Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. H G, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. November 2025, Zl. LVwG 70.18 6148/2022 32, betreffend Ausfolgung von Waffen nach dem WaffG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 29. April 2022 erklärte die belangte Behörde gemäß § 52 Waffengesetz 1996 WaffG im Spruch näher genannte Gegenstände, die bei einer polizeilichen Amtshandlung sichergestellt worden seien, als verfallen, da diese Waffen iSd § 1 WaffG seien, und der Revisionswerber sie trotz aufrechten Waffenverbotes besessen habe.
2 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als „die im Gutachten des Amtssachverständigen [...] unter den Ziffern 22, 23, 26, 30 bis 34, 41 bis 48 angeführten Gegenstände nicht als Waffen iSd § 1 des Waffengesetzes einzustufen sind und dem [Revisionswerber] wieder auszufolgen sind“. Mit Spruchpunkt II. wies es die Beschwerde „hinsichtlich de[r] unter den Ziffern 1 bis 10, 11 bis 20, 21, 24, 25, 27, 28, 29, 31, 35, 36, 37, 38, 39, 40 sowie den unter Punkt 49 bis 58 vom Sachverständigen beschriebenen Gegenständen sowie den im Bescheid angeführten Schreckschusspistolen mit Magazinen und Patronen“ ab. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass gegenüber dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2019 ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Am 29. Juni 2021 sei es zu einem Vorfall an der Wohnadresse des Revisionswerbers gekommen, bei welchem dieser trotz aufrechten Waffenverbotes mehrere Schüsse mit einer Schreckschusspistole abgegeben und seine Nachbarin bedroht habe. Im Zuge einer aufgrund dieses Vorfalls durchgeführten polizeilichen Amtshandlung seien (unter anderem) die im Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2022 beschriebenen Waffen bzw. Gegenstände sichergestellt worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei der Revisionswerber zudem mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. November 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, wobei die Einweisung für die Dauer einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Ein von der Staatsanwaltschaft Graz wegen § 50 WaffG eingeleitetes Verfahren sei eingestellt und die sichergestellten Waffen seien an die belangte Behörde übergeben und dort aufbewahrt worden.
4 Mit Eingabe vom 25. November 2021 habe der Revisionswerber die Ausfolgung der sichergestellten Waffen bzw. Gegenstände beantragt. Am 26. April 2022 seien dem Revisionswerber näher genannte Gegenstände ausgefolgt worden. Die übrigen Gegenstände, die als Waffen eingestuft worden seien, seien mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt worden.
5 Seine Beurteilung, welche der durch die belangte Behörde als verfallen erklärten Gegenstände als Waffe iSd § 1 WaffG zu subsumieren seien, stützte das Verwaltungsgericht tragend auf ein von ihm eingeholtes im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenes Gutachten eines Sachverständigen für das Fachgebiet Waffen, Munition und Sprengmittel, welches es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte, sowie auf die Ausführungen dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen und von Rechtsprechung zum Waffenbegriff des § 1 WaffG, dass der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt habe, welche Gegenstände als Gebrauchsgegenstände und welche als solche, die die Angriffs oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung beseitigen und herabsetzen könnten, und damit den Waffenbegriff des § 1 WaffG erfüllten, zu beurteilen seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht in Spruchpunkt I. ausgesprochen habe, dass die im Gutachten des Sachverständigen unter den Ziffern „30 bis 34“ angeführten Gegenstände nicht als Waffen iSd § 1 WaffG einzustufen und dem Revisionswerber wieder auszufolgen seien. Zugleich habe das Verwaltungsgericht in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Beschwerde hinsichtlich der „unter den Ziffern [...] 31 [...] vom Sachverständigen beschriebenen Gegenstände“ abgewiesen werde. Die Spruchpunkte I. und II. seien widersprüchlich und könnten logisch nicht nebeneinander bestehen.
12 Zu diesem Zulässigkeitsvorbringen genügt es, auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 4 AVG zu verweisen:
13 Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0157, mwN).
14 Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103, mwN).
15 Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ergibt sich bereits aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten eindeutig, dass der Sachverständige das unter Ziffer 31 beschriebene Messer als eine Waffe iSd § 1 WaffG einstufte. In seiner ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige nochmals aus, dass das besagte Messer „eine Tanto Klinge [habe] und unter den Waffenbegriff“ falle „und es sich nicht um ein Werkzeug oder eine Jagdwaffe“ handle. Da sich das Verwaltungsgericht für die Beurteilung, welche der sichergestellten Gegenstände es als Waffen iSd § 1 WaffG einstufte, auf das Sachverständigengutachten stützte, war die Unrichtigkeit der Einbeziehung der unter Ziffer 31 beschriebenen Waffe (auch) in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, der alle nicht als Waffen iSd WaffG qualifizierten Gegenstände zum Inhalt hat, als offenkundig auch für den Revisionswerber zu erkennen.
16 Sodann moniert die Revision zu ihrer Zulässigkeit, das Verwaltungsgericht habe gegen tragende Verfahrensgrundsätze verstoßen, indem es einen Sachverständigen bestellt habe, dem es an der notwendigen Fachkunde „im Bereich Hiebwaffen, Stichwaffen“ fehle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bestehe zwar kein Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen mit bestimmten Qualifikationen, es werde „jedoch judiziert, dass es sich bei einer Gesundheitsschädigung aus einem bestimmten medizinischen Bereich als zweckmäßig erweist, einen Sachverständigen des betreffenden Fachgebietes beizuziehen“.
17 Das Verwaltungsgericht entgegnete dem Revisionswerber, der diesen Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet hatte, dass der Sachverständige seit 33 Jahren als Kriminaltechniker tätig sei und die Beurteilung von Hieb und Stichwaffen im Rahmen seiner Tätigkeit beinhaltet gewesen sei. Der Sachverständige weise damit die entsprechenden Fachkenntnisse auf und es sei sein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Dem setzt die Revision in Bezug auf das Gutachten nichts entgegen.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte der Revisionswerber im vorliegenden Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht auf ein nicht unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).
19 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, dass das bereits genannte Sachverständigengutachten fehlerhaft sei. Der im Gutachten unter Ziffer 38 genannte Gegenstand sei nämlich als Waffe iSd § 1 WaffG eingestuft worden, ohne dass der Sachverständige dafür eine schlüssige Schlussfolgerung aus dem Befund dargestellt habe. Dadurch seien dem Revisionswerber auch Verteidigungsmöglichkeiten genommen worden, weil er Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht widerlegen habe können.
20 Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber zu dem Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährte und er dazu eine Stellungnahme, unter anderem auch zu dem unter Ziffer 38 beschriebenen Gegenstand, abgab. In der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige auf diese Stellungnahme und dabei auch auf den unter Ziffer 38 beschriebenen Gegenstand Bezug und erläuterte, dass dieser die Charakteristik einer Waffe (iSd WaffG) aufweise. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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