Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*-GmbH , FN **, **straße **, **, gegen die Beklagte B*, geboren am **, **, ** C*, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 34.219,66 s.A., über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Oktober 2025, Cg*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.120,10 (darin enthalten EUR 353,35 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. September 2025, ON 4, wies das Erstgericht den am 10. September 2025 von der Beklagten eingebrachten Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 7. August 2025, ON 2, als verspätet zurück. Eine gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch Hinterlegung zugestellte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Abholfrist - hier mit 12. August 2025 - als zugestellt, sodass der am 10. September 2025 erhobene Einspruch verspätet sei. Ein Vorbringen, dass die Beklagte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Hinterlegungsvorgang Kenntnis erlangen habe können, enthalte der Einspruch nicht. Vielmehr werde darin auf eine Zustellung am 18. August 2025 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2025, ON 6, beantragte die Beklagte primär die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines konkreten Vorbringens und Vorlage eines Nachweises zur Rechtzeitigkeit des Einspruchs, nämlich jenes, wonach die Beklagte im Zeitpunkt der Hinterlegung urlaubsabwesend gewesen sei und am ersten Tag nach ihrer Rückkehr das Poststück behoben habe, sodass der 18. August 2025 als Zustelldatum anzusehen und der Einspruch daher rechtzeitig sei, in eventu gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung des Einspruchs. Sie sei vom 10. bis 17. August auf Urlaub im Ausland gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie im Briefkasten den Hinterlegungsschein der Post vorgefunden und den hinterlegten Zahlungsbefehl bei nächster Gelegenheit, sohin am Montag, den 18. August 2025 bei der Poststelle abgeholt. Sie habe in der Folge die Kanzlei der Beklagtenvertreterin kontaktiert und angegeben, die Zustellung sei am 18. August 2025 erfolgt. Sie habe dabei übersehen mitzuteilen, dass sie auf Urlaub gewesen sei und das Poststück in ihrer Abwesenheit bereits Tage zuvor hinterlegt worden sei, weshalb im Einspruch auch kein diesbezüglicher Hinweis erfolgt sei. Sie sei daher aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert gewesen, rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen zur Fristwahrung (nämlich den Hinweis auf Urlaubsabwesenheit am Hinterlegungstag) zu erstatten, wobei die Versäumung allenfalls auf ein Verschulden minderen Grades zurückzuführen sei.
Die Klägerin beantragte in ihrer Replik die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt 2.).
Es nahm als bescheinigt an, dass die Beklagte vom Sonntag, 10. August 2025, bis Samstag, 16. August 2025, auf D* war. Am Samstag, 16. August 2025, landete das Flugzeug, in dem die Beklagte einen Flug gebucht hatte, um 14.15 Uhr am Flughafen **. Die von der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter der Österreichischen Post AG am 11. August 2025 in der Abgabeeinrichtung der Beklagten eingelegte Hinterlegungsmitteilung enthielt unter anderem die Information, dass das zuzustellende Dokument vom 12. August 2025 bis 1. September 2025 in der Post Geschäftsstelle C* zur Abholung bereitgehalten wird. Die Beklagte behob die hinterlegte Sendung am Montag, 18. August 2020 (richtig 2025).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die befristete Prozesshandlung im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO, um die es im vorliegenden Fall gehe, der Einspruch sei, nicht das Vorbringen im Einspruch. Im Wiedereinsetzungsantrag argumentiere die Beklagte, ihr Einspruch sei rechtzeitig gewesen, sie habe darauf im Einspruch lediglich, da sich die Beklagtenvertreterin auf das ihr mitgeteilte Zustelldatum 18. August 2025 verlassen habe, nicht besonders im Sinne der Erfüllung der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 vierter Satz zweiter Halbsatz ZustG hingewiesen. Es sei also zunächst zu prüfen, ob der Einspruch (wie aufgrund der Daten des Zustellscheins angenommen) verspätet oder (unter Inanspruchnahme der angeführten Ausnahmebestimmung) rechtzeitig sei.
Die Beklagte sei auf D* gewesen, als das Dokument hinterlegt worden sei. Sie sei jedoch innerhalb der Abholfrist, nämlich am Samstag, 16. August 2025, zurückgekehrt, und habe innerhalb der Abholfrist am nächstfolgenden Montag, 18. August 2025, das Dokument beheben können, was sie auch getan habe. Der relevante Zustellzeitpunkt sei daher, wie sich nun ergeben habe, der 18. August 2025, womit der am 10. September 2025 eingebrachte Einspruch entgegen der auf unvollständiger Information beruhenden Annahme im Zurückweisungsbeschluss rechtzeitig gewesen sei. Es liege damit kein Wiedereinsetzungsgrund vor, weil tatsächlich ja keine verspätete Prozesshandlung vorliege. Der primär erhobene Wiedereinsetzungsantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (lediglich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erhobene) Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, ihrem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben.
Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin gehe zwar davon aus, dass die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend sei. Im Hinblick auf ein allenfalls geltendes Neuerungsverbot im Rekursverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss (welches nach Ansicht der Rekurswerberin aufgrund des von Amts wegen zu prüfenden Zustellvorgangs nicht gelten dürfte) sei jedoch nicht gänzlich zu verwerfen, dass die versäumte Prozesshandlung tatsächlich das fehlende Vorbringen zur Urlaubsabwesenheit der Beklagten im Einspruch samt Vorlage der entsprechenden Bescheinigungsmittel sei. Bestünde nämlich ein Neuerungsverbot im diesbezüglichen Rekursverfahren, wäre die Wiedereinsetzung der einzig mögliche Rechtsbehelf.
Das Zustellwesen ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu überwachen (§ 87 Abs 1 ZPO). Das Gericht hat daher in diesem Rahmen die gesetzmäßige Zustellung, damit auch die tatsächlichen Zustelldaten selbständig zu überprüfen (RS0111270; Stumvoll in Fasching/Konecny 3§ 87 ZPO Rz 3-5, 9; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 87 ZPO Rz 6). Infolge dieser Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten (RS0036440). Aus dem Gebot der amtswegigen Überprüfung ist auch abzuleiten, dass das strenge Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) bei der Prüfung eines Zustellvorgangs nicht gilt (4 Ob 19/21w = SZ 2021/56 = RZ 2021/19, 200). Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nämlich nicht auf von Amts wegen zu beachtende Umstände (RS0108589), wie etwa Fragen der Zustellung.
Unter Zugrundelegung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes ist das Erstgericht daher zu Recht von der - grundsätzlich von Amts wegen zu prüfenden - Rechtzeitigkeit des erhobenen Einspruchs ausgegangen (§ 17 Abs 3 ZustG), sodass der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zutreffenderweise mangels Versäumung einer Prozesshandlung abgewiesen wurde. Eines expliziten Vorbringens zur Fristwahrung im Einspruch bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht.
Dies hat zur Folge, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO, jene über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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