Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A*, geboren am **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.1.2025, GZ **-7, den
Beschluss:
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 611 Abs 4 ZPO normierten Klagefrist zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller stellte am 21.8.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und brachte vor, er beabsichtige eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs vom 29.12.2023 einzubringen. Der Schiedsspruch sei ihm am 17.1.2024 übermittelt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte die Erstrichterin aus, die beabsichtigte Klagsführung erscheine bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers objektiv aussichtslos. Gemäß § 611 Abs 4 ZPO seien Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs binnen drei Monaten bei Gericht zu erheben. Diese vom Gericht auch ohne Einwand zu berücksichtigende Präklusivfrist, sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen, sodass eine auf § 611 ZPO gestützte Klage jedenfalls abzuweisen wäre.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Antragstellers . Der Rekurs enthält einen erkennbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller führt dazu aus: „ Die Präklusivfrist ist aufgehoben, da der Hinweis auf die Präklusionsfrist weder im ursprünglichen Urteil noch in der Rechtsmittelbelehrung des BG 15 enthalten ist. “
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, unterbricht gemäß § 73 Abs 2 ZPO die prozessuale Frist des § 611 ZPO (vgl zur Rechtsanalogie M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 73 ZPO Rz 7). Wurde die (verfahrensrechtliche) Klagsfrist des § 611 ZPO versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO) in Betracht, sofern der Versäumung kein höherer Grad des Verschuldens als Fahrlässigkeit zugrundeliegt ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 3IV/2 § 611 ZPO Rz 186).
Eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung kann ein unvorhergesehenes Hindernis im Sinn des § 146 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0036701; MietSlg 50.712). In diesem Zusammenhang wird auf den Schiedsspruch, letzte Seite, hingewiesen, wonach gegen die Entscheidung „ein Rechtsmittel beim Schiedsgericht auf Grund der Schiedsvereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften der ZPO unzulässig und nicht möglich “ sei und die „Ausfertigung rechtskräftig und vollstreckbar“ sei.
Das Erstgericht wird daher zunächst – nach entsprechenden Erhebungen – über die Wiedereinsetzung in die versäumte Präklusivfrist des § 611 ZPO zu entscheiden haben. Sofern der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig ist, wird zu klären sein, ob der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt und Vorsicht tatsächlich annahm und annehmen konnte, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, und ob ihn eine Erkundigungspflicht traf ( Kodek , Rechtsirrtum und Wiedereinsetzung, Zak 2012/726 (384); Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 20).
Die Entscheidung über den Rekurs betreffend den Verfahrenshilfebeschluss ist von der (rechtskräftigen) Entscheidung über die Wiedereinsetzung abhängig, die im Fall deren Bewilligung gemäß § 150 Abs 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses zurückwirken würde.
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