Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 31. Jänner 2025, GZ (richtig:) ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems aufgrund nachstehender Entscheidungen folgende Freiheitsstrafen:
1. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 15, 269 Abs 2 erster Fall StGB; 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG verhängt wurde;
2. aufgrund Widerrufs einer bedingten Entlassung einen noch offenen Strafrest in der Dauer von zwei Monaten zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, mit dem er wegen § 142 Abs 1 StGB verurteilt worden war.
Das errechnete Haftende fällt auf den 5. Jänner 2026, zwei Drittel werden am 16. April 2025 verbüßt sein.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau mit dem angefochtenen Beschluss auch die bedingte Entlassung nach der Verbüßung von zwei Dritteln der in Vollzug stehenden Freiheitsstrafen ab und verwies auf das einschlägig getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Verurteilungen und Resozialisierungsmaßnahmen.
Der dagegen erhobenen, schriftlich nicht ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die aktuelle Strafregisterauskunft weist insgesamt sechs Verurteilungen auf, aus denen ersichtlich wird, dass weder die Gewährung bedingter Strafnachsichten, die Anordnung von Bewährungshilfe, eine bedingte Entlassung noch die Konfrontation mit dem Haftübel geeignet waren, den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Lebenswandel zu veranlassen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss verwiesen werden, die auch zum Inhalt dieser Beschwerdeentscheidung erhoben werden.
Es ist von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das eine positive Zukunftsprognose nicht zulässt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass eine bedingte Entlassung den Strafgefangenenauch unter Berücksichtigung möglicher Maßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB nicht weniger als der weitere Vollzug von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Es bedarf daher des konsequenten weiteren Strafvollzugs, um spezialpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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