszahlen einen Einspruch eingebracht habe, welcher im gegenständlichen Verfahren mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 1987 als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da es sich bei dem nicht begründeten Einspruch um kein taugliches Rechtsmittel gehandelt habe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer bzw. sein ausgewiesener Rechtsvertreter irrtümlich angenommen hätten, daß es sich um zwei Strafverfügungen handle und der Rechtsvertreter ohne weitere Überprüfung zu beiden Verfahren einen Einspruch eingebracht habe, stelle keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens nach der Bestimmung des § 71 AVG 1950 verletzt. Der Beschwerdeführer bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finde in allen vergleichbaren Rechtsordnungen der verschiedenen Verfahrensarten seine Regelung. Der Grundtatbestand liege im § 146 ZPO, übernommen worden sei das Institut in § 71 AVG 1950, in das VwGG und in die BAO. Zu Zl. 83/02/0501 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 1 VwGG enthaltenen Grundsätze auch bei der Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach § 71 AVG 1950 herangezogen werden könnten, da die Voraussetzungen im wesentlichen identisch seien. Einzuräumen sei, daß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 als Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung fehlendes Verschulden der Parteien normiere. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß die nämlichen Worte im § 46 Abs. 1 VwGG vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben worden seien. Der Gerichtshof habe in seinem Aufhebungsantrag diesen damit begründet, daß nach der ZPO die Bewilligung in den vorigen Stand ein „minderer Grad des Versehens“ nicht hindere und Bedenken wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben seien. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof die unterschiedliche Regelung zwischen AVG und ZPO für vertretbar gehalten, jedoch habe er die unterschiedliche Regelung zwischen dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof als gleichheitswidrig angesehen. Es sei nicht zu bestreiten, daß eine Fehlleistung vorgelegen sei. Es sei jedoch auch unbestreitbar, daß es sich um einen minderen Grad von Verschulden gehandelt habe, der einer entschuldbaren Fehlleistung entspreche.
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0070).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, schließt auch ein minderer Grad des Versehens, mithin auch leichte Fahrlässigkeit, im Verwaltungs(straf)verfahren die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0192).
Es ist nun nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der im angefochtenen Bescheid dargelegten Sachlage, die auch durch das Vorbringen in der Beschwerde bestätigt wird, davon ausging, es treffe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 1986, Zl. I/St-335/3-85, ein Verschulden, welches die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließe. Dieser Beurteilung wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, da der Beschwerdeführer selbst angibt, es sei ein minderer Grad von Verschulden vorgelegen.
Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften entstanden. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des in Art. 7 BVG und in Art. 2 StGG normierten Gleichheitssatzes rügt, daß - anders als in anderen Verfahrensvorschriften, wie insbesondere § 146 ZPO, - § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 als Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden der Partei normiert („ohne ihr Verschulden“), ist darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 1. März 1986, Slg. Nr. 10.770, dargelegt hat, es stehe dem Normsetzer frei, sich in den einzelnen Bereichen der Verfahren für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahren adäquat Rechnung trügen, sofern nur die strittigen Verfahrensgesetze in sich - d. h. jeweils für sich betrachtet - gleichheitsgemäß gestaltet seien. Unter diesem Blickwinkel - in diesem Sinne sind auch die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken in keiner Weise konkretisiert - hegt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht das Bedenken, daß die eigenständige Regelung der Wiedereinsetzung in § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 als nicht sachgerecht beurteilt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Slg. Nr. 10.367, beruft, mit dem die Worte „ohne ihr Verschulden“ in § 46 VwGG als verfassungswidrig aufgehoben wurden, so ist darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof sich bei der Aufhebung dieser Worte auf die besondere Verzahnung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof berufen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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