Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Reichenvater überI. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2025, GZ **-32, zu Recht erkannt :
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. die Beschwerde des Angeklagten den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Widerrufsbeschluss zu den Verfahren je des Bezirksgerichts Graz-West, AZ ** und AZ **, aufgehoben und insoweit je vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten abgesehen .
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG (zu I. 1.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu I. 2.) und (der Sache nach:) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II. 1.), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II. 2.) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II. 1. und 2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil enthält ferner nicht bekämpfte Einziehungs-, Konfiskations- und Verfallserkenntnisse sowie die Verpflichtung des Angeklagten zum Strafverfahrenskostenersatz.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in ** und anderen Orten des Bundesgebiets
I. im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 14. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 355 Gramm Kokain mit 305,3 Gramm Kokainbase, 50 Gramm Heroin mit 5 Gramm Heroinbase und 200 Gramm THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an B*, C*, D*, E*, einen verdeckten Ermittler und weitere, unbekannte Abnehmer verkaufte, wobei „sein Tatvorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15-fachen der Grenzmenge umfasste und“ er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deswegen beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Kokain, Heroin, Methamphetamin, Amphetamin und THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut innehatte;
II. besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war
1. am 12. Februar 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, und zwar einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) und
2. am 14. Februar 2025 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition, indem er die Pistole der Marke **, Modell **, Kaliber .22lr, sowie 88 Stück Patronen im Kaliber .22lr der Marke ** in seiner Wohnung lagerte.
Unter einem mit dem Schuldspruch fasste das Erstgericht den Beschluss einerseits auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht, andererseits auf Widerruf der ihm in den Verfahren AZ ** und AZ ** je des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsichten und der ihm im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 30) und führte in der Folge die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten aus (ON 33).
Zur Berufung:
Weder in der Berufungsanmeldung noch in der Ausführung des Rechtsmittels erklärte der Beschwerdeführer, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, weshalb auf seine Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.
Die (auf den Schuldspruchpunkt I. 1. beschränkte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos.
Gegen die auf einer lebensnahen Würdigung der aufgenommenen Beweise gegründeten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken. Im Besonderen ist es intersubjektiv überzeugend, die ursprünglichen Angaben von B* (in ON 2) und C* (ON 3) für tatsachengerecht zu halten, bestand doch für die Genannten in ihren (dort: Beschuldigten-)Einvernahmen kein Grund für unrichtige Angaben zum eigenen Suchtgifterwerb. B* hielt seine diesbezüglichen Aussagen in der Hauptverhandlung als Zeuge auch ausdrücklich aufrecht (ON 31, 5). Der Versuch, diese Belastungen zu relativieren, schlägt deswegen fehl, weil es zwar richtig ist, dass sich fremde Personen hinter einem Account verbergen können, jedoch bei einer längeren „Beziehung“ mit auch persönlichen Kontakten infolge von „Chats“ – wie hier – das Gegenüber eindeutig zugeordnet werden kann. Mag auch im Einzelfall denkbar sein, dass der Angeklagte nicht selbst die Bestellung entgegennahm, so war er doch immer auch zentral durch die Zurverfügungstellung seines Accounts und zumindest die Mitabwicklung des Verkaufs in den bezüglichen Suchtgifthandel involviert. Im Übrigen behauptete B* in der Hauptverhandlung nicht, dass er das Suchtgift nicht von A* bezogen hätte, sondern nur, dass an manchen Tagen „auch andere Dealer dabei“ waren (ON 31, 6). Damit kann der Verkauf von 200 Gramm Kokain durch den Angeklagten an B* ebenso gesichert angesehen werden wie der (nicht bestrittene) Verkauf der 5 Gramm Kokain an den verdeckten Ermittler. Schon diese Suchtgiftquantität würde unter Zugrundelegung der weiteren Urteilsannahmen den zu I. 1. gefällten Schuldspruch tragen. Das Berufungsgericht ist aber ferner auch davon überzeugt, dass A* dem Zeugen C* 150 Gramm Kokain verkaufte. Auf seine bezüglichen Angaben verwies der Genannte auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (ON 31, 6), wenngleich er ansonsten in der Hauptverhandlung vage blieb und durch seine Antworten zu erkennen gab, nicht weiter involviert werden zu wollen. Die angeführten belastenden Momente im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel werden durch die teilweise geständige Einlassung des Angeklagten ebenso untermauert wie durch die (ursprünglichen) Angaben des F* (ON 8.7 und ON 22.4), die Deponate des D* (ON 15.3 sowie 31, 6) und das bei der Hausdurchsuchung gefundene Verpackungsmaterial sowie die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorgefundenen Daten und Angebotslisten. Die Annahme einer Reinheitsqualität von 86 % beim Kokain erschloss das Erstgericht überzeugend aus der Auswertung der (vier) Proben durch den Sachverständigen Dr. G* im Verein mit der Überlegung, dass jene Personen, die im Suchtgiftgeschäft in großem Ausmaß tätig sind, immer wieder dieselbe Bezugsquelle des Suchtgifts wählen, was für dessen gleichbleibende Qualität spreche. Neben dieser zutreffenden Einschätzung kommt hier noch dazu, dass der Angeklagte gegenüber dem verdeckten Ermittler eine „sehr gute Qualität“ (ON 22.2, 4) seiner Ware pries und im Übrigen auch vermeinte, über Kokain mit einer „Top-Qualität“ (ON 22.8, 3) zu verfügen und „nur gute Ware“ zu haben (ON 22.9, 2).
Indem nach dem Vorangeführten das bewusste und gezielte Vorgehen des Angeklagten in Bezug auf sämtliche Tatbildmerkmale des inkriminierten Suchtgifthandels samt dessen fortlaufender Begehung, somit eine durchgehende vorsätzliche Begehung anzunehmen ist, können die Ausführungen in der Schuldberufung keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruchpunkt I. 1. zugrunde gelegten Urteilsannahmen wecken.
Zu den Schuldspruchpunkten II. und III. bleibt in rechtlicher Hinsicht lediglich anzumerken, dass sich die einzelnen Tatbilder des § 50 Abs 1 WaffG jeweils auf die Gesamtmenge der Schusswaffen der Kategorie B, der generell (§ 17 WaffG) oder individuell (§§ 11a und 12 WaffG) verbotenen Waffen oder Munition und des Kriegsmaterials (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss), die vom Täter gleichzeitig (im Sinn von zeitlich übereinstimmend) tatbestandsmäßig manipuliert wurde, beziehen (vgl. RIS-Justiz RS0130142; 14 Os 73/25d [Rz 13]). Die in Z 1 bis 6 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind wiederum kumulative Mischdelikte (RIS-Justiz RS0129796), statuieren also im Verhältnis zueinander (nicht gleichartige, sondern) verschiedenartige strafbare Handlungen. Indem insoweit die Subsumtion zu II. und III. des Ersturteils nicht eindeutig war, wurde sie eingangs dieser Entscheidung klargestellt.
Anzumerken bleibt weiters auch, dass sich die Bestimmung des § 28a Abs 3 SMG nach neuerer Judikatur (entgegen US 9 unten) auf den Strafsatz und nicht (erst) die Strafbefugnis bezieht (RIS-Justiz RS0131857, zuletzt 11 Os 15/25b).
Bei der Strafbemessung ist unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB vom zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG, der die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, auszugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB wurde im angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt (Seite 4). Damit erhöht sich hier das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte, also auf siebeneinhalb Jahre.
Innerhalb dieses Strafrahmens ist, gleich dem Erstgericht, erschwerend zu werten, dass der Angeklagte mehrerer strafbare Handlungen begangen und diese über mehr als zehn Monate fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Ferner weist der Angeklagte bereits drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vor-Verurteilungen auf (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Als Milderungsgrund kommt ihm seine (teilweise) geständige Verantwortung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugute, wobei er erst letztlich (ON 21 und ON 31) sein strafbares Verhalten einbekannte, sich aber zum strafbestimmenden Verbrechen leugnend verantwortete.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine Sicherstellung von Suchtgift (in geringen Mengen) erfolgte, wodurch dessen Gefährdungseignung ausgeschaltet wurde, andererseits aber zu seinem Nachteil, dass die Taten während vier offener Probezeiten in überaus raschem Rückfall begangen wurden (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T1]).
Bei dieser Strafzumessungssituation kann die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht als überhöht angesehen werden. Ihre Minderung kann daher nicht erfolgen. Angesichts des Vorlebens des Angeklagten ist eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht undenkbar.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.
Zur Beschwerde:
Der Widerruf des Erstgerichts (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) bezieht sich auf die Verfahren AZ ** (viermonatige [für eine auf fünf Jahre verlängerte Probezeit] bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des Gebrauchs fremder Ausweise) und AZ ** (dreimonatige [für eine auf fünf Jahre verlängerte Probezeit] bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe wegen der Vergehen des Betrugs und der Körperverletzung), sowie die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der über A* im Verfahren AZ ** verhängten 19-monatigen Freiheitsstrafe (Strafrest: acht Monate und zehn Tage).
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit Blick auf die sich aus dem Urteil und der rechtskräftigen Widerrufsentscheidung ergebenden Gesamtstrafzeit von knapp zweidreiviertel Jahren Freiheitsstrafe erscheint es nicht auch darüber hinaus notwendig, die bedingten Nachsichten bei den wegen anders gelagerter Delinquenz verhängten Strafen zu widerrufen, weshalb insoweit der bekämpfte Beschluss im angefochtenen Umfang zu beheben und insoweit vom Widerruf abzusehen war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden