IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.04.2026, GZ. 590791/1/ZD/26, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026, GZ.: 590791/15/ZD/0526, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 3 Z. 4 und Abs. 4 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich vom 13.03.2024 für „Tauglich“ befunden. Am 19.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.07.2026 zugestellt.
2. Mit ausgefülltem Formular vom 02.04.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG beim Militärkommando Niederösterreich ein.
3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.04.2026, dessen Spruch wie folgt lautete:
„Gem. § 5a Abs. 4 iV mit § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 02.04.2026 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 19.01.2026 ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, und dass er die Zivildiensterklärung erst am 02.04.2026 eingebracht habe. Das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei am Einbringungstag (daher) ausgeschlossen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2026 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass er seine Zivildiensterklärung verspätet eingebracht habe, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese aktiv und innerhalb einer bestimmten Frist von ihm selbst einzubringen sei. Unabhängig davon lehne er den Umgang mit Waffen und jede Form von Gewalt gegen andere Menschen ab.
5. Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Die Beschwerde wird gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.“
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung nach seinen eigenen Angaben verspätet eingebracht habe, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er diese aktiv und innerhalb einer bestimmten Frist einbringen hätte müssen. Unabhängig davon wäre die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen bzw. nachzuweisen gewesen. Er habe eine Rechtswidrigkeit nicht einmal behauptet und die Richtigkeit des Bescheides letztlich bestätigt, da er selbst ausgeführt habe, die Zivildiensterklärung verspätet eingebracht zu haben. Da nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für eine Beschwerde vorlägen, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 12.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer hierauf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen das Vorbringen aus der Beschwerde wiederholte.
7. Mit Schreiben vom 19.05.2026 legte die Zivildienstserviceagentur die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgereicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang konnte, insbesondere was den Zeitpunkt des Tauglichkeitsbeschlusses, die Zustellung des Einberufungsbefehls und die Abgabe der Zivildiensterklärung am 02.04.2026 betrifft, auf Grund der unstrittigen Aktenlage im Zusammenhalt mit dem dem nicht widersprechenden Parteienvorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 1 und 5a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
……
§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine (hier verfahrensgegenständliche Zivildiensterklärung erst zweieinhalb Monate nach der Zustellung eines Einberufungsbefehls abgegeben. Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ist es unzweifelhaft, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung geruht hat.
Nach dieser Bestimmung muss die Ausübung des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben, mindestens sechs Monate nach Abschluss des Stellungsverfahrens gewährleistet sein. Dies war hier der Fall, weil der BF am 13.03.2024 für tauglich befunden und erst am 19.01.2026 (also fast zwei Jahre später) einberufen wurde und er bis zu dieser Einberufung die Möglichkeit hatte, eine Zivildiensterklärung wirksam abzugeben.
Nach der oben zitierten Bestimmung ruht dieses Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Da der aber Beschwerdeführer nicht spätestens zwei Tage vor seiner Einberufung eine Zivildiensterklärung abgegeben hat, der für ihn erlassene Einberufungsbefehl nicht behoben wurde und der BF auch nicht auch aus dem Präsenzdienst entlassen wurde ruhte damit sein Recht, eine Zivildiensterklärung wirksam abzugeben. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer von dieser gesetzlichen Frist zur Abgabe einer wirksamen Zivildiensterklärung gewusst hat oder nicht, weil von ihm als erwachsener Staatsbürger erwartet werden kann, dass er sich rechtzeitig darüber informiert.
Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Umgang mit Waffen und jede Form von Gewalt gegen andere Menschen ablehnen bzw. die Ableistung des Wehrdienstes Unbehagen in ihm auslösen würde, ist daher für ihn nun nichts zu gewinnen, zumal ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer rechtzeitigen Zivildiensterklärung lange genug offen gestanden wäre.
Insoweit die Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026 als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sie die Mindestvoraussetzungen eines ordentlichen Rechtsmittels nicht erfüllen und nicht einmal eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides behaupten würde, ist der Behörde zwar grundsätzlich zu folgen, jedoch könnten auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeiten, welche nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurden, auch amtswegig aufgegriffen werden (vgl. Grundsatz der Amtswegigkeit, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3). Im gegenständlichen Fall konnten solche jedoch nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts der völlig klaren Rechts- und Sachlage die hier maßgebliche Frage des Ruhens des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, als geklärt zu betrachten.