Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache des Antragstellers A*, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 3.9.2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die B* auf Löschung eines Pfandrechtes sowie einer Klage auf Amtshaftung. Er brachte dazu vor, dass das Bezirksgericht Gänserndorf das Exekutionsverfahren C* gegen den Antragsteller trotz des Aufschiebungsantrages der betreibenden Partei B* vom 12.4.2022 nicht nach Ablauf der ein-(bzw. zweijährigen) Frist von Amts wegen eingestellt habe. Eine Fortsetzung der Exekution sei aufgrund des Fristablaufes nach Aufschiebung der Exekution rechtswidrig. Ein Fortsetzungsantrag sei von der betreibenden Partei B* bis Mai 2024 nicht gestellt worden.
Darüber hinaus werde das Exekutionsverfahren auf Grundlage veralterter und nicht mehr gültiger und sachlich unrichtiger Gutachten geführt. Das Bezirksgericht Gänserndorf habe dem Exekutionsverfahren ein Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2018 mit einem Verkehrswert von EUR 331.000,--zugrunde gelegt. Bereits in diesem Gutachten seien schwere Baumängel nicht vermerkt worden. Nunmehr seien seit der Befundung im Jahr 2018 mehr als sieben Jahre vergangen und vom Antragsteller im Jahr 2023 ein aktuelles Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben worden. Dieses habe einen Verkehrswert von EUR 182.247,--beurkundet. Der Sachwert sei mit EUR 98.817,--festgestellt worden. Das Bezirksgericht Gänserndorf führe daher ein Exekutionsverfahren auf der Grundlage überholter Werte. Das Exekutionsverfahrens sei einzustellen, hilfsweise zu berichtigen.
Die B* habe die Forderung des Antragstellers aus ihrer Buchhaltung ausgebucht. Sie habe auf die Forderung verzichtet. Eine Forderung dürfe nur ausgebucht und abgeschrieben werden, wenn Uneinbringlichkeit oder ein Verzicht vorliege. Das Pfandrecht sei daher auch erloschen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Antrag, die Frist zur Bekanntgabe der der Klagsführung zugrundeliegenden Unterlassungen des BG Gänserndorf und zur Vorlage eines Bescheides des AMS bis Ende September 2025 zu erstrecken sowie die Anträge auf vorläufige Verfahrenshilfe, auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage und zur Einbringung einer Klage auf Löschung eines Pfandrechtes ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
„Die Klage des Antragstellers gegen die B* auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes wurde mit Urteil des LG Korneuburg vom 13.10.2023 zu D* rechtskräftig abgewiesen. Ebenso wurde dem Zwischenantrag der B* auf Feststellung, dass der diesem Pfandrecht zugrundeliegende Pfandbestellungsvertrag weiterhin bestehe, rechtskräftig stattgegeben. Die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung der B* wird von dieser zu C*, BG Gänserndorf, exekutiv betrieben.“
Aufgrund des vom Antragsteller darüber hinaus erstatteten Vorbringens schloss das Erstgericht rechtlich, dass die Klagsführung als mutwillig zu betrachten sei. Alleine durch einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution seitens der B* im April 2022 und einer unterlassenen Fortsetzung innerhalb von zwei Jahren lasse sich kein Anhaltspunkt dafür ableiten, dass die B* auf ihr Pfandrecht verzichtet habe. Die Eingaben bzw Klagen vom 12.7.2025, 10.5.2025 und 2.1.2025 seien vom Exekutionsgericht jeweils aktiv behandelt bzw jeweils abgetreten worden, sodass daraus auch keine Anspruchsgrundlage für einen Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könne. Versäumnisse seitens des Bezirksgerichtes Gänserndorf lägen nicht vor. Eine Beigebung eines vorläufigen Verfahrenshelfers zur Vertretung im Verfahren um die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei der ZPO fremd.
Dem Fristerstreckungsantrag bis Ende September 2025 sei nicht stattzugeben gewesen, weil der Antragsteller bereits vor Einbringen des Verfahrenshilfeantrages imstande gewesen hätte sein müssen, Verfehlungen des Bezirksgerichtes Gänserndorf konkret zu benennen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes oder Aufgabe eines zur Seite gestellten Verfahrenshelfers, für den Antragsteller die Suche von möglichen Anspruchsgrundlagen für behauptete Schäden zu übernehmen. Auch sei es nicht Sinn des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages, andere Verfahren zu beobachten und auf erst künftig auftretende Missstände mit Klagseinbringung zu reagieren.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben bzw den Beschluss dahingehend abzuändern, den Anträgen stattzugeben.
Der Revisor erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1.In Verfahrenshilfeangelegenheiten besteht (auch im Rekursverfahren) keine Vertretungspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO). Die Beigebung eines vorläufigen Verfahrenshelfers für das Verfahrenshilfeverfahren ist nicht vorgesehen.
2.Die Abweisung der Fristerstreckung ist gemäß § 141 ZPO mit der Sachentscheidung anfechtbar. Der Antragsteller begehrte die Erstreckung der ihm gerichtlich aufgetragenen 14tägigen Frist, in der er die nicht vom Bezirksgericht Gänserndorf behandelten Eingaben und Klagen (Eingabedatum, Antragsinhalt, ev. Aktenzahl), bekanntgeben sollte, mit der Begründung, er müsse erst klären, welche Eingaben das Bezirksgericht jetzt doch noch behandeln würde. Wie das Erstgericht zutreffend rechtlich erläuterte, ist Verfahrenshilfe für einen bestimmte Rechtssache zu beantragen. Eine Antragstellung auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage, ohne dass dem Antragsteller die Grundlage für seinen Klagsanspruch bekannt ist, ist dem Rechtssystem fremd.
Dass die vom Antragsteller bisher eingebrachten Eingaben und Klagen vom 12.7.2025, 10.5.2025 und 2.1.2025 vom Bezirksgericht Gänserndorf behandelt wurden, stellte das Erstgericht fest und zieht der Antragsteller nicht in Zweifel, sodass für eine Klagsführung wegen einer behaupteten Säumnis des Bezirksgericht Gänserndorfs keine Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.
3.Der Rekurswerber beruft sich auf den ehemaligen § 200a (nunmehr § 157) EO bzw den bereits mit BGBl I Nr. 31/2003 aufgehobenen § 252j EO. Er argumentiert, dass die dort genannten Fristen, binnen derer das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt werden müsse, bereits im Jahre 2024 abgelaufen gewesen seien, sodass das Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen einzustellen gewesen wäre.
3.1.Erkennbar stützt sich der Antragsteller damit auf § 45a Abs 1 EO:
„Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“
Wie aus dem klaren Gesetzeswortlaut erkennbar ist, kommt die Einstellung eines Exekutionsverfahrens nur in Betracht, wenn die Exekution zuvor auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss aufgeschoben wurde.
Eine solche beschlussmäßige Aufschiebung hat der Antragsteller nicht bescheinigt. Ein „schlüssig“ zustande gekommener Beschluss, wie vom Antragsteller behauptet, ist der ZPO fremd. Ein faktischer Stillstand oder ein Aktenvermerk seitens des Exekutionsgerichtes reicht nicht aus (LG Eisenstadt 13 R 164/13k).
3.2. Darüber hinaus ist den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass ein Antrag seitens der B* wegen einer wirksam zustande gekommenen Zahlungsvereinbarung bei Gericht eingebracht worden wäre. Die Unterlagen und Behauptungen des Antragstellers beinhalten lediglich ein Ansuchen des Antragstellers um Aufschub der Exekution im März/April 2022 wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau, dem die betreibende Partei nicht entgegen trat.
Eine Amtshaftungsklage, die sich auf eine nicht von Amts wegen erfolgte Einstellung des Exekutionsverfahrens stützt, ist somit aussichtslos.
4. Der Antragsteller stützt sich weiters auf einen zu hoch angesetzten Verkehrswert der in Exekution gezogenen Liegenschaft und vermeint, dass bereits im Jahre 2018 vorhandene Mängel bei der Gutachtenserstattung nicht berücksichtigt worden seien.
4.1.Gemäß § 188 Abs 4 EO ist, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird als das geringste Gebot beträgt, auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.
4.2. Die Regelung über das geringste Gebot erfolgt zum Schutz des Schuldners und soll ein Verschleudern seiner Vermögenswerte verhindern. Der Schuldner ist daher durch die Festsetzung eines höheren geringen Gebotes als den Normativbedingungen entspricht, nur in Ausnahmefällen beschwert ( Angst/Jakusch/Mohr EO 15 § 146 E 23).
4.3. Der Antragsteller brachte auch nicht vor, dass im Exekutionsverfahren ein Versteigerungstermin stattgefunden habe und ein neuer Termin anzusetzen gewesen wäre.
4.4. Der vom Antragsteller behauptete Schätzungstermin aus dem Jahre 2018 liegt sieben Jahre zurück und eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft kommt nur bis zur Erlassung eines Versteigerungsediktes in Betracht ( Angst/OberhammerKomm zur EO 3[2015] § 140 Rz 4, § 145 Rz 3/1). Einwendungen gegen den Schätzwert konnten gemäß § 144 EO fristgemäß ab Bekanntgabe des Schätzwertes erhoben werden. Die vom Antragsteller behauptete mangelhafte Schätzung hätte daher im Jahr 2018 mit Einwendungen releviert werden müssen. Die jetzt dazu erhobenen Einwendungen sind verspätet und können einer Amtshaftungsklage nicht zugrunde gelegt werden.
5. Zutreffend folgerte das Erstgericht rechtlich, dass alleine durch die Tatsache, dass eine Forderung ausgebucht und eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens innerhalb von zwei Jahren nicht erfolgt sei, nicht auf das Erlöschen eines Pfandrechtes geschlossen werden könne. Eine diesbezügliche Klage wäre daher ebenfalls aussichtslos.
6.Somit sind die beabsichtigten Klagsführungen insgesamt als aussichtslos und mutwillig zu bezeichnen. Da gemäß § 63 Abs 1 ZPO einer Partei Verfahrenshilfe nur soweit zu bewilligen ist, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, erfolgte die Antragsabweisung zu Recht.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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