Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und einen Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C* e.U. gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. Juli 2025, GZ ** 93, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte zu AZ ** gegen A* B* und D* E* sowie auch unbekannte Täter (spätere getrennte Führung zu AZ **) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB.
Anlässlich der am 26. November 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnsitz der (damals) Beschuldigten wurden (neben weiteren Gegenständen) ein PKW der Marke **, **, mit dem behördlichen Kennzeichen ** (Zulassungsbesitzer C* e.U.) sichergestellt (ON 22.9).
Im Zuge weiterer polizeilicher Erhebungen kam der Verdacht auf, dass D* E* als potentieller Käufer des sichergestellten Fahrzeugs Opfer eines Betrugs durch einen unbekannten Täter hätte werden sollen. Die von der zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichterin aus Anlass eines Ausfolgungsantrags der als Handelsbevollmächtigte der C* e.U. auftretenden F* ausgesprochene Beschlagnahme des gegenständlichen Fahrzeugs (ON 61 im Verfahren des Landesgerichts Eisenstadt AZ **) wurde am 18. März 2025 aufgehoben. Darauffolgend ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 19. März 2025 (ON 10) in dem gegen unbekannte Täter zu AZ ** wegen des Verdachts nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführten Verfahren gestützt auf § 115 Abs 1 Z 1 StPO die Beschlagnahme des Fahrzeugs an. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Wien über Beschwerde der C* e.U. mit Beschluss vom 3. Juli 2025, AZ 30 Bs 100/25p, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 92.24).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ordnete die zufolge zwischenzeitiger Einbringung der Anklageschrift gegen A* B* und D* E* (ON 71) zuständige Vorsitzende dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.73)die Beschlagnahme des PKW der Marke **, **, mit dem behördlichen Kennzeichen **, gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 210 Abs 3 StPO mit der Begründung an, dass gestützt auf die zwischenzeitig erlangten Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass das beschlagnahmte Fahrzeug bereits vor der erfolgten Sicherstellung im Eigentum des D* E* gestanden sei und voraussichtlich der Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall nach § 20 StGB oder einer anderen vermögensrechtlichen Anordnung dienen werde. Die Festsetzung eines Deckungsbetrags (§ 115 Abs 5 StPO), die im Interesse des Betroffenen eine Übersicherung vermeiden soll, unterblieb (von E* unbeanstandet, siehe Rechtsmittelverzicht ON 96, 9).
Mit am 10. Juli 2025 ergangenem, auch den Schuldspruch der Mitangeklagten enthaltendem, am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht wurde D* E* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III./a./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall WaffG (III./b./) schuldig erkannt und zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde betreffend des Genannten ein Betrag von 68.200 Euro für verfallen erklärt. Weiters wurde er schuldig erkannt, den Privatbeteiligten G* GmbH 18.900 Euro und H* GmbH 14.000 Euro sowie (zur ungeteilten Hand mit der Mitangeklagten B*) der I* GmbH 32.000 Euro und der J* GmbH 17.100 Euro zu bezahlen. In Anschluss an die Urteilsverkündung erteilte E* seine Zustimmung zur Verwendung sämtlicher sichergestellter Vermögenswerte zur Entrichtung des Verfallsbetrags (ON 96, 9).
Der gegen den Beschlagnahmebeschluss fristgerecht erhobenen Beschwerde der C* e.U., in der ein Eigentumserwerb des Verurteilten E* in Abrede gestellt und die Ausfolgung des beschlagnahmten Fahrzeugs begehrt wird (ON 100.2), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich (Z 1) im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, (Z 2) privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder (Z 3) dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation, auf Verfall, auf erweiterten Verfall, auf Einziehung oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Sie ist nur dann auszusprechen, wenn der der Sicherstellung zugrunde gelegte Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations-, Verfalls- und/oder Einziehungsvoraussetzungen weiterhin besteht, wobei auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist ( Tipold/Zerbes, WKStPO § 115 Rz 9). Eine Sicherstellungs und Beschlagnahmemöglichkeit besteht losgelöst von dem Opfer gehörenden persönlichen Sachen durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Täters ( Tipold/Zerbes , aaO § 110 Rz 8/1).
Lediglich auf Z 3 leg cit gestützt ging das Erstgericht mit Blick auf die belastenden Ermittlungsergebnisse zutreffend davon aus, dass E*, der zwischenzeitig rechtskräftig (auch) für die der Anklage zugrunde gelegenen Betrugshandlungen schuldig erkannt und (unter anderem) zur Leistung eines Verfallsbetrags in Höhe von 68.200 Euro verpflichtet wurde, durch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen Vermögenswerte erlangte und die Maßnahme zur Effektuierung der staatlichen Ansprüche erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist wie vom Erstgericht mit plausibler Begründung ausführlich dargelegt (BS 5 f) auch davon auszugehen, dass es sich bei dem beschlagnahmten Fahrzeug um Eigentum des Verurteilten E* handelt. Abgesehen vom Sicherstellungsort (Garage des E*; ON 29.6, 38) bestätigten die Zeugen K* E*, L* B*, M* B* und A* B* (ON 92.16 bis 19) die auch in einem vorgelegten, mit 11. November 2024 datierten Kaufvertrag (ON 92.5) dokumentierten Angaben des D* E* (ON 92.4 und ON 92.8), den PKW am 11. November 2024 von zwei ihm unbekannten Männern im Eintausch gegen sein Fahrzeug der Marke **, Fahrgestell Nr. **, (das in der Folge auch auf die Beschwerdeführerin zugelassen wurde ON 92.28) und Zahlung eines Aufpreises erworben zu haben (siehe dazu auch die WhatsApp-Kommunikation ON 65.4). Nicht zuletzt erschließt sich aus der Existenz von mit Mitte November 2024 datierten Lichtbildern des Fahrzeugs im Datenbestand des E* (ON 92.31), dass dieser vor dem von F* behaupteten (ON 60.3) Zeitpunkt der Anmietung ab 25. November 2024 im Besitz des PKW war. Diese ergänzenden Erhebungsergebnisse sprechen nunmehr dafür, dass es sich bei dem (auch eine wahrheitswidrige Laufleistung enthaltenden ON 92.7) Mietvertrag (ON 60.3, 10), dessen Unterfertigung von E* in Abrede gestellt wird, um eine Fälschung und bei dem Kaufvertrag um eine echte Urkunde handelt. Für das Aufscheinen der beim Vertragsabschluss nicht anwesenden (für die Ermittlungsbehörden unverändert nicht greifbaren ON 60.2, 3) Mitverantwortlichen der Beschwerdeführerin N* als Verkäuferin brachte E* eine der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechende Begründung vor. Die bloße Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung des PKW 14 Tage nach dem (von E* wegen der mutmaßlichen Fälschung des Tachostands in der Folge hinterfragten; ON 65.4) Ankauf die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin aufscheint, und die nunmehr erstmalige unbelegte Behauptung eines Fahrzeugankaufs der Beschwerdeführerin von E*, vermögen die Annahme, dass E* zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des Fahrzeugs war, nicht in Zweifel zu ziehen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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