Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage reicht die bloße Tatsache einer Verurteilung nach dem VerbotsG allein - ungeachtet der damit verbundenen Bindungswirkung - für die Annahme "bestimmter Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus, was sich schon aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen aus dem Vergleich des § 12 Abs. 1a mit § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG ergibt (vgl. hingegen künftig die mit der jüngsten Änderung des WaffG, BGBl. I Nr. 56/2025, vorgenommene Aufnahme von Verurteilungen u.a. nach dem VerbotsG in den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG, sodass damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird).
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