Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G R, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juni 2025, Zl. LVwG AV 409/001 2025, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.446,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11.1. Mit Mandatsbescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. November 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem ein Vorfall am 23. August 2024 vorausgegangen sei, bei dem der Revisionswerber (der Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zwei Männer (L.H., einen Spendensammler und C.R., einen Spaziergänger mit Hund) auf einem Gehweg beschimpft und mit einem geöffneten Klappmesser bedroht habe. Dieser Vorfall habe zu einem Polizeieinsatz geführt, im Zuge dessen gegen den Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Das Verhalten des Revisionswerbers lasse auf die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen schließen, weshalb das verhängte Waffenverbot erforderlich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum anderer Personen gefährden würde.
2 1.2. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. März 2025 den Mandatsbescheid.
3 1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin brachte der Revisionswerber vor, dass es entgegen dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zwischen ihm sowie L.H. und C.R. zu einer kurzen verbalen Diskussion gekommen sei und sich diese sodann vor ihm „in Position“ gebracht hätten. Daraufhin habe der Revisionswerber sein Klappmesser gezogen; er habe es jedoch nicht in die Richtung der beiden Männer gehalten. Er habe diese weder attackieren wollen, noch habe er den Eindruck erwecken wollen, dass er sie attackieren werde. Er habe vielmehr jeglichen Versuch eines Angriffs durch L.H. und C.R. gegen ihn „im Keim ersticken“ wollen. Er sei mit dem Messer auch nicht auf die beiden losgegangen, sondern sei stehen geblieben, habe das Messer „abgewinkelt in Richtung Boden“ gehalten und habe die beiden aufgefordert, „zu verschwinden“ und seine „Mutter in Ruhe zu lassen“.
4 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Besitzer von 30 Langund Faustfeuerwaffen sei. Der Revisionswerber sei am 23. August 2024 von einer Nachbarin seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass jene bereits länger mit einem unbekannten Mann im Bereich ihres Gartentores spreche und der Nachbarin diese Situation „komisch“ vorkomme. Der Revisionswerber habe sich auf den Weg zu seiner Mutter gemacht und die von der Nachbarin beschriebene Person, L.H., der „Spenden für UNICEF“ gesammelt habe, auf einem Gehweg gemeinsam mit einem weiteren Mann, C.R., der mit seinem Hund spazieren gewesen sei, angetroffen. Der Revisionswerber habe zunächst dem Hund des C.R. einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt und sodann ein Klappmesser gezückt, welches er geöffnet in die Richtung der beiden Männer gehalten habe. Er habe die beiden lautstark beschimpft und sie aufgefordert, dass „sie sich schleichen sollten“, woraufhin die beiden Männer davongelaufen seien und der Revisionswerber sie noch kurzzeitig verfolgt habe. Später seien die beiden gemeinsam mit dem Vater des C.R. zur Wohnadresse der Mutter des Revisionswerbers gegangen, wo der Revisionswerber wieder lautstark zu schimpfen begonnen habe. Der Vater von C.R. habe die Polizei verständigt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen § 105 Abs. 1 StGB eingeleitet worden, welches nach Leistung eines Geldbetrages durch den Revisionswerber eingestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht stellte weiters die Begründung des Strafgerichts für die diversionelle Beendigung des Strafverfahrens fest.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass es hinsichtlich des Ablaufes der Geschehnisse am 23. August 2024 der Darstellung der beiden Zeugen L.H. und C.R. in der Niederschrift einer näher genannten Polizeiinspektion folge. Diese beiden Zeugen seien sich bis zu besagtem Vorfall völlig unbekannt gewesen und hätten in gänzlicher Übereinstimmung geschildert, dass der Revisionswerber zunächst gegen den Hund des C.R. getreten und beide sodann mit dem geöffneten, auf sie gerichteten Klappmesser bedroht und lautstark beschimpft habe, bis sie aus Furcht weggelaufen seien. Ebenso hätten beide Zeugen gleichlautend geschildert, dass der Revisionswerber die Männer an der Wohnadresse seiner Mutter abermals lautstark beschimpft habe, sodass letztlich die Polizei verständigt worden sei. Es gebe auch keinen Grund, den beiden Zeugen zu unterstellen, dass sie wissentlich falsche Angaben getätigt oder den Revisionswerber wissentlich zu Unrecht belastet hätten, weshalb von der Richtigkeit der völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L.H. und C.R. auszugehen sei.
7 Demgegenüber seien die Angaben des Revisionswerbers sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch vor der Polizei „mit Widersprüchen behaftet und sichtlich von Beschönigungen gekennzeichnet“ gewesen. Es sei „höchst auffällig, dass der [Revisionswerber] anfangs mit Vehemenz bestritt, überhaupt ein Klappmesser bei sich gehabt zu haben“. Sodann habe der Revisionswerber eingestanden, ein solches Messer in den Händen gehabt zu haben, jedoch nur, „um jeden Angriff der beiden ihm gegenüber im Keim zu ersticken“. Vor der Polizei sei von einem Angriff auf ihn noch nicht die Rede gewesen. Bezeichnend sei auch, dass der Revisionswerber das Messer im Haus seiner Mutter habe verbergen wollen.
8 In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht habe sich der Revisionswerber vollumfänglich und reuig geständig gezeigt. Diese Verantwortung lasse sich mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers nicht in Einklang bringen. Der vom Revisionswerber in seiner Beschwerde dargelegte Ablauf der Geschehnisse sei auch nicht lebensnah.
9Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Revisionswerber über ein enormes Ausmaß an Aggression und Gewaltbereitschaft verfüge bzw. zumindest in der gegenständlichen Situation verfügt habe. Im Rahmen der gemäß § 12 Abs. 1 WaffG anzustellenden Prognoseentscheidung sei die missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Revisionswerber daher nicht nur zu befürchten, sondern geradezu evident.
10 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
12 3. Sie ist auch begründet:
133.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).
14Vorauszuschicken ist, dass die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf der Basis des von ihm angenommenen Sachverhalts grundsätzlich diesen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde. Insbesondere stellt die Bedrohung von mehr als einem Menschen mit einem Messer eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).
153.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es jedoch gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst (vgl. neuerlich VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).
16 3.3. Dem hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen:
17 Das Verwaltungsgericht stützte seine Tatsachenfeststellungen maßgeblich auf die Aussagen des Revisionswerbers sowie des L.H. und des C.R., ohne diese jedoch als Partei bzw. Zeugen zu vernehmen. Damit konnte das Verwaltungsgericht lediglich mittelbar in Verweis auf im Akt einliegenden Protokolle und Unterlagen beweiswürdigende Rückschlüsse ziehen.
18Das zur Amtswegigkeit verpflichtete Verwaltungsgericht hat damit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen und sich derart auch keinen unmittelbaren Eindruck von dem Revisionswerber bzw. der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit verschafft (vgl. erneut VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).
19 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde den von der belangten Behörde der Verhängung des Waffenverbots zugrunde gelegten Hergang des Vorfalles bestritten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht, hätte es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und den beiden Zeugen verschafft, zu anderen Feststellungen und damit möglicherweise auch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte kommen können.
204. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
215. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Dezember 2025