Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ ** 94, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit (bereits in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025 des (richtig) Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A./I./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 94.1, 16), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 105) mit dem Begehren, vom Widerruf allenfalls unter Verlängerung der Probezeit abzusehen.
Dem Rechtsmittel kommt – wenn auch nur im Ergebnis - im Sinn des implizit erhobenen Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB).
Ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf (Absehen vom) Widerruf einer (auch nach § 40 Abs 1 SMG gewährten – vgl § 40 Abs 3 SMG) bedingten Strafnachsicht (und Verlängerung der Probezeit – § 53 Abs 3 erster Satz StGB) kommt – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB (siehe dazu unten) – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (11 Os 75/25a; RIS-Justiz RS0092019, RS0112811).
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist (§ 49 erster Satz StGB).
Nach Einsicht in den Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in dem der der angefochtenen Widerrufsentscheidung zugrunde liegende Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2023 auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 40 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gefasst wurde, ist festzustellen, dass dieser Beschluss bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, was im Übrigen auch schon der Umstand indiziert, dass er in der Strafregisterauskunft des Angeklagten nicht aufscheint.
Ein Zustellversuch der Entscheidung (aaO ON 97) an den Verurteilten scheiterte nämlich und das Schriftstück wurde mit dem Vermerk „verzogen“ an das Gericht retourniert (aaO ON 99), wobei der zuständige Richter in der Folge keine weiteren Schritte setzte und den Akt ablegte.
Eine - auch historische Daten enthaltende - Abfrage aus dem Zentralen Melderegister im aktuellen Verfahren (ON 44) bezeugt, dass A* rund um den Zeitpunkt des Zustellversuchs im Juni 2023 bereits seit vier Jahren nicht mehr an der Adresse, an der der Zustellversuch unternommen wurde, gemeldet war, sondern seit 12. Mai 2020 durchgehend einen anderen Hauptwohnsitz aufwies.
Mangels rechtswirksamer Zustellung erwuchs der Beschluss somit bislang nicht in Rechtskraft, sodass die Probezeit § 49 erster Satz StGB zufolge bislang nicht zu laufen begann. Damit wurden aber die urteilsgegenständlichen Taten nicht während der Probezeit begangen.
Die Fiktion des § 53 Abs 1 letzter Satz, wonach eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht begangen hat, einer in der Probezeit begangenen Handlung gleichsteht, vermag daran nichts zu ändern, weil auch dies zunächst voraussetzen würde, dass die Entscheidung überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist.
Nachdem ein Widerruf somit (derzeit) schon aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen auf das lediglich inhaltliche Erwägungen enthaltende Rechtsmittelvorbringen.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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