JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0055 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W M in S, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä Wördern, Josef Karner Platz 1, der gegen das am 17. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 14. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/040/2309/2024 30, betreffend die Entziehung waffenrechtlicher Dokumente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber durch Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) einen näher bezeichneten Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte.

2Dabei ging es zu § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG davon aus, dass nach der festgestellten Verwahrung einer Glock 19 und einer Walter PPS, beide geladen, unter Kopfpolstern in verschiedenen Zimmern der Ehewohnung des Revisionswerbers, wodurch dessen Ehegattin auf die Waffen zugreifen hätte können, aus näher dargestellten Gründen zu befürchten sei, dass es weiterhin zur nicht sorgfältigen Verwahrung der Kurzwaffen des Revisionswerbers kommen werde.

3Zu § 8 Abs. 2 Z 2 WaffG kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der auf Grundlage eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens näher festgestellte gesundheitliche Zustandes des Revisionswerbers nicht mehr dafür ausreiche, dass er ohne fremde Hilfe und ohne Anleitung durch Dritte eine Schusswaffe bestimmungsgemäß laden, entladen und sichern sowie gesetzeskonform verwahren könne.

4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Antragsteller, seiner Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, seien nicht zu erkennen. Mit der sofortigen Abgabe seiner Faustfeuerwaffen sei jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er damit in seinem verfassungsrechtlich gewährten Recht auf Selbstverteidigung (Recht auf Leben) insbesondere bei einem weiteren Einbruchsversuch in die Ehewohnung unzulässig gehindert wäre.

5Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, so ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen, was jedenfalls Annahmen betrifft, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 23.4.2015, Ra 2015/03/0017, und 4.8.2022, Ro 2022/05/0010, je mwN).

7Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen, nicht offensichtlich mangelhaften oder unschlüssigen Feststellungen kommt dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Besitzes und Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht (vgl. VwGH 22.5.2018, Ra 2018/03/0049, mwN), keine Berechtigung zu.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Juni 2025