Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B * gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ ** - 71, nach der am 18. November 2025 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Astl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – B*des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./1./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I./2./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil enthält unangefochten gebliebene Einziehungs- und Adhäsionserkenntnisse.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des B* wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 85/25a-4 (ON 89), zurückgewiesen.
Nach dem somit rechtskräftigen Schuldspruch hat B* am 3. Jänner 2025 in **, ** und andernorts
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*
1./ mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe C* Bargeld in der Höhe von EUR 830,-- mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem B* mit einer Stahlrute auf den rechten Oberschenkel sowie den Rücken und den Hinterkopf des Opfers schlug, A* die Herausgabe von Mobiltelefon und Umhängetasche samt Inhalt forderte, und beide Angeklagte mit Fäusten mehrfach gegen Kopf und Gesicht des Opfers einschlugen;
2./ wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG) besessen, indem sie eine Stahlrute in der Ausgestaltung eines Teleskopschlagstocks mit einer Gesamtlänge von etwa 64 Zentimetern und einer Kugel an der Spitze bei der zu I./1./ genannten Tathandlung verwendeten und diese in weiterer Folge in ihrem Fluchtfahrzeug lagerten;
II./ B*, wenn auch nur fahrlässig eine Waffe iSd § 1 WaffG, nämlich eine Schreckschusspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist (zu den drei Messern [schwarzes Militärmesser, silbernes Multifunktionstaschenmesser und Messer mit rot-schwarzem Griff; US 2, 6, 10; ON 3, 94] siehe die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs, AZ 15 Os 85/25a-4, S 4f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten B* gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 76).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Mildernd sind der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die (teilweise) Schadensgutmachung sowie das reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis hinsichtlich der Vergehen nach dem Waffengesetz. Zutreffend wertete das Erstgericht zu I./1./ das bloße Eingeständnis einer Körperverletzung, allenfalls Nötigung bei leugnender Einlassung zur einer Abnötigung von Sachen nicht als mildernd. Das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens stellt kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB dar. Nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung kann dies mildernd ins Kalkül gezogen werden, was gegenständlich aufgrund der umfassenden Aussage des Tatopfers (der – entgegen der Hergangsschilderung des Angeklagten – Glauben geschenkt wurde) nicht zum Tragen kommt, da die Beweisführung dadurch nicht maßgeblich erleichtert wurde ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091585, RS0091510).
Dem stehen erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft (zu I./1./; RIS-Justiz RS0090930) gegenüber. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) erhöhen der Einsatz der Nötigungsmittel sowohl der Gewalt als auch der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (RIS-Justiz RS0126145 [T2]) und die vom Opfer durch die Tat erlittenen (solcherart konsumierten; vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 142 Rz 10 mwN) Verletzungen (US 9 zweiter Absatz) den Schuldgehalt.
Angesichts dieses Strafzumessungssachverhalts erweist sich – ausgehend von der Strafbefugnis des § 143 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren androht – die vom Erstgericht verhängte Strafe in Anbetracht des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts als schuld- und tatangemessen und nicht zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Der vom Rechtsmittelwerber angestellte Vergleich mit anderen Strafen ist nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0090736).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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