Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. DDr. A H, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. August 2024, Zl. LVwG AV 206/001 2024, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 22. Jänner 2024 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von sechs auf 16 Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber habe unter Beilage eines Lebenslaufs in seinem Antrag dargelegt, er sei unter anderem promovierter Militärhistoriker, ObstltVet bei AFDRU, publiziere regelmäßig und beabsichtige, seine „große Sammlung zur Kavalleriegeschichte um einschlägige Waffen zu erweitern“. Für die angestrebte Erweiterung habe er jedoch keine konkrete Waffenmarke und damit keine bestimmte Markensammelleidenschaft ins Treffen geführt. Er besitze derzeit Schusswaffen der Kategorie B, die fünf verschiedenen Marken zuzuordnen seien, weshalb eine Sammelleidenschaft nicht erkennbar sei. Aus dem Zentralen Waffenregister sei weiters ersichtlich, dass der Revisionswerber (näher bezeichnete) Büchsen sammle, die in die Kategorie C fielen, für deren Besitz also keine Erweiterung der Waffenbesitzkarte nötig sei. Für die belangte Behörde sei auch nicht erkennbar, dass eine aufwändige bzw. zeitintensive Ausbildung in Waffentechnik durchgeführt worden sei. Der Antrag sei daher unter Beachtung der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen.
3 In seiner dagegen gerichteten Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einholung eines waffentechnischen Sachverständigengutachtens sowie ein Ortsaugenschein am Wohnort des Revisionswerbers beantragt wurden, brachte der (anwaltlich vertretene) Revisionswerber vor, er sei wie er bereits im Antrag dargestellt habe unter anderem promovierter Militärhistoriker, der sich sowohl in seiner Diplomarbeit als auch in seiner Dissertation mit der österreichischen Kavalleriegeschichte beschäftigt habe. Dies „soll auch das Thema“ seiner erweiterten Sammlung an Schusswaffen der Kategorie B darstellen. Der Revisionswerber „besitze eine große Sammlung zur österreichischen Kavalleriegeschichte“ und habe „regelmäßig in einschlägigen Publikationen“ publiziert, weshalb er ein weit überdurchschnittliches Fachwissen besitze. Er beabsichtige, seine „bestehende Sammlung“ um „entsprechende Sammelgegenstände“ zu erweitern. Die Voraussetzungen für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte seien sohin gegeben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Bezüglich des maßgeblichen Sachverhalts folgte das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und führte dazu aus, der zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegte Lebenslauf des Revisionswerbers enthalte lediglich einen (näher beschriebenen) Hinweis auf eine militärische Tätigkeit des Revisionswerbers, darüber hinaus aber weder nähere Angaben zu den verfassten Fachbeiträgen, zu seiner konkret zu erweiternden Sammlung, noch zur Tätigkeit als Militärhistoriker.
6 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Sachverhalt insgesamt als unstrittig anzusehen sei, da die Feststellungen anhand des Vorbringens und der Unterlagen des Revisionswerbers getroffen und diese Angaben nicht in Zweifel gezogen worden seien.
7Rechtlich ging es nach Darstellung der relevanten Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen habe, initiativ alles darzulegen habe, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche. Der Revisionswerber habe vorliegend allerdings lediglich pauschal darauf verwiesen, promovierter Militärhistoriker zu sein und seine bestehende Sammlung zum Thema „Kavalleriegeschichte“ erweitern zu wollen. Bloß kursorisch habe er dabei auf seine Publikationstätigkeit und seinen Lebenslauf hingewiesen, wobei darin nur unter dem Punkt „other skills“ ein Bezug zu seiner militärischen Laufbahn habe entnommen werden können.
8 Der Revisionswerber habe weder angegeben, um welche konkreten Waffen er seine Sammlung erweitern möchte, noch aus welchen Gründen diese eine sinnvolle und vernünftige Ergänzung zu seiner bestehenden Sammlung wären, worin das ernsthafte und nachhaltige Sammlerinteresse liege oder wie er für die sichere Verwahrung der zusätzlichen Schusswaffen vorgesorgt habe. Dass der Revisionswerber über ein weit überdurchschnittliches Fachwissen verfüge, reiche für die Glaubhaftmachung der Umstände für den Rechtfertigungsgrund „Sammeln von Waffen“ allein nicht aus. Auch inwiefern sich der Bestand der Waffen des Revisionswerbers als Grundlage für den (Weiter )Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eigne oder gegebenenfalls eine solche bereits darstelle und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden nicht ansatzweise näher konkretisierten oder bezeichneten Waffen dabei oder bei seinen künftigen Publikationen spielen sollten, lege der Revisionswerber nicht dar. Die für diesen Rechtfertigungsgrund nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Umstände habe er daher nicht glaubhaft gemacht.
9 Von der (ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas) beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens habe vor dem Hintergrund der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Abstand genommen werden können, zumal die Einholung eines Gutachtens die dem Revisionswerber zukommende erhöhte Behauptungslast geradezu konterkarieren würde. Ausgehend von der unzureichenden initiativen Darlegung durch den Revisionswerber sei auch von der Durchführung eines „Ortsaugenscheins“ zum Beweis für die Sammlung zur Kavalleriegeschichte Abstand zu nehmen gewesen.
10 Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig feststehe. Darüber hinaus hätten sich auch aufgrund der Beschwerde keine Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurft hätten, ergeben. Zudem bestehe zu den gegenständlichen Rechtsfragen umfassende (näher angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei auf der Basis eines „unfairen Verfahrens“ erlassen worden. Zunächst habe die belangte Behörde kein Parteiengehör durchgeführt und dem Revisionswerber keine Gelegenheit gegeben, allenfalls Ergänzungen seines Antrages vorzunehmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. So hätte die Verhandlung insbesondere auch den Zweck erfüllen sollen, initiativ alles für die Erweiterung aus sammlerischen Gründen Notwendige vorzubringen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen. Allfällige Ergänzungen oder Klarstellungen hätten im Rahmen des Rechtsgespräches vorgenommen werden können und das Beweisthema des beantragten Sachverständigengutachtens hätte noch weiter vertieft werden können. Das angeführte Sammelthema sei „für einen technischen Fachmann leicht ersichtlich ein kleines Sammelthema mit relativ wenigen Stücken“, sodass sich die Aufzählung der zu erwerbenden Stücke erübrige. Gerade auf diesen Umstand hätte beispielsweise im Rahmen der Verhandlung hingewiesen und „eventuell auch noch eine ergänzende Aufstellung“ vorgelegt werden können. Hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt, hätte der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt, noch zusätzliches Vorbringen, beispielsweise zu den anzuschaffenden Sammlerstücken und zur Verwahrungssituation, zu erstatten.
16 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
17Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt u.a. das Sammeln von Schusswaffen.
18Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Glaubhaftmachung des in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelten Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungsund Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/03/0020, mwN).
19 Die Revision legt nicht dar, dass der Revisionswerber im Verfahren in irgendeiner Form ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht hätte. Dem Antrag des Revisionswerbers ist lediglich zu entnehmen, dass er beabsichtige, seine „große Sammlung zur Kavalleriegeschichte um einschlägige Waffen zu erweitern“. Auch in der Beschwerde wird lediglich allgemein das Antragsvorbringen wiederholend ausgeführt, der Revisionswerber sei Militärhistoriker, besitze eine große Sammlung zur österreichischen Kavalleriegeschichte und publiziere dazu regelmäßig. Er bringt damit aber insbesondere nicht vor, in welchem systematischen Zusammenhang die von ihm bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Faustfeuerwaffen eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden im Verfahren auch nicht näher konkretisierten Waffen dabei spielen sollten (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0562, mwN).
20 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Der Revisionswerber hat weder in seiner (oben in Rn. 3 wiedergegebenen) Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid noch sonst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt konkret bestritten. Vor dem Verwaltungsgericht wurde kein den maßgeblichen Feststellungen der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungserheblicher Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Ebenso wenig wurde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft. Vielmehr wurde in der Beschwerde wie oben wiedergegeben das Antragsvorbringen im Wesentlichen wortgleich wiederholt.
21Da dem angefochtenen Erkenntnis insofern ein in der Beschwerde nicht bestrittener, bereits von der belangten Behörde festgestellter Sachverhalt zugrunde liegt, ist entgegen der Revision nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen, zumal die Revision auch völlig offen lässt, welche konkreten Ergänzungen und Klarstellungen der Revisionswerber in der Verhandlung hätte darlegen wollen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2025
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