Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch **, ebendort, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 16.4.2025, **5, sowie über den an das Rekursgericht gestellten „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 ZPO gegen die versäumte vierwöchige Klagefrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG“ vom 28.4.2025, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
2. Der beim Rekursgericht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.4.2025 wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Bescheid vom 18.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10.7.2024 auf Gewährung einer Versehrtenrente nach Gesamtvergütung ab (Beilage ./A). Dieser Bescheid wurde dem Kläger mittels Zustellung durch Hinterlegung am 21.2.2025 zugestellt (vgl Beilage ./18).
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger beim Erstgericht am 30.3.2025 eine elektronisch eingebrachte Klage (Näheres dazu siehe ON 1).
Mit dem angefochtenen Beschlussvom 16.4.2025 (ON 5) wies das Erstgericht diese Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Erstgericht begründete dies zusammengefasst damit, dass der Kläger seine Klage außerhalb der vierwöchigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben habe.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2025 (ON 6) stellte der Kläger einen an das Erstgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einbringung der Klage. Über diesen Antrag hat das Erstgericht bis dato noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 8) erhob der Kläger den gegenständlichen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 5. Rekursgründe führte der Kläger dabei nicht an. Jedoch stellte er in diesem Schriftsatz auch einen an das Rekursgericht gerichteten „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 ZPO gegen die versäumte vierwöchige Klagefrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG“.
Der Kläger beantragte in seinem Schriftsatz ON 8, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eigener ergänzender Erhebungen selbst zu bewilligen und in der Folge die Rechtssache an das Erstgericht zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragte er, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Die Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz vom 29.4.2025 (ON 9) - in der sie unter anderem eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgab - „zur Abkürzung des Verfahrens und im Interesse des Klägers die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Klage außer Streit gestellt“, dies obwohl sie inhaltlich vorbrachte, dass - entgegen den Ausführungen des Klägers - die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Klagevertreter seine Frage, nämlich das Datum der tatsächlichen Übernahme des Bescheids, das auf der Hinterlegungsurkunde ersichtlich sei, bekanntzugeben, richtig beantwortet habe (Näheres dazu siehe ON 9).
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der im Schriftsatz ON 8 an das Rekursgericht gestellte Wiedereinsetzungsantrag vom 28.4.2025 ist zurückzuweisen .
Der Rekurswerber begründet seinen Rekurs und seinen an das Rekursgericht gestellten Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass der Klagevertreter die Beklagte am 24.3.2025 persönlich angerufen habe und ihm bei diesem Telefonat von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau B*, mitgeteilt worden sei, dass der gegenständliche Bescheid dem Kläger erst am 4.3.2025 zugestellt worden und daher die Klagefrist gegen diesen Bescheid noch offen sei. Im Vertrauen auf diese telefonische Auskunft habe der Klagevertreter die Klage erst am 30.3.2025 eingebracht. Mit Rücksicht auf diese unrichtige telefonische Auskunft treffe den Klagevertreter und den durch diesen vertretenen Kläger an der verspäteten Einbringung der Klage kein Verschulden, in eventu lediglich ein Versehen minderen Grades.
Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Zur von der Beklagten vorgenommenen „Außerstreitstellung der Rechtzeitigkeit der Klage“:
Vorweg ist klarstellend festzuhalten, dass die von der Beklagten vorgenommene „Außerstreitstellung der Rechtzeitigkeit der Klage“ (vgl ON 9) rechtlich nicht dazu führt, dass die Klage des Klägers als rechtzeitig zu beurteilen wäre.
Unstrittig ist, dass die Klage dem Kläger am 21.2.2025 mittels Zustellung durch Hinterlegung zugestellt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass der Kläger die gegenständliche Klage erst am 30.3.2025, somit außerhalb der vierwöchigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben hat. Es liegen somit weder Zweifel hinsichtlich des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheids noch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Klage vor. Demzufolge ist auch nicht im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Klage auszugehen (Näheres dazu siehe Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 67 ASGG Rz 41).
Die Versäumung der Klagefrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG begründet die Unzulässigkeit des Rechtswegs, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0085643; SonntagaaO Rz 46). Es handelt sich dabei um einen Nichtigkeitsgrund (RS0110616; Sonntag aaO). Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet eine allgemeine und absolute Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist und deren Mangel zur Aufhebung eines (allenfalls bereits) durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führt (Näheres dazu siehe Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5Vor § 1 JN Rz 9 mwN und § 42 JN Rz 1 mwN). Eine Heilung dieses Mangels (etwa durch rügelose Einlassung) ist nicht vorgesehen ( MayraaO § 42 JN Rz 1 mwN. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch geheilt oder behoben werden, wennwie hier - die Beklagte die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Klage außer Streit stellt, jedoch unstrittig feststeht, dass die gegenständliche Klage außerhalb der Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben wurde.
Zum an das Rekursgericht gestellten Wiedereinsetzungsantrag vom 28.4.2025 (Spruchpunkt 2. der Rekursentscheidung):
Der Wiedereinsetzungsantrag einer Partei gemäß § 146 ff ZPO ist immer bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Prozesshandlung versäumt wurde (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§§ 148 bis 149 ZPO Rz 10 mwN), somit vorliegendenfalls beim Erstgericht. Wird der Wiedereinsetzungsantragwie hier mit dem Schriftsatz des Klägers vom 28.4.2025 (ON 8) - beim funktionell unzuständigen Gericht (hier beim funktionell unzuständigen Rekursgericht) eingebracht, so hat dieses ihn zurückzuweisen (RS0036584; 2 Ob 35/08y mwN; GitschthaleraaO). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (3 Ob 232/10d; 1 Ob 84/13d; 6 Ob 174/15d ua; Gitschthaler aaO).
Ausgehend davon ist also der mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 8) an das funktionell unzuständige Rekursgericht gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Zum Rekurs des Klägers (Spruchpunkt 1. der Rekursentscheidung):
Vorweg ist festzuhalten, dass wie oben referiertder Kläger bereits mit Schriftsatz vom 18.4.2025 (ON 6) einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Klagsfrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG gestellt hat. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Erstgericht bis dato nicht entschieden.
Mit seinem Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 8) hat der Kläger auch einen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ON 5 erhoben. Der Kläger hat keine ausdrückliche Reihung bezüglich des an das Erstgericht gestellten Wiedereinsetzungsantrags und des an das Rekursgericht gerichteten Rekurses vorgenommen, weshalb zunächst über den Rekurs des Klägers als das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel zu entscheiden ist (RS0007046 [T1]; RS0129405; RS0036501 [T2]).
Der Kläger vermag mit seinen Rekursausführungen keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses oder eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen.
Er zieht (zu Recht) nicht in Zweifel, dass die gegenständliche Klage erst nach der Frist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben wurde. Vielmehr beschränkt er sich auf Ausführungen, die a priori keine erfolgversprechende Begründung des Rekurses, sondern nur Umstände darstellen, die ihm allenfalls im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens zum Erfolg gereichen könnten. Bei der Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG handelt es sich nämlich um eine prozessuale Frist (RS0085647), gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (RS0036524).
Da bereits aus diesen Gründen der Rekurs ins Leere geht, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw inwieweit die Rekursausführungen gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßen (Näheres dazu siehe RS0108589; RS0053062 [T1]; RS0108589 [T6]; 9 Ob 43/20v; 9 Ob 75/16v ua).
Dem Rekurs war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.
In der Folge wird das Erstgericht über den noch nicht behandelten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 18.4.2025 (ON 6) zu entscheiden haben.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich des Rekurses des Klägers beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen waren nicht zu lösen.
Klarstellend wird angemerkt, dass gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers vom 28.4.2025 von Gesetzes wegen ein Rekurs zulässig ist, weil der diesbezügliche Beschluss vom Rekursgericht funktionell in erster Instanz gefasst wurde ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 153 ZPO Rz 3 mwN; vgl auch RS0036604; 2 Ob 35/08y mwN).
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