Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J G in W, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1986, Zl. MA 70-8/664/86, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 aussprechende Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 9. September 1986 wurde der Aktenlage nach dem Beschwerdeführer am 12. September 1986 zugestellt. Mit einem am 7. Oktober 1986 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Nachholung des versäumten Rechtsmittels) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung. Begründet wurde der Antrag damit, daß der Beschwerdeführer den Mandatsbescheid seinem Vertreter Dr. Neuhuber am 15. September 1986 mit dem Auftrag übergeben habe, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen. Der Vertreter habe den Bescheid seiner Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergeben, das genaue Datum der Zustellung beim Verkehrsamt zu erfragen, da der Beschwerdeführer „dies nicht exakt wußte“. Die genaue Feststellung des Zustelldatums habe sich aber nicht als erforderlich erwiesen, weil der Bescheid mit 9. September 1986 datiert und daher in jedem Falle noch eine Frist von zumindest einer Woche offen gewesen sei. Es sei daher das Zustellungsdatum mit 9. September 1986 „fingiert“ worden und „sollte die Frist zur Erhebung einer Vorstellung für den 23.9.1986 vorgemerkt werden“. Auf Grund eines Versehens sei die Frist jedoch nicht für diesen Tag, seondern für den 23. Oktober 1986 eingetragen worden, „da gerade die diesbezügliche Seite des Terminbuches aufgeschlagen war“. Dieses Versehen sei vom Vertreter erst am 1. Oktober 1986 entdeckt worden, als er eine Stellungnahme an das Bezirkspolizeikommissariat Döbling unterfertigt habe. Die Kanzleileiterin des Vertreters sei bereits seit 20 Jahren in einer Anwaltskanzlei beschäftigt, und es sei ihr ein derartiges Versehen noch niemals unterlaufen. Der Beschwerdeführer sei demnach „an der Vornahme einer Rechtshandlung durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert“ gewesen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1986 wurde der genannte Antrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (ebenso wie zu § 46 Abs. 1 VwGG) ausgesprochen, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist und ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nicht hinreichend nachgekommen ist. Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten eines Angestellten beruht und in seiner Person kein Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1983, Zl. 81/02/0341, und vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0501, sowie die jeweils darin angeführte weitere Judikatur).
Überträgt man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Beschwerdefall, so bedeutet dies, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist anzulasten ist, weil er-ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag-die Festsetzung der Frist seiner Kanzleileiterin überlassen hat und-im Hinblick darauf, daß er in diesem Antrag gar nicht behauptet hat, seine Überwachungspflicht in irgendeiner Weise, nämlich zumindest stichprobenweise, gehandhabt zu haben, sodaß nur im vorliegenden Fall die an sich ausgeübte Überwachungspflicht nicht zur rechtzeitigen Aufdeckung der Fehlleistung geführt habe, und wie die belangte Behörde daher im Ergebnis richtig erkannt hat-überdies seiner Aufsichts-und Kontrollpflicht gegenüber der Kanzleileiterin nicht nachgekommen ist. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, „auf Grund der besonderen Zuverlässigkeit seiner Kanzleileiterin“ habe sich der Vertreter „in seiner Kontrolle darauf beschränken“ können, „ob laut Vermerk auf dem Rechtsmittel selbst die Fristenvormerkung durchgeführt wurde, und nicht im Terminbuch, ob die Frist richtig eingetragen wurde“, und es sei zufolge des Arbeitsumfanges in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei „die Delegation an eine geschulte Kraft unerläßlich“, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Der Vertreter hätte vielmehr auf geeignete Weise dafür Sorge tragen müssen, daß derartige Fehler bei der Fristeintragung, die an sich jedermann (daher auch seiner Kanzleileiterin) unterlaufen können, weitgehend ausgeschaltet werden.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es habe sich hiebei lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt und dieser Umstand sei-ebenso wie bei Anwendung des § 46 Abs. 1 VwGG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 564/1984 (dies in Angleichung an die Bestimmung des § 146 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. IV Z. 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983)-zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weil „dieselben Richtlinien selbstverständlich auch für untergeordnete Verwaltungsbehörden anzuwenden“ seien, so braucht auf diese Problematik nicht näher eingegangen zu werden, kann doch-entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides-in dem aufgezeigten Verhalten des Vertreters jedenfalls keine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1987, Zl. 87/11/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen) erblickt werden.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 29. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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