Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 165 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ **-76.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2024, GZ **-30.1, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Absatz 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2024, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte er einen Antrag gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 30.1, 5).
Nachdem A* bereits im genannten Vorverfahren nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* (vgl ON 31, 2 sowie ON 26.2 im Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, ** [elektronische Akteneinsicht]) mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub gewährt worden war (ON 30, aaO), wurde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 ein Aufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG gewährt, und zwar in Form einer sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung mit Einzeltherapiemaßnahmen, Gruppentherapiesitzungen, begleitenden Harnkontrollen, Etablierung einer Tagesstruktur mit Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie und daran anschließend einer 18-monatigen ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen, sozialarbeiterischer Unterstützung sowie engmaschigen Harnkontrollen (ON 31).
Am 17. Oktober 2024 wurde A* zur stationären Drogentherapie im C* aufgenommen (ON 37).
Am 20. Jänner 2025 berichtete das C*, dass die stationäre Therapie aus disziplinären Gründen von Seiten der Einrichtung am 16. Jänner 2025 beendet werden musste (ON 43).
Von 17. März 2025 bis 15. April 2025 war der Beschwerdeführer in stationärer Betreuung des Vereins D* (ON 68.1).
Am 7. Mai 2025 erfolgte der Strafantritt der mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. November 2024, AZ **, verhängten zweimonatigen Zusatzfreiheitsstrafe (IVV-Einsicht).
Aufgrund des Therapieabbruchs erfolgte am 20. Mai 2025 eine förmliche Mahnung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Mahnung auch der Strafaufschub im gegenständlichen Verfahren und die Verpflichtung, die Therapie nach seiner Entlassung umgehend fortzusetzen, widrigenfalls der Widerruf des Strafaufschubs erfolgt, in Erinnerung gerufen wurde (ON 55).
Nachdem der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung am 7. Juli 2025 (ON 64, 2) keinen Therapienachweis übermittelte, wurde er am 30. Juli 2025 schriftlich gemahnt, wobei ihm diese Mahnung nicht nachweislich zugestellt werden konnte (ON 59, ON 60).
Mit 28. August 2025 wurde der Beschwerdeführer sodann abermals in Untersuchungshaft genommen (ON 62.2; IVV-Einsicht) und mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Oktober 2025, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1, 297 Abs 1 erster Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er aktuell verbüßt (ON 73; IVV-Einsicht).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 75) den gewährten Strafaufschub, weil der Verurteilte auch in Zeiten, in denen er nicht in Haft war, sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzogen habe und zudem im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel neuerlich verurteilt worden sei (ON 76.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er moniert, dass im angefochtenen Beschluss sein stationärer Aufenthalt beim Verein D* nicht berücksichtigt worden sei. Diesen habe er abbrechen müssen, weil er die Aufforderung zum Strafantritt erhalten habe. Er benötige auch im Anschluss an die derzeitige Haft eine Therapie, um nicht in alte Muster zu verfallen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2).
Z 1 leg cit erfasst demgemäß Fälle, in denen der Verurteilte die gesundheitsbezogene Maßnahme nicht beginnt oder sie – nachdem er die Behandlung zumindest begonnen hat – dauerhaft abbricht ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 34). Beide Varianten, vor allem aber (weil hier der Betroffene seine grundsätzliche Therapiewilligkeit bereits demonstriert hat) der Therapieabbruch, erfordern eine gewisse Beharrlichkeit der Verweigerung ( Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 46; vgl auch ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58). Ein Wechsel der therapeutischen Einrichtung führt nicht per se zum Widerruf; der Verurteilte kann nämlich nicht verpflichtet werden, die gesundheitsbezogene Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung zu absolvieren (vgl § 39 Abs 2 erster Satz SMG). Demgegenüber wird jedoch ein wiederholter Wechsel („Therapie-Shopping“) regelmäßig Zweifel an der Therapiewilligkeit nahe legen und zum Widerruf des Strafaufschubs führen (ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58; Oshidari , aaO Rz 48; Matzka/Zeder/Rüdisser , aaO Rz 34).
Der zweite Fall (Abs 4 Z 2) betrifft die neuerliche (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat, wobei anders als bei § 35 oder § 39 Abs 1 SMG auch Folgekriminalität erfasst ist ( Matzka/Zeder/Rüdisser , aaO Rz 35; Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 43). Darunter fallen Delikte, die in einem durch den Missbrauch von Suchtmitteln beeinträchtigten Zustand begangen werden, zB Aggressions-, Verkehrs- oder Freiheitsdelikte (
In jedem Fall darf der Widerruf nur dann erfolgen, wenn er geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei einem Therapieabbruch werden spezialpräventive Gründe den Widerruf idR nahelegen ( Oshidari , aaO Rz 51).
Vorauszuschicken ist, dass in concreto entgegen den Ausführungen des Erstgerichts lediglich ein Widerruf nach § 39 Abs Abs 4 Z 1 SMG, nicht jedoch nach Z 2 leg cit in Betracht kommt, weil die der neuen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten keinesfalls der Beschaffungs- oder Begleitkriminalität zugeordnet werden können und keine Erhebungen, insbesondere durch Beischaffung des Urteils oder Anschluss des Aktes durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob es sich allenfalls um einen Fall der Folgekriminalität handelt.
Allerdings ist dem Erstgericht beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer von einer dauerhaft fehlenden Therapiemotivation auszugehen ist. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die stationäre Therapie beim Verein D* im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt wurde, doch vermag dieser kurze Aufenthalt das Kalkül hinsichtlich der Therapiewilligkeit nicht zu verändern, dauerte er doch lediglich vier Wochen an und wurde vom Beschwerdeführer drei Wochen vor Strafantritt aus eigenem abgebrochen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, der Abbruch sei aufgrund des bevorstehenden Strafantritts erfolgt, ist der Therapieabbruchsbericht des Vereins D* entgegenzuhalten, wonach er die Therapie wegen unkooperativen und konfliktträchtigem Verhalten abbrach (vgl ON 65 in Landesgericht für Strafsachen Wien, **). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Mahnung, die Therapie umgehend nach Haftentlassung fortzusetzen, und des drohenden Widerrufs in gleich zwei verschiedenen Strafverfahren sich weder in Haft noch im Anschluss daran um einen Therapieplatz bemühte (vgl ON 70, aaO), wobei er anlässlich seiner am 20. Mai 2025 erfolgten förmlichen Mahnung noch behauptete, es stehe ihm nach seiner Haftentlassung (ergänzt:) am 7. Juli 2025 ein solcher beim D* zur Verfügung (vgl erneut ON 63, aaO).
Mit Blick auf den Therapieabbruch ohne nachvollziehbaren Grund noch mehrere Wochen vor Haftantritt und die unterlassene Fortsetzung im Anschluss an die Haftentlassung bis zur neuerlichen Verhaftung ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von einer dokumentierten dauerhaften Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Angesichts der erheblichen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, dessen Strafregisterauszug trotz seines jungen Alters bereits sieben Verurteilungen (davon drei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) wegen Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter (Verstöße gegen das SMG und das WaffG, Angriffe gegen fremdes Vermögen, die Freiheit, die körperliche und sexuelle Integrität sowie die Rechtspflege) aufweist (ON 73) und der neuerlichen Verurteilung nur wenige Monate nach dem Therapieabbruch und wenige Wochen nach der Haftentlassung, scheint der Widerruf spezialpräventiv jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten – sowohl nach dem SMG als insbesondere auch Beschaffungs-, Begleit- und Folgekriminalität – abzuhalten.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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