Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 16. Dezember 2025, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit (seit 1. Oktober 2020 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 28. November 2019, Hv*-289, des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB (begangen am 20. Oktober 2018), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall und 75 StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (begangen vor dem 6. Dezember 2018 und am 6. Dezember 2018) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 2 WaffG schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine (nunmehr:) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Er befindet sich derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum B* im Maßnahmenvollzug (§ 24 Abs 1 StGB); das urteilsmäßige Strafende wurde mit 11. Jänner 2031 errechnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2025 (ON 15) stellte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht nach Anhörung des Untergebrachten (ON 14) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten (ON 16), mit der er primär die Abänderung der Entscheidung hin zu einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme, hilfsweise die Kassation des Beschlusses und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie anstrebt.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Die Beschwerde ist im Sinne des eventualiter gestellten Kassationsbegehrens berechtigt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Da es sich bei den Anlasstaten teilweise um Jugendstraftaten iSd § 1 Abs 1 Z 3 JGG handelt, ist bei der Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme die Sonderbestimmung des § 17b JGG zu berücksichtigen. Demnach muss der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.
Fallgegenständlich wurde ein psychologisches Sachverständigengutachten von Mag. Dr. C* (ON 12) eingeholt, welcher klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe und Verkehrspsychologe ist und für die Fachbereiche „04.30 Allgemeine Psychologie“ und „04.31 Klinische Psychologie“ zertifiziert ist, allerdings keine Spezialisierung im Bereich Kinder- und Jugendpsychologie aufweist.
In Ermangelung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. eines Sachverständigen der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters iSd § 17b JGG war der angefochtene Beschluss den Beschwerdeausführungen folgend aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines Gutachtens eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen bzw. im Falle dessen, dass ein derartiger Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters gemäß § 17b JGG aufzutragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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