Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. a Pichler und Mag. a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 274.236,-- sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.2.2026, **-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt 1.) lautet:
„1.) Der (neuerliche) Antrag des Klägers vom 30.1.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahrnehmung der Verhandlung vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen.“
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.734,08 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 455,68 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger brachte am 19.2.2022, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. C*, eine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 274.236,-- ein, dies mit dem Vorbringen, er habe am 9.11.2015 einen schweren Arbeitsunfall gehabt, wobei ihm aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrags zuzüglich zu den von der Beklagten bereits gezahlten und zugesagten Beträgen noch der Klagsbetrag zustehe. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Nach einer gemeinsamen Vertagungsbitte wurde die vorbereitende Tagsatzung für den 16.11.2022 ausgeschrieben. Zu dieser vorbereitenden Tagsatzung kam nur der Beklagtenvertreter. Der Erstrichter versuchte den Klagevertreter anzurufen, er erreichte ihn aber nicht. Daraufhin erließ er entsprechend dem Antrag der beklagten Partei ein negatives Versäumungsurteil. Dieses wurde dem Klagevertreter Mag. C* am 18.11.2022 zugestellt und wurde in weiterer Folge rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 22.2.2023, ON 18, begehrte der Kläger, vertreten jetzt durch den Rechtsanwalt Mag. D*, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 16.11.2022. Dazu brachte er vor, sein damaliger Vertreter Mag. C* sei alkoholkrank gewesen. Er habe am 16.11.2022 einen schweren Zusammenbruch erlitten und habe stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden müssen, wo er in weiterer Folge behandelt worden sei. Am 13.12.2022 sei er dann in der ** stationär behandelt worden. Am 13.1.2023 habe Mag. C* Selbstmord begangen. Seine psychische Beeinträchtigung sei offenbar derart schwerwiegend gewesen, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, seine beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dem Kläger sei nicht mit Sicherheit bekannt, in welches Krankenhaus Mag. C* eingeliefert worden sei. Er beantrage aber die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beklagten, weil Mag. C* bei der Beklagten krankenversichert sei. Im Schriftsatz ON 22 brachte der Kläger vor, nach Auskunft der Gerichtskommissärin habe der Verstorbene seine Krankenhausaufenthalte nicht mit der Beklagten abgerechnet, weshalb die Beklagte der Gerichtskommissärin keine ergänzenden Auskünfte über Krankenhausaufenthalte von Mag. C* habe machen können.
Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde letztlich mit Beschluss des Erstgerichts vom 14.9.2023 ON 34 abgewiesen. Das Erstgericht stellte in diesem Beschluss fest, dass Mag. C* an der vorbereitenden Tagsatzung am 16.11.2022 unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Den konkreten Grund für die Versäumung dieser Tagsatzung konnte das Erstgericht aber nicht feststellen; insbesondere konnte es auch nicht feststellen, dass er am 16.11.2022 aufgrund eines gesundheitlichen oder psychischen schweren Zusammenbruchs stationär in einem Krankenhaus aufgenommen war. Dem Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17.10.2023, ON 39.2 des Aktes, nicht Folge.
Am 18.3.2024 brachte der Kläger gegen den ruhenden Nachlass nach Mag. C* eine Klage auf Zahlung von EUR 274.236,-- sA ein, das Verfahren wird beim Landesgericht für ZRS Wien zu ** geführt und ist noch nicht abgeschlossen. Durch das Verhalten von Mag.C* sei im Verfahren gegen die B* AG ein negatives Versäumungsurteil ergangen; ohne das Fehlverhalten von Mag. C* hätte – so das Vorbringen des Klägers im Verfahren gegen die Verlassenschaft – der Kläger in voller Höhe gegen die B*AG gewonnen.
Die Beklagte jenes Verfahrens, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert Salficky, der auch die B* AG im gegenständlichen Verfahren vertreten hatte, bestritt das Klagebegehren.
In der Verhandlung vom 15.9.2025 erklärte der Erstrichter, er werde entsprechend dem Antrag der Beklagten jenes Verfahrens ein Sachverständigengutachten zur Frage einholen, ob Mag. C* am 16.11.2022 in seiner Dispositions-und/oder Diskretionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 1.10.2025 legte die beklagte Verlassenschaft daraufhin die Urkunden Beil./20 bis ./26 vor und führte aus, diese Urkunden belegen einen stationären Aufenthalt von Mag. C* vom 8.9. bis 14.9.2022 im **, vom 7.10. bis 21.10.2022 in der psychiatrischen Abteilung der ** und vom 22.11. bis 6.12.2022 abermals in der psychiatrischen Abteilung der **. Die Beklagte jenes Verfahrens gehe davon aus, dass Mag. C* im Zeitraum vom 21.10. bis 22.11.2022 und insbesondere auch am 16.11.2022 schuldunfähig gewesen sei, daher auch nicht verhandlungsfähig gewesen sei und aus diesem Grund den Gerichtstermin am 16.11.2022 schuldlos nicht wahrgenommen habe.
Mit Beschluss vom 20.10.2025 bestellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wie angekündigt eine Sachverständige zur Frage, ob Mag. C* am 16.11.2022 in seiner Dispositions-und/oder Diskretionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das Gutachten der Sachverständigen langte am 11.1.2026 beim Landesgericht für ZRS Wien ein und wurde dem Klagevertreter Mag.D* am 16.1.2026 zugestellt. Die Sachverständige kam im Gutachten zur Beurteilung, dass bei Mag. C* zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt vom 16.11.2022 keinerlei Dispositions-und Diskretionsfähigkeit mehr bestanden habe. Bei Mag. C* habe eine schwere Suchterkrankung und Alkoholabhängigkeit vorgelegen, er sei schon im Juli 2022 in der ** in Behandlung gewesen. Es habe auch ein Missbrauch von Beruhigungsmitteln vorgelegen, weiters eine rezidivierende depressive Störung zumindest mittelgradigen Ausmaßes. Außerdem habe Mag. C* im August 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung und organischem Psychosyndrom erlitten. Seit wann all diese Erkrankungen bestanden haben, sei aus den vorliegenden Befunden nicht ersichtlich; alle genannten Erkrankungen beeinflussen sich allerdings wechselseitig negativ.
Daraufhin brachte der Kläger im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die B* AG am 30.1.2026 einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag ein (ON 51), gerichtet auf 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Verhandlung vom 16.11.2022 zu stellen, und 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Tagsatzung vom 16.11.2022. Erst durch das Gutachten der Gerichtssachverständigen im Verfahren vor dem LG für ZRS Wien habe der Kläger erstmals erfahren, dass bei Mag. C* am 16.11.2022 keinerlei Dispositions-und Diskretionsfähigkeit mehr bestanden habe, und zwar aufgrund der im Gutachten zusammengefassten Befunde. Der Kläger habe ohne sein Verschulden keine Kenntnis davon gehabt, dass – ungeachtet von konkreten Spitalsaufenthalten – bei Mag. C* am 16.11.2022 und danach keine Dispositions-und Diskretionsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Dies sei ein für den Kläger unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, welches ihn daran gehindert habe, einen Wiedereinsetzungsantrag zu diesem Wiedereinsetzungsgrund zu stellen und zu bescheinigen, dass Mag. C* an der Versäumung der Verhandlung vom 16.11.2022 kein Verschulden treffe.
Die Beklagte beantragte, diesen Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise ihn als unbegründet abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den gesamten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ab. Der erste Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 16.11.2022 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Damit liege eine bereits entschiedene Rechtssache vor, dem neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30.1.2026 stehe die Rechtskraft dieser Gerichtsentscheidung entgegen. Im Übrigen wäre dieser Wiedereinsetzungsantrag auch verspätet, weil der Kläger von den gesundheitlichen Problemen seines damaligen Vertreters und von dessen Selbstmord bereits im Frühjahr 2023 Kenntnis erlangt habe. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei abzuweisen, weil mit der Abweisung des ersten Wiedereinsetzungsantrags des Klägers bereits eine entschiedene Rechtssache vorliege. Das dem Kläger seit 16.1.2026 bekannte medizinische Gutachten sei kein Umstand, der eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist auslösen könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Wiedereinsetzungsanträgen des Klägers Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Das Erstgericht hat beide Wiedereinsetzungsanträge mit der Begründung abgewiesen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 16.11.2022 vorliege. Das Erstgericht hat seine Entscheidung somit auf die Einmaligkeitswirkung dieser rechtskräftigen Entscheidung berufen. Ein Verstoß gegen diese Einmaligkeitswirkung müsste allerdings nicht zur Abweisung, sondern zur Zurückweisung des neuen Antrags führen (vgl Rechberger/Klicka in Klicka/Koller, ZPO 6§ 411 Rz 22; 4 Ob 105/22b MietSlg 74.557; 5 Ob 141/25h).
1.2Diese Einmaligkeitswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung besteht allerdings nur dann, wenn zwischen denselben Parteien derselbe Anspruch noch einmal geltend gemacht werden soll. Identität des Anspruchs liegt dabei nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf welche sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (4 Ob 105/22b mwN). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist somit dann nicht gegeben, wenn der im zweiten Verfahren geltend gemachte Anspruch auf neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für Tatsachen, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden waren, sodass die Präklusionswirkung der Rechtskraft nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage ausschließt, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (3 Ob 51/16w).
1.3 Davon ausgehend steht eine Einmaligkeitswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Wiedereinsetzungsantrag dem jetzt vom Kläger neu gestellten Antrag nicht entgegen, hat der Kläger seinen ersten Antrag doch damit begründet, dass der damalige Klagevertreter gerade am Tag der Verhandlung vom 16.11.2022 nach einem schweren Zusammenbruch stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei (welche Behauptung dann im Verfahren über diese Wiedereinsetzung nicht erwiesen werden konnte; diese Behauptung war nach dem im Verfahren vor dem LG für ZRS Wien vorgelegten Urkunden offenbar auch nicht richtig), während er jetzt vorbringt, dass wegen gravierender gesundheitlicher Probleme sein damaliger Rechtsvertreter am 16.11.2022 und danach überhaupt nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig gewesen sei. Dazu brachte er auch (erstmals) detailliert vor, welche gesundheitlichen Probleme und welche medizinischen Behandlungen sein damaliger Rechtsvertreter in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 hatte.
2. Allerdings hat das Erstgericht seine Entscheidung über diesen zweiten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 16.11.2022 auch damit begründet, dass der Antrag jedenfalls verspätet sei, weil der Kläger vom Versäumen der Tagsatzung vom 16.11.2022 seit dem 8.2.2023, spätestens aber seit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 22.2.2023 und der Gegenäußerung vom 17.4.2023 Kenntnis gehabt habe.
Gemäß § 148 Abs 2 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen gestellt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, dann beginnt der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist mit der tatsächlichen Aufklärung des Irrtums bzw schon dann, wenn dem Wiedereinsetzungswerber die Verspätung hätte auffallen müssen ( Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 §§ 148 bis 149 Rz 7 f). Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 16.11.2022 begann daher an dem Tag zu laufen, an dem der Kläger von der Versäumung dieser Tagsatzung erfahren hat. Das war nach dem Vorbringen des Klägers (Seite 2 in ON 18) der 8.2.2023. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag ON 51 vom 30.1.2026 (längst) verfristet ist.
3.1 Allerdings hat der Kläger auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist eingebracht. Das Erstgericht hat auch diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass bereits eine entschiedene Rechtssache vorliege. Außerdem hat es argumentiert, dass das dem Kläger seit dem 16.1.2026 bekannte medizinische Gutachten vom 9.1.2026 kein Umstand sei, der eine Wiedereinsetzung begründen könnte.
Dass hier keine Einmaligkeitswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung zu beachten ist, hat das Rekursgericht bereits ausgeführt; im Übrigen liegt auch nur eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Tagsatzung vor, nicht aber über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist.
3.2Richtig ist aber das Argument des Erstgerichts, ein hier Jahre später eingeholtes medizinisches Gutachten könne die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist nicht begründen: Voraussetzung der Bewilligung einer solchen Wiedereinsetzung wäre ja gemäß § 146 Abs 1 ZPO, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist (hier für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Tagsatzung) gehindert gewesen wäre. Nach dem Wegfall dieses Hindernisses hätte die Partei noch 14 Tage Zeit, um die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist zu beantragen.
Der Kläger war aber gar nicht daran gehindert, rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Tagsatzung zu stellen; ganz im Gegenteil hat er einen solchen Antrag rechtzeitig gestellt und somit die Frist für einen solchen Wiedereinsetzungsantrag auch gar nicht versäumt. Dass er erst Jahre später ein weiteres Argument gefunden und allenfalls auch bescheinigen hat können, womit er seinen Wiedereinsetzungsantrag auch hätte begründen können, ist kein Grund (nämlich kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO), der zur Wiedereinsetzung in die Versäumung einer Frist berechtigen könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist versäumt wurde (und innerhalb der 14-Tagesfrist des § 148 Abs 2 ZPO kein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden ist) oder ob wie hier ein Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden ist, aber mit anderen Argumenten, deren Berechtigung der Wiedereinsetzungswerber nicht nachweisen hat können.
4.Somit ist dem Rekurs keine Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der (zweite) Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Tagsatzung (als verspätet) zurückgewiesen (und nicht abgewiesen) wird. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Tagsatzung bleibt es bei der Abweisung dieses Antrags, weil der Kläger diese Frist gar nicht versäumt und er auch keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO geltend gemacht hat.
5.1Schon gemäß § 154 ZPO muss der Kläger der Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens ersetzen.
5.2Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Bezüglich beider Wiedereinsetzungsanträge hat das Rekursgericht jeweils ein Argument des Erstgerichts übernommen und den Rekurs deshalb für nicht berechtigt angesehen. Daran ändert es auch nichts, dass es sich teilweise um eine Maßgabebestätigung handelt, weil das Rekursgericht dabei die Entscheidung des Erstgerichts nicht abgeändert, sondern nur verdeutlicht hat (vgl 4 Ob 174/01v).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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