Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,00) , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2026, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Soweit er sich hilfsweise gegen die Kostenentscheidung richtet, wird dem Rekurs Folge gegeben. Diese wird abgeändert, sodass sie neu lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 541,50 (darin enthalten (EUR 90,25 USt) bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzten.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.333,50 (darin enthalten EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, der zwischen den Parteien geschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12.09.2023 sei nichtig. Die Klage wurde dem Beklagten am 17.11.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16.12.2025 beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumungsurteils, nachdem bis dahin keine Klagebeantwortung bei Gericht eingelangt war. Das Erstgericht kam diesem Antrag nach und fällte am 17.12.2025 ein der Klage zur Gänze stattgebendes Versäumungsurteil (ON 4), das dem Beklagten am 23.12.2025 zugestellt wurde.
Am 19.12.2025 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der vierwöchigen Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung (ON 6) , welche er gleichzeitig mit diesem Antrag erstattete. Am 16.01.2026 brachte er einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, diesmal gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil. Den im Rekursverfahren interessierenden zweiten Antrag vom 16.01.2026 begründete er damit, dass er nach der am 16.12.2025 stattgefundenen Erstbesprechung mit seiner Vertreterin und aufgrund des von dieser am 19.12.2025 eingebrachten (ersten) Wiedereinsetzungsantrags davon ausgegangen sei, es seien betreffend das zugestellte Versäumungsurteil keine Veranlassungen durch ihn erforderlich. Der Beklagte habe das Versäumungsurteil in der Folge am 08.01.2026 seiner Tochter gezeigt, woraufhin es umgehend per E-Mail an die Beklagtenvertreterin weitergeleitet worden sei. Erst im Zuge eines Telefonats mit dieser am 09.01.2026 sei er davon informiert worden, dass ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil bis längstens 07.01.2026 hätte eingebracht werden müssen. Der Beklagte sei juristischer Laie und in rechtlichen Dingen unkundig, weshalb „ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis und ein minderer Grad des Versehens“ anzunehmen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht beide Wiedereinsetzungsanträge ab. Soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung, führte es in seiner Begründung der Abweisung des zweiten Wiedereinsetzungsantrags aus, auch wenn der Beklagte als juristischer Laie rechtsunkundig sei, sei ihm sein Untätigbleiben nach Zustellung des Versäumungsurteils vorzuwerfen. Im Versäumungsurteil habe sich weder ein Hinweis auf die Bevollmächtigung der Beklagtenvertreterin, noch auf den ersten Wiedereinsetzungsantrag und die mit diesem erstattete Klagebeantwortung gefunden. Die dem Versäumungsurteil angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung habe zudem den Hinweis enthalten „Wenn Sie untätig bleiben, wird das Versäumungsurteil rechtskräftig und vollstreckbar und die gegnerische Partei kann gegen Sie Exekution führen!“ . Trotzdem habe es der Beklagte nicht für notwendig erachtet, Kontakt mit der Beklagtenvertreterin aufzunehmen, was problemlos möglich gewesen wäre. Dem Beklagten sei daher ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Gemäß § 154 ZPO habe der Beklagte der Klägerin die Kosten der Äußerung vom 06.02.2026 in Höhe von EUR 1.069,26 (darin enthalten EUR 178,21 an USt) zu ersetzen.
Nur gegen die Abweisung des (zweiten) Wiedereinsetzungsantrags vom 16.01.2026 richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss in Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise ficht der Beklagte die Kostenentscheidung an und beantragt deren Abänderung dahin, dass er der Klägerin die Kosten ihrer Äußerung vom 06.02.2026 lediglich nach TP 2 RATG in Höhe von EUR 541,50 zu ersetzen habe.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist in der Hauptsache nicht berechtigt. Im Kostenpunkt ist der Rekurswerber im Recht.
1. Er führt aus, seine Vertreterin habe ihm am 19.12.2025 den an diesem Tag eingebrachten ersten Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnisnahme übermittelt. Als er am 23.12.2025 vom Gericht ein insgesamt 13-seitiges Schriftstück – darunter auch das Versäumungsurteil vom 17.12.2025 – zugestellt erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass sich dieses Schriftstück lediglich mit dem ersten Wiedereinsetzungsantrag überschnitten hätte und daher keine Veranlassungen durch ihn erforderlich wären. Dieser dem Beklagten unterlaufene Irrtum habe entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht auf einer auffallenden Sorglosigkeit beruht, gelte beim Beklagten als juristischen Laien doch nicht derselbe strenge Sorgfaltsmaßstab, der an berufsmäßige Parteienvertreter in diesem Zusammenhang angelegt werde.
2. Nach § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ua an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht (7 Ob 30/24y; Gitschthaler in Klicka/Koller 6 , § 146 ZPO Rz 6-8). Im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen darf der Wiedereinsetzungswerber somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696). Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742). Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen (RS0036621 [T1]). Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (RS0036827; RS0036608).
3. Im Lichte dieser für den vorliegenden Fall einschlägigen Grundsätze vermag der Rekurswerber einen Rechtsirrtum des Erstgerichts nicht aufzuzeigen. Das Rekursgericht teilt die Ansicht, wonach das bloße Ablegen des Versäumungsurteils nach dessen Erhalt, ohne weitere Schritte zu setzen, eine auffällige Sorglosigkeit im Sinne eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens bedeutet. Von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person wäre angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung, immerhin handelte es sich bei der dem Beklagten am 23.12.2025 zugestellten Gerichtssendung um eine Gerichtsentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung, zu erwarten gewesen, zumindest die eigene (hier falsche) Einschätzung über die Unwichtigkeit der Sendung durch eine telefonische Rückfrage bei der mit der Rechtssache bereits betrauten Rechtsvertretung zu überprüfen. Wenn der Beklagte nach Erhalt des Versäumungsurteils, dem nach den Feststellungen des Erstgerichts eine Rechtsmittelbelehrung und ein Hinweis auf die Folgen des Untätigbleibens angeschlossen war, keine weiteren Schritte setzte, ließ er die ihm zumutbare Sorgfalt somit außer Acht (RS0036800). Dass er juristischer Laie ist, entschuldigt ihn nicht, ist doch von auch von einer Person ohne juristische Ausbildung zu erwarten, dass sie bei einem direkt vom Gericht zugestellten Gerichtsurteil zumindest bei ihrem Vertreter (oder bei Gericht) nachfragt (idS 7 Ob 30/24y).
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte damit zu Recht.
4. Hilfsweise wendet sich der Rekurswerber gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung. Mit seinem Standpunkt, der Äußerungsschriftsatz vom 06.02.2026 sei nicht nach TP 3A RATG sondern bloß nach TP 2 RATG zu honorieren, ist er im Recht:
Nach Anm I.1.d zu TP 3A RATG gebührt die Entlohnung nach dieser Tarifpost im Zivilprozess lediglich für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden. Demgegenüber besteht gemäß Anm I.1.e zu TP 2 RATG ein Entlohnungsanspruch nach TP 2 für sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind. Dies bedeutet, dass TP 3A RATG zunächst für alle vorbereitenden Schriftsätze gebührt, die im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO erstattet werden, sofern ihre Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Weiters gebührt TP 3A RATG für vorbereitende Schriftsätze, die vom Gericht aufgetragen werden. Einen solchen gerichtlichen Auftrag sehen nur die §§ 257 Abs 2, 440 Abs 3 ZPO vor. Nur für diese Schriftsätze gebührt daher TP 3A RATG ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.54ff). Alle anderen Schriftsätze sind – wenn überhaupt – nach dem Auffangtatbestand des TP 2 RATG zu honorieren ( Obermaier aaO Rz 3.59).
Für die im vorliegenden Fall nur freigestellte und damit nicht „aufgetragene“ Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag vom 06.02.2026 gebührt daher eine Entlohnung lediglich nach TP 2 RATG ( Obermaier aaO Rz 1.306 mwN; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO: Taschenkommentar 2 § 154 ZPO Rz 3 mwN; OLG Linz 11 Ra 35/25h). In Stattgebung des Kostenrekurses war daher der Kostenzuspruch für das erstinstanzliche Wiedereinsetzungsverfahren auf den Betrag von zu EUR 541,50 inklusive USt kürzen.
5 . Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO. Gesonderte Kosten für den erfolgreichen Rekurs im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu (RS0119892 [T9]; OLG Graz 4 R 198/20z; OLG Linz 11 Rs 44/25g; OLG Wien 10 Ra 43/25d; OLG Innsbruck 5 R 22/23h).
6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO (RS0105605; 4 Ob 33/16f).
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