Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Dr. Diana Holzinger, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 9.513,63 brutto sA (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 834,86 (darin EUR 139,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 9.513,63 (darin Lohn, Feiertagsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentgelt, Überstundenentgelt, Entfernungszulage und Montagezulage). Er sei von 27.3.2025 bis 29.8.2025 als Allrounder in Vollzeit bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.516,58 beschäftigt gewesen, wobei der KV für das eisen-und metallverarbeitende Gewerbe zur Anwendung gelange. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden.
Der vom Erstgericht am 17.11.2025 erlassene Zahlungsbefehl (ON 2) wurde noch am selben Tag an die Beklagte elektronisch zugestellt (Zustellungszeitpunkt gemäß § 35 ZustG 17.11.2025).
Es wurde innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben. Am 2.1.2026 wurde die Fahrnisexekution aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls bewilligt. Die Bewilligung wurde der Beklagten noch am selben Tag elektronisch zugestellt.
Die Beklagte brachte am 16.1.2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Einspruch ein. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den zugestellten Zahlungsbefehl selbst im elektronischen Postfach behoben. Am 19.11.2025 habe er das AK-Schreiben betreffend den Kläger mit zwei weiteren Fällen an die Beklagtenvertreterin RA Mag. Michelle Nagl versendet. Dabei sei ihm aufgrund eines Erinnerungsfehlers das Schreiben der AK, nicht aber in diesem Moment die bereits vorliegende Klage, erinnerlich gewesen. Erst nach Erhalt der Exekutionsbewilligung habe sich der Geschäftsführer der Beklagten wieder an die Klage erinnert und festgestellt, dass er lediglich das AK-Schreiben an die Rechtsanwältin weitergeleitet habe. Es sei gängige Praxis, dass ein bedingter Zahlungsbefehl oder sonstige wesentliche Rechtsstücke an die Beklagtenvertreterin weitergeleitet und von dieser selbstständig bearbeitet würden bzw diese nach Befassung der Rechtschutzversicherung selbständig innerhalb der vom Datum des Zahlungsbefehls errechneten Frist Einspruch erhebe.
Der Kläger bestritt und beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten.
Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab. Den mit dem Antrag verbundenen Einspruch wies es zurück.
Es legte den auf Seiten 2 bis 3 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen bescheinigten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass der Beklagten eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei, wenn es der Geschäftsführer unterlasse, den Zahlungsbefehl und den Tag des Einlangens zu vermerken, und ihn nicht an die wie üblich mit diesen Angelegenheiten betraute Rechtsanwaltskanzlei weiterschicke. Dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft müsse die besondere Wichtigkeit der Wahrung gerichtlicher Fristen bewusst sein. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Überblick verloren. Es handle sich nicht um ein atypisches seltenes Geschehen. Zudem habe der Parteienvertreter in Fristsachen genaue Erkundigungen bei den zuständigen Stellen anzustellen und bei unmittelbarem Bevorstehen des Ablaufs einer Frist alles für die Rechtzeitigkeit seiner Prozesshandlung zu tun. Zumindest der rechtsanwaltlichen Vertretung (gemeint) der Beklagten hätte nach Zugang des Schreibens Beil./B bewusst sein müssen, dass die Angelegenheit bereits gerichtsanhängig ist. Dieses Wissen sei der Beklagten zuzurechnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rekurs gegen die Feststellung, „ Weil der Geschäftsführer der Beklagten den Überblick verloren hatte, leitete er den am 17.11.2025 elektronisch zugestellten Zahlungsbefehl nicht (wie es die übliche Vorgehensweise ist) an seine Anwältin weiter, sondern gemeinsam mit den AK-Aufforderungsschreiben von zwei anderen Arbeitern lediglich das AK-Schreiben und erwähnte in seinem Mail vom 19.11.2025 nicht, dass beim Kläger schon Klage eingebracht worden war.“
Sie begehrt stattdessen die Feststellung, „Weil der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund eines Erinnerungsfehlers die Zustellung des Zahlungsbefehls vergessen hatte, leitete er den am 17.11.2025 elektronisch zugestellten Zahlungsbefehl nicht (wie es die übliche Vorgehensweise ist) an seine Anwältin weiter, sondern gemeinsam mit den AK-Aufforderungsschreiben von zwei anderen Arbeitern lediglich das AK Schreiben und erwähnte in seinem Mail vom 19.11.2025 nicht, dass beim Kläger schon Klage eingebracht worden war.“
Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag mündlich verhandelt und den bescheinigten Sachverhalt nicht nur aufgrund von Urkunden oder mittelbar aufgenommener Beweise, sondern auch aufgrund der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten festgestellt hat. Eine Tatsachen-und Beweisrüge ist aufgrund der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht zulässig (RS0044018, RS0040120).
2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte, dem Geschäftsführer sei keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Wenn überhaupt sei ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Nach § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, dass heißt leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht (vgl zB 3 Ob 60/13i, 3 Ob 175/03m).
Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696).
Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (RS0111777; RS0036729). Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere an berufsmäßige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien (RS0036784). Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten/Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter/der Partei nicht die Verletzung der von ihm/ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations-und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (RS0036813 [T5 und T7]). Auch das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters ist der Partei zuzurechnen (3 Ob 60/13i).
3.Es ist richtig, dass der OGH zu 2 Ob 366/97f ein Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Beklagten als ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis qualifizierte. Er verneinte eine verspätete Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, da die mögliche Aufklärung nicht durch eine auffallende Sorglosigkeit des Beklagten unterblieben war. Der OGH hat dabei nur auf die fehlende auffallende Sorglosigkeit des Beklagten abgestellt.
In der Entscheidung 9 ObA 340/00s wurde das Nichtöffnen und Vergessen eines behobenen, eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes durch einen Geschäftsführer einer GesmbH als grob fahrlässig qualifiziert (RS0036800 [T3]).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations-und Überwachungspflicht (4 Ob 121/20b mwN; RS0116536). Ein Verschulden kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen wurden, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätten erledigt werden müssen (4 Ob 121/20b mwN).
Wird die Verwaltung von fristgebundenen Sachen an Dritte ausgelagert, ist ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, ob die notwendigen Schritte tatsächlich unternommen wurden, was insbesondere Nachfragen erforderlich machen kann. Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern. Als Kontrollmaßnahmen kommt dabei etwa eine Nachfrage in Betracht (vgl RS0127065 [T4]).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagten eine auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen. Von einem sorgfältigen Unternehmer – auch wenn er wie festgestellt über einen ständigen berufsmäßigen Parteienvertreter verfügt, der die weiteren Schritte in die Wege leitet - wäre zu erwarten, dass er über einlangende Klagen bzw Zahlungsbefehle eine Evidenz führt. Zumal den Unternehmer nach der dargestellten Rechtsprechung auch Kontrollpflichten gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern treffen, muss er Handlungen setzen, die ihm diese Kontrolle ermöglichen.
Es ist daher dem Erstgericht darin beizupflichten, dass es eine auffallende Sorglosigkeit darstellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Zahlungsbefehl und den Tag des Einlangens nicht vermerkt hat und vergessen hat, diesen an die betraute Rechtsanwaltskanzlei weiterzuschicken.
Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob auch dem berufsmäßigen Parteienvertreter der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Schon die auffallende Sorglosigkeit des Geschäftsführers der Beklagten hindert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Dem Rekurs kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO iVm § 154 ZPO.
7.Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0105605 [T1], RS0044536 [T13, T15]).
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