Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 427 Abs 3 StPO zur Erhebung eines Einspruchs (und einer Berufung) gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Linz vom 31. März 2026, GZ Hv*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Einspruchs sowie einer damit verbundenen Berufung wird nicht bewilligt.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 31. März 2026 gefällten Urteil (ON 27) wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer – unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Dieses Urteil wurde der unbedenklichen Aktenlage gemäß im Wege der Eigenhandzustellung mit 8. April 2026 an die Angeklagte zugestellt, und zwar mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, und bis zur Rücksendung am 28. April 2026 (ON 29) nicht behoben.
Den gegen dieses Abwesenheitsurteil – nach nochmaliger Zustellung im Wege der Kriminalpolizei (ON 31) – gerichteten Einspruch samt der damit gemäß § 427 Abs 3 StPO verbundenen Berufung wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. Juni 2026 (ON 35.1) infolge Verspätung zurück.
Mit ihrem Antrag vom 19. Juni 2026 (ON 37) begehrt A* nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 427 Abs 3 StPO mit der Begründung, dass sie von Dezember 2024 bis 30. April 2026 durchgehend in Rumänien gewohnt habe; durch diesen unabwendbaren Umstand habe sie ohne Verschulden die Rechtsmittelfrist des § 427 Abs 3 StPO versäumt.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), sofern sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und sofern sie die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3). Zum Nachweis eines Wiederaufnahmegrundes bedarf es keines echten Beweises; vielmehr genügt eine Bescheinigung, dh das Vorliegen eines Grundes für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen (12 Os 91/23h = RIS-Justiz RS0107308 [T1]; Weiß in Schmölzer/Mühlbacher,StPO § 364 Rz 10). Bloße Behauptungen sind hingegen unzureichend (11 Os 17/97; Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 43).
Mit Blick auf die Aktenlage, wonach die Angeklagte laut Zentralmelderegister seit 21. Juli 2025 an der Adresse **, **straße **, mit Hauptwohnsitz aufscheint (ON 17), am 8. August 2025 im Zuge einer Polizeikontrolle auch bestätigte, an diesem Wohnsitz tatsächlich wohnhaft und auch postalisch erreichbar zu sein (ON 16.3), und zudem bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 5. September 2025 (ON 18.4) angab, „seit zwei Monaten wieder in Österreich“ zu sein, reicht der als Bescheinigungsmittel vorgelegte rumänische Mietvertrag zur Glaubhaftmachung eines dauerhaften Auslandsaufenthalts bis Ende April 2026 nicht aus, zumal dieser Vertrag – laut vorgelegter Übersetzung (ON 37, 14) – am 28. Dezember 2024 befristet für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen wurde, ohne dass – mit relevantem Bezug zum konkreten Zustellzeitpunkt im April 2026 – die Verlängerung des Vertrags über Ende Dezember 2025 hinaus bescheinigt wurde.
Darüber hinaus steht der Glaubhaftmachung einer permanenten Ortsabwesenheit auch entgegen, dass hinsichtlich der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung eine – gemäß § 22 ZustellG beurkundete – Übernahmebestätigung vom Februar 2026 mit dem Vermerk: „zugestellt Übernahmeverhältnis: Empfänger A* Persönlich bekannt “ aufliegt.
Somit erschöpft sich das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgrund in einer bloßen – unschlüssigen – Behauptung, welche nicht zu überzeugen vermag.
Im Übrigen scheitert die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits daran, dass mit der (hier) Behauptung der Unwirksamkeit der Zustellung zufolge Ortsabwesenheit gar kein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird (12 Os 28/79 = RIS-Justiz RS0097361; vgl auch Melzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 146 ZPO Rz 24 mwN). Konnte der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, gelten hinterlegte Dokumente nämlich nicht als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG; vgl 14 Os 118/18m = RIS-Justiz RS0120038 [T1]), was keine (die Wiedereinsetzung bedingende) Versäumung einer Frist bewirkt, da eine solcherart ungültige Zustellung die 14-tägige Einspruchsfrist gar nicht in Lauf gesetzt hätte. Durfte das (hier) Oberlandesgericht bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs im Verfahren AZ 9 Bs 119/26b nach der Aktenlage vom Vorliegen einer Fristenversäumnis ausgehen, liegt kein Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor ( Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 13; zu beachtlichen Fällen einer Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung vgl Melzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 146 ZPO Rz 24).
Mangels Bescheinigung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes war dem Antrag gemäß § 364 StPO – ohne Ausspruch einer Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0101552) – keine Folge zu geben. Der (verspätet ausgeführte) Einspruch und die damit verbundene Berufung wurden bereits zu AZ 9 Bs 119/26b (ON 35) zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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