Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. Dezember 2025, Hv*-22, über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem Punkt II. unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Salzburg zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch einer Mitangeklagten enthält (ON 1.13), wurde der ** geborene Erstangeklagte A* vom Vorwurf, er habe die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG dadurch begangen, indem er am 18. Juli 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole Marke „B*“, Modell C*, Kaliber .68, Nummer **, unbefugt besessen und geführt habe, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Ausschließlich gegen die Nichtannahme des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld, mit der sie einen Schuldspruch, hilfsweise die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, anstrebt (ON 25).
Das Rechtsmittel ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei ist (vgl RIS-Justiz RS0117216 [T10 und T11]). Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (vgl Lendl , WK StPO § 258 Rz 25 ff mwN).
Voranzustellen ist, dass – wie vom Erstgericht festgestellt und der Aktenlage entsprechend - gegenständliche CO2 Pistole auf Grund ihres Kalibers (6mm), ihrer nach Schussabgabe freigesetzten Bewegungsenergie (bei einem Erprobungsschießen mit einem Projektil aus Hartplastik [Masse von 2,9g] wurden bis zu 6,44 Joule auf einer Distanz von einem Meter gemessen; AS 3 in ON 5.8) sowie ihres beworbenen Einsatzbereichs (ON 25.3: „Die Wahl der B* durch Profis wurde von der Fähigkeit geleitet, eine oder mehrere Personen durch den Einsatz von chemischen Geschossen aufzuhalten, während die harten, Plastik- oder Gummigeschosse anderer Werferarten Schmerzen verursachten, vor allem aber die Aggressivität der Angreifer steigerten, ohne sie aufzuhalten. Die B* C* ist eine Verteidigungswaffe mit geringer Letalität, die unglaublich stark und effektiv ist.“) ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen und es sich bei ihr sohin jedenfalls um eine Waffe iSd § 1 Z 1 WaffG handelt ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 1 WaffG Rz 1). An dieser Einschätzung vermag auch die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung der Firma „D* GmbH“ nichts zu ändern, bescheinigt diese unfundiert und dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 5.8) widersprechend doch bloß, dass es sich bei „der B*“ um keine Waffe der Kategorie B, sondern vielmehr um einen „Paintball-Markierer“ iSd § 1 Z 2 Softairwaffenverordnung 2013 handeln würde (ON 21.2).
Die Feststellungen, wonach es der Erstangeklagte am 18. Juli 2025 weder ernstlich für möglich hielt, noch sich damit abfand, dass er durch den Besitz der CO2 Pistole gegen das ihm auferlegte Waffenverbot verstoßen hat und wonach ihm dabei objektive oder subjektive Sorgfaltswidrigkeit nicht angelastet werden könne (US 8), begründete die Erstrichterin damit, dass sich der Erstangeklagte auf die Information der Zweitangeklagten, wonach es sich bei der CO2 Pistole um keine Waffe handeln würde, verlassen habe. Zudem sei ihm gegenständliche, als „Spielzeugartikel“ bezeichnete, Pistole, am 8. Dezember 2023 (ungeachtet des bereits damals bestehenden Waffenverbots) im Verfahren St* der Staatsanwaltschaft Salzburg wieder ausgefolgt worden (US 10). Zutreffend zeigt die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel Anhaltspunkte auf, die erhebliche Bedenken an dieser erstrichterlichen Beweiswürdigung wecken.
Aus der vorliegenden Ausfolgebestätigung vom 8. Dezember 2023 geht hervor, dass dem Erstangeklagten neben dieser CO2 Pistole auch Munition (konkret Plastikkugeln) übergeben wurden (ON 6.3 iVm ON 3.23 in St* der Staatsanwaltschaft Salzburg). Der Umstand, dass er in weiterer Folge diese Pistole mit „B* **“ (dabei handelt es sich um 6mm Projektile, welche nach Schussabgabe durch Freisetzung von Reizstoffen bei Personen Atemnot, Husten, etc verursachen können) bestückte, wurde allerdings in der Urteilsbegründung genauso übergangen wie sein Eingeständnis, seit dem Jahr 2016 darüber in Kenntnis zu sein, dass er auf Grund des gegen ihn ausgesprochenen Waffenverbots selbst (minder gefährliche) Schreckschusspistolen nicht besitzen darf. Auch der – zur Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgebliche – Faktor, dass die mit Reizstoffprojektilen geladene und schussbereite CO2 Pistole vom Erstangeklagten nach dessen Angaben alleine deshalb mitgeführt wurde, um Nachbarn abzuschrecken bzw sich vor drohenden Jugendlichen zu verteidigen, findet keine Erwähnung in den Erwägungen zur subjektiven Tatseite (AS 3 in ON 21.1, AS 3f in ON 4.6). Unter diesen Prämissen – aber auch weil der Erstangeklagte bereits einmal wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verurteilt wurde (ON 25.1) – stößt die Feststellung des Erstgerichts, wonach er nicht einmal die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, auf erhebliche Bedenken, sodass sich die ergänzende Befragung des Angeklagten (insbesondere zu seiner Motivationslage, die CO2 Pistole [statt mit minder gefährlichen Plastikkugeln] mit Reizstoffprojektilen zu bestücken und schussbereit zu führen) als geboten erweist, um die subjektive Tatseite im Sinne des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verlässlich beurteilen zu können.
Damit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil in seinem angefochtenen Teil aufgrund erheblicher Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der Notwendigkeit weiterer Erhebungen aufzuheben- und an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§§ 489 Abs 1, 469, 470 Z 3 StPO).
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