JudikaturOLG Wien

30Bs254/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. August 2025, GZ ** 8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg - teils nach Widerruf einer bedingten Entlassungwegen §§ 15, 84 Abs 4; 15, 142 Abs 1 StGB; § 50 Abs 1 Z 3 und Z 6 WaffG verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und acht Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 14. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 24. Mai 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 9, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (vgl. Jerabek/Ropper aaO Rz 15 f).

Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen.

Einschließlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen fünf bis ins Jahr 2019 zurückreichende Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen sowie zuletzt auch Verstößen gegen das Waffengesetz auf. Anlässlich des ersten Schuldspruchs wurde auf eine bedingt nachgesehene (in der Folge widerrufene) Freiheitsstrafe, in der Folge auf unbedingt verhängte Freiheitsstrafen erkannt. Die ihm im Jahr 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte bedingte Entlassung wurde anlässlich der zuletzt ergangenen, vollzugsgegenständlichen Verurteilung widerrufen (ON 5).

Die beharrliche Delinquenz über nunmehr mehrere Jahre trotz wiederholt gewährter Rechtswohltaten und mehrmaligen Verspürens des Haftübels verdeutlicht eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zuwiderläuft.

Auch wenn sich A* in Haft bisher der gesetzlichen Norm entsprechend regelkonform verhalten hat, vermag er das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül mit seiner Beteuerung, die Taten zu bereuen und sich für den Fall einer bedingten Entlassung eine Arbeit zu suchen, sowie dem geäußerten Wunsch, Zeit mit seiner Familie zu verbringen (ON 6), nicht zu entkräften.

Ausgehend von den dargelegten Umständen stehen auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die hohe Gefahr einer neuerlichen einschlägigen Delinquenz des A* nennenswert zu minimieren. Die – vom Strafgefangenen auch befürwortete – Beigebung eines Bewährungshelfers erwies sich bereits im Jahr 2020 als nicht erfolgsversprechend.

Somit versagte das Erstgericht dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).