Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2025, GZ **-32.2, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In der gegen A* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Strafsache wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. Juni 2025 (ON 1.22) ein Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 erster Fall StPO für die vor dem Geschworenengericht stattfindende Hauptverhandlung sowie das allenfalls anschließende Rechtsmittelverfahren beigegeben, weil notwendige Verteidigung vorlag und der Angeklagte binnen angemessener Frist keinen Verteidiger bevollmächtigte. Dieser Beschluss wurde A* am 13. Juni 2025 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Juni 2025 wurde Dr. C* zum Amtsverteidiger bestellt (ON 21.1).
Mit Urteil vom 8. Juli 2025 wurde A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG (A.I.), der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (A.II. und A.III.), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B.I. und B.III.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG (B.II.) schuldig erkannt und hierfür zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (ON 27). Der Schuldspruch erwuchs aufgrund der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (ON 25.1) in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 beantragte der Amtsverteidiger, die Kosten des im Verfahren für ihn eingeschrittenen Substituten Rechtsanwalt Mag. D* gerichtlich zu bestimmen, weil sich der Angeklagte beharrlich weigere, diese zu bezahlen (ON 32.1). Die angeschlossene Honorarnote wurde dem Angeklagten zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt; von dieser Möglichkeit machte der Genannte keinen Gebrauch (ON 32.2).
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 bestimmte das Gericht die Kosten des Amtsverteidigers bzw. seines Substituten antragsgemäß mit EUR 9.186,24 (inkl USt; ON 32.2).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher er die Verpflichtung zum Kostenersatz kritisiert (ON 36).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich unterliegt die Honorierung des Amtsverteidigers der freien Vereinbarung (§ 394 StPO). Wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird, hat das Gericht diese festzusetzen und dem Angeklagten die Zahlung aufzutragen (§ 395 Abs 5 StPO). Für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren können dabei als Grundlage die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen werden, welchen die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Einzelfall zukommt. Die darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze gelten als angemessene Entlohnung ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 395 Rz 2 f und Rz 25 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101502). Fallbezogen besteht kein Anlass, die dort angeführten Ansätze nicht heranzuziehen, weshalb diese der festzusetzenden Entlohnung zu Grunde zu legen sind.
Die Höhe der vom Erstgericht bestimmten Kosten ist nicht zu beanstanden, wurden sie doch innerhalb der Grenzen des § 9 ff AHK verzeichnet und zudem vom Angeklagten in seiner Beschwerdeausführung nicht kritisiert.
Soweit sich die Beschwerde (ausschließlich) gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Amtsverteidigers richtet, ist zu entgegnen, dass der Beschluss über die Beigebung des Amtsverteidigers, dessen Kosten er zu tragen hat, in Rechtskraft erwuchs und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Ein bestellter Amtsverteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten/Angeklagten unabhängigen – gegenüber diesem und nicht der Republik Österreich bestehenden – Honoraranspruch (vgl dazu Nimmervoll, Strafverfahren Rz 199; siehe auch RIS-Justiz RS0110759). Im Hinblick auf den ausschließlich gegenüber A* bestehenden Honoraranspruch, kommt die in der Beschwerde angesprochene Übernahme der Kosten der Verteidigung vom Bund rechtlich nicht in Betracht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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