Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 bereits bestehende Rechtsprechung des VwGH, wonach die Ausübung des Schießsportes kein berechtigtes Interesse für die im Ermessen stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 1 erster Satz WaffG zu begründen vermag, durch Änderung der Rechtslage reagieren wollte. Insbesondere hat er auch nicht die Ausübung des Schießsportes (allenfalls auch nur durch Sportschützen) gesetzlich als berechtigtes Interesse iSd § 17 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf verbotene Waffen der Kategorie A definiert, während zugleich genau eine solche Regelung in § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG hinsichtlich der Rechtfertigung zum Besitz von Waffen der Kategorie B - überdies nur klarstellend - erfolgte. Insofern besteht für § 11b Abs. 4 WaffG ein Anwendungsbereich, nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz WaffG für Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG, welche ausschließlich für Sportschützen möglich ist.