Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI W K, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. April 2025, Zl. VGW 103/040/9342/2024 19, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 2024nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den mit 16. Oktober 2023 datierten Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte (von fünf) auf zehn Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
3 Der Revisionswerber sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte, welche ihm für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B „zwecks Selbstschutzes“ erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 23. November 2021 habe der Revisionswerber zunächst die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf zehn Stück Schusswaffen der Kategorie B beantragt und dies mit seinem Interesse an Waffentechnik und seinem Sammelinteresse begründet; diesen Antrag habe der Revisionswerber in Folge auf die Erweiterung auf fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B eingeschränkt. Im August 2022 sei dem Revisionswerber eine neue Waffenbesitzkarte für fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt worden. Im Entscheidungszeitpunkt verfüge er über fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B.
4 Im Oktober 2023 habe der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um weitere fünf Stück und damit auf insgesamt zehn Stück Schusswaffen der Kategorie B gestellt. Auch diesen Antrag habe der Revisionswerber mit seinem Sammelinteresse begründet, wobei das Thema der Sammlung „Die Entwicklung der Selbstladepistole in Mitteleuropa von den Anfängen bis 1945 sowie richtungsweisende Parallelentwicklungen“ sei. Dem Antrag sei ein 49 seitiges Sammelkonzept beigeschlossen, welches neben dem bisherigen Waffenbesitzstand des Revisionswerbers, der ua vier ins Sammelkonzept passende Faustfeuerwaffen umfasse, die gewünschte Erweiterung umfänglich darstelle. Der Revisionswerber verfüge über zwei Waffensafes, in denen die beantragten Waffen verwahrt werden könnten.
5 Das Verwaltungsgericht hielt weiters fest, dass sich der Revisionswerber sein Wissen in Bezug auf Waffen „angelesen“ bzw. „im Austausch mit anderen Waffenbesitzern erworben“ habe; über eine waffentechnische oder waffenhistorische Ausbildung verfüge er nicht. Zudem sei eine Ausstellung der Waffen durch den Revisionswerber nicht beabsichtigt.
6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ein sachlich gerechtfertigte Interesse am Sammeln erforderlich, welches vorliege, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedürfe und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten.
7Zudem obliege es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der geforderten Voraussetzungen spreche. Den Antragsteller treffe somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs und Behauptungslast. Ausgehend davon könne der Beurteilung der belangten Behörde, die die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers damit begründet habe, dass er über kein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Waffen im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung verfüge, nicht entgegengetreten werden.
8 Der Revisionswerber habe zwar ein Interesse an den dargestellten Faustfeuerwaffen der Kategorie B und besitze einschlägige Fachliteratur. Dass er aber waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze, habe nicht festgestellt werden können. Auch eine gleichartig intensive Beschäftigung mit den angestrebten Faustfeuerwaffen habe der Revisionswerber nicht glaubhaft machen können, weshalb das Interesse der Öffentlichkeit auf möglichst wenige Faustfeuerwaffen der Kategorie B in Privatbesitz überwiege.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht Verfahrensfehler geltend und rügt, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Revisionswerber bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze. Ohne eine solche Feststellung sei eine Beurteilung, ob es einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedürfe, welche aufgrund des vorhandenen Berichtigungsumfanges nicht erworben werden könnten, nicht möglich. Der Revisionswerber habe ein ausführliches und detailliertes Sammlungskonzept ausgearbeitet und mit seinem Antrag vorgelegt. Auch enthalte das angefochtene Erkenntnis keine Beweiswürdigung zu dieser Frage.
14 Wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel darzutun, also aufzuzeigen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2022/03/0281, mwN).
15 Der Revisionswerber, der dazu in seiner Zulässigkeitsbegründung im Kern vorbringt, dass „das Verwaltungsgericht keine einzige positive oder negative Feststellung dahin getroffen [habe], ob ich bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze“, übersieht, dass das Verwaltungsgericht wenn auch disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung feststellte, dass der Revisionswerber weder waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe noch bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze. Zudem stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber eine gleichartig intensive Beschäftigung mit den angestrebten Faustfeuerwaffen nicht habe glaubhaft machen können.
16Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, einen relevanten Feststellungsmangel aufzuzeigen. Auch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beweiswürdigung liegt nicht vor (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab VwGH 19.11.2025, Ra 2024/03/0091, mwN).
17 Angesichts dessen ist auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weise nicht den gesetzlich erforderlichen Aufbau einer Entscheidung auf, weil es an klaren Feststellungen und einer Beweiswürdigung fehle, nicht zielführend.
18Hindert nämlich ein Begründungsmangel weder die Partei noch den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtsverfolgung bzw. der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, begründet er keinen relevanten Verfahrensfehler (vgl. etwa VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165).
19 Schon aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass im Revisionsfall die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht maßgeblich beeinträchtigt war.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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