Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.141,19 brutto sA, hier: wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 24.2.2026, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.097,52 (darin EUR 182,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 16.7.2025 begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 15.141,19 brutto sA. Das Erstgericht erließ am 17.7.2025 den Zahlungsbefehl , der im August 2025 als nicht behoben dem Erstgericht retourniert wurde.
Am 12.9.2025 beantragte die Beklagte Akteneinsicht, die ihr mit Beschluss vom 15.9.2025 bewilligt wurde (ON 4).
Mit Schriftsatz vom 23.9.2025 stellte die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den genannten Zahlungsbefehl.
Sie brachte zusammengefasst vor, die Hinterlegungsanzeige aus ungeklärten Umständen nicht erhalten zu haben. Diese sei mutmaßlich entweder aus dem Briefkasten verschwunden, was aufgrund der Schwierigkeiten mit dem ehemaligen Geschäftsführer nicht ausgeschlossen werden könne, oder versehentlich inmitten der erhaltenen Werbesendungen entsorgt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten nehme die Bearbeitung der eingehenden Post mit größter Sorgfalt vor und habe bislang ausnahmslos sämtliche behördliche Schriftstücke fristgerecht und ordnungsgemäß erledigt. Er empfange regelmäßig behördliche Schriftstücke, die üblicherweise an den Geschäftssitz der Beklagten zugestellt würden. Dies habe immer einwandfrei funktioniert. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten auch den gegenständlichen Zahlungsbefehl bzw eine Hinterlegungsanzeige erhalten, so hätte er-wie auch in sämtlichen Parallelverfahren-die Prozesshandlungen fristgerecht und ordnungsgemäß gesetzt. Eine Fristversäumnis dringender Prozesshandlungen sei beim Geschäftsführer bis zum gegenständlichen Fall niemals aufgetreten, das Abhandenkommen des Schriftstückes sei für ihn jedenfalls nicht nachvollziehbar und stelle ein unvorhersehbares Ereignis dar.
Die Beklagte habe erst durch die Bewilligung der Fahrnisexekution, zugestellt am 10.9.2025, von der Existenz des Zahlungsbefehls erfahren und umgehend ihren rechtsfreundlichen Vertreter informiert. Dieser habe am 12.9.2025 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den das Erstgericht am 15.9.2025 bewilligt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten der Inhalt der Mahnklage, der für eine Einspruchserhebung notwendig sei, zur Kenntnis gelangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei sohin rechtzeitig erfolgt.
Der Kläger sprach sich in der ihm eingeräumten Äußerung gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Der Antrag sei verspätet gestellt worden, zumal die Exekutionsbewilligung ab 8.9.2025 zur Abholung in der Postgeschäftsstelle bereit gewesen sei und die Beklagte bereits ab diesem Tag die Möglichkeit gehabt hätte, die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Zudem sei der Antrag auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Vorbringen der Beklagten, dass genau diese Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnommen worden sei, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Überdies bringe die Beklagte selbst vor, dass die Hinterlegungsanzeige „inmitten der erhaltenen Werbungssendungen“ entsorgt worden sein könnten. Ein solches Versehen stelle jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar und stehe einer Wiedereinsetzung im Wege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 17.7.2025) ab.
Es nahm nach Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Der bedingte Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei an der Adresse: ** am 22.7.25 durch Hinterlegung zugestellt. Am 11.8. ging er als nicht behoben retour. Es gab im Mai eine Geschäftsführerübergabe, die ist recht unsauber verlaufen. Die beklagte Partei hatte dann zwei Postkästen, die beide verwendet wurden. Die neue Geschäftsführung hat den Postkastenschlüssel zunächst nicht übergeben bekommen. Die ersten Wochen haben sie mit den Händen alles rausgeholt aus dem Postkasten, der für sie ausgewiesen wurde und die Jahre davor verwendet wurde. Die GmbH hatte Jahre davor einen anderen Postkasten verwendet. Den Schlüssel hat der neue Geschäftsführer nie ausgehändigt bekommen. Er hat dann mit der Erlaubnis von der Hausverwaltung das Schloss ausgewechselt und dadurch einen eigenen Schlüssel bekommen. Dieses Problem mit den Postkästen bestand im Juli noch, das ist erst später behoben worden. Wie das Schloss ausgetauscht wurde für diesen Postkasten, war dieser nicht wirklich sehr voll, weil er vorher mit den Händen auch entleert wurde. Der Geschäftsführer hat das Schloss nicht vorher ausgetauscht, weil er das mit Rücksprache von der Hausverwaltung machen wollte. Die Hausverwaltung hat ihm gesagt, dass er [sich] den Schlüssel vom alten Geschäftsführer übergeben lassen muss. Die Kommunikation mit dem alten Geschäftsführer war nicht möglich und dadurch hat sich das verzögert. Er wollte nicht eigenmächtig das Schloss austauschen, sondern wollte eine Bestätigung von der Hausverwaltung. Der Jurist von der Ärztekammer, der das Haus gehört, hat ihm das zwar schon bestätigt, hat aber gesagt, er soll das mit der Hausverwaltung nochmal abklären, ob ihm die einen Schlüssel aushändigen können oder ob er einen neuen anfertigen lassen muss. Eingebaut wurde das neue Schloss am 22.Oktober. Ein Kontrollsystem hat die Beklagte nicht eingerichtet für die Post. Der GF platziert die Post auf seinem Schreibtisch und hat da seine Ordnung. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Zahlungsbefehl bzw die Verständigung über die Hinterlegung erhalten hat. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass diese wegen des Chaos im Zuge der Geschäftsübergabe und mangelnden Zugriff auf den Postkasten verloren ging.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten bereits seit Mai 2025 um die Probleme mit dem zweiten Briefkasten gewusst habe, wäre es erforderlich gewesen, durch entsprechende Bekanntgabe bei der Post dafür zu sorgen, dass RSb-Zustellungen nicht verloren gehen. Die Unterlassung stelle keinen minderen Grad des Versehens dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
1. Zutreffend führt der Kläger aus, dass sich das Erstgericht nicht mit der Rechtzeitigkeitdes Wiedereinsetzungsantrages auseinandergesetzt habe, was von Amts wegen (auch im Rechtsmittelverfahren) nachzuholen ist (vgl RS0036632; Gitschthaler in Klicka/Koller 6§§ 148 - 149 ZPO Rz 6).
1.1. Die Einsichtnahme in den elektronischen Exekutionsakt des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, ** ergab, dass mit Beschluss vom 3.9.2025 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung laut dem gegenständlichen Zahlungsbefehl bewilligt wurde. Sie wurde für die Beklagte beim Postamt zur Abholung ab 8.9.2025 hinterlegt und am 10.9.2025 vom Geschäftsführer der Beklagten behoben.
Am 12.9.2025 beantragte der Vertreter der Beklagten beim Erstgericht Akteneinsicht (ON 3), die mit Beschluss vom 15.9.2025 (ON 4) bewilligt wurde. Am 23.9.2025 brachte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung ein.
1.2.Gemäß § 148 Abs 2 ZPO muss ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist.
Ein nicht aktenkundiger Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist vom Antragsteller zu bescheinigen (RS0036627).
Hat das Hindernis in einem Irrtum bestanden, so beginnt der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist spätestens mit der tatsächlichen Aufklärung des Irrtums (RS0036537), insbesondere der Zustellung des die Prozesshandlung als verspätet zurückweisenden Beschlusses (RS0036537 [T2]) oder dem Erkennen der Verspätung selbst ( GitschthaleraaO §§ 148-149 Rz 7). Ganz allgemein beginnt die Frist nicht nur mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses zu laufen, sondern bereits dann, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls (RS0036742, RS0036608). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre (RS0036742 [T4]), so zB wenn der Wiedereinsetzungswerber Informationen über den Titel anlässlich eines Exekutionsverfahrens hätte einholen können ( Gitschthaler aaO §§ 148-149 Rz 8).
1.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nach der Aktenlage der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig. Wenn auch die Exekutionsbewilligung ab 8.9.2025 zur Abholung bereit lag (diesfalls würde die 14-tägige Frist am 22.9.2025 enden; dass die Exekutionsbewilligung erst am 10.9.2025 übernommen wurde, ist unerheblich), muss der Beklagten zugestanden werden, sich auch (nähere) Informationen über den Titel einzuholen. Dass sie nicht binnen eines Tages vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangen konnte, braucht nicht zu bezweifelt werden. Der am 23.9.2025 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. Selbst bei gegenteiliger Beurteilung wäre für die Beklagte nichts gewonnen:
2. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte, das Erstgericht habe den Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers dadurch überspannt, dass es von diesem verlange, bei der Post entsprechende Bekanntgaben, wie etwa einen Nachsendeauftrag an seine Privatadresse zu veranlassen. Die Methode des Geschäftsführers, bis zum Erhalt des Schlüssels für den Postkasten diesen händisch „durch den Schlitz“ auszuräumen, habe immer funktioniert und der Geschäftsführer habe dadurch ausreichend Sorge getragen, dass ihn Zustellungen tatsächlich erreichen. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, sei auf die konkrete Situation abzustellen. Hier habe der Geschäftsführer den Betrieb erst Ende Mai 2025 übernommen, die Übernahme sei turbulent gewesen. Trotz dieser über die gewöhnliche Stress-und Arbeitslast eines Geschäftsführers hinausgehenden Belastung habe sich der Geschäftsführer auch in der Form um den Postkasten bzw den Postkastenschlüssel gekümmert, dass er sich mit der Hausverwaltung wiederholt in Verbindung gesetzt habe, um Lösungen zu finden und den Postkasten bis dahin „durch den Schlitz“ ausgeräumt. Bei richtiger Würdigung der Gesamtumstände treffe den Geschäftsführer der Beklagten kein bzw allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.
2.1.Gemäß § 146 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations-und Überwachungspflicht RS0116536). Ist der Fehler auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen, so stellt dies im Zweifel grobes Verschulden der Partei dar (vgl RS0127149; GitschthaleraaO § 146 ZPO Rz 21/2).
2.2. Das Erstgericht konnte zwar nicht feststellen, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Zahlungsbefehl bzw die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, erachtete es aber „durchaus wahrscheinlich, dass diese wegen des Chaos im Zuge der Geschäftsübergabe und mangels Zugriff auf den Postkasten verloren ging“.
Gerade ein Geschäftsführer einer GmbH, der-wie die Beklagte selbst vorbringt-eine Vielzahl an behördlichen Dokumenten zu bearbeiten habe und auch Prozesse am Erstgericht führe (ON 6, 2), hat jedenfalls für einen ordnungsgemäßen Zugriff auf den Postkasten (mittels Schlüssel) und nicht bloß durch einen „Griff durch den Schlitz“ zu sorgen bzw sich bei einer allfälligen Verzögerung des Schlossaustausches oder der Schlüsselübergabe um eine andere Abgabenstelle zu kümmern, um eine reibungslose Zustellung (erwartbarer) behördlicher Schriftstücke zu gewährleisten.
Dass der Geschäftsführer der Beklagten diese ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (vgl § 25 GmbHG) nicht einhielt, kann daher nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit beurteilt werden.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt auf § 154 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Der dreifache Einheitssatz gebührte gemäß § 23 Abs 9 RATG nur im Berufungs-nicht jedoch im Rekursverfahren (vgl 1 Ob 188/25s uva).
4.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) jedenfalls zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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