Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 5. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 14. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/039/7076/2022 14, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. X Y, vertreten durch die Z Rechtsanwälte OG in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit Antrag vom 4. Februar 2022 begehrte der Mitbeteiligte, ein Rechtsanwalt, der zu diesem Zeitpunkt bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte für fünf Schusswaffen der Kategorie B war, die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG).
2Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 20. April 2022 ab, weil der Mitbeteiligte keine konkrete aktuelle Gefahrenlage habe nachweisen können. Auch im Wege der Ermessensentscheidung gemäß § 10 WaffG sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten „gemäß §§ 21 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ein Waffenpass auszustellen ist“. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der Mitbeteiligte sei zu einem persönlichen Feindbild des (näher genannten) Schuldners in einem (näher bezeichneten) Konkursverfahren geworden, in dem der Mitbeteiligte als Masseverwalter bestellt worden sei. Dieser Schuldner sehe den Masseverwalter als „Teil eines Bösen“, gegen das von ihm vorzugehen sei, und verfüge zumindest über eine (zwar bescheidmäßig entzogene, aber nie sichergestellte) Faustfeuerwaffe, weswegen er auch mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2022 wegen unbefugten Besitzes bzw. Führens einer Schusswaffe der Kategorie B verurteilt worden sei. Dem Schuldner werde in der Begründung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag vom 13. Jänner 2022, mit dem ihm der Waffenpass entzogen worden sei, ein permanentes Hinwegsetzen über Rechtsnormen und das Negieren staatlicher Entscheidungen bescheinigt. Er suche den persönlichen Kontakt zum Mitbeteiligten und bemühe sich dabei, die Anwesenheit Dritter zu vermeiden und einsame Treffpunkte vorzuschlagen. Der Mitbeteiligte habe seinen Kanzleibetrieb insoweit angepasst, als seine Mitarbeiter keine persönlichen Termine mit dem Schuldner zulassen und Telefonate mit ihm verweigern würden. Dies beeinträchtige jedoch die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Masseverwalter. Im Rahmen eines Strafverfahrens sei dem Schuldner, der seine Masseverwalter ausdrücklich als „Feinde“ bezeichnet habe, vom psychiatrischen Sachverständigen eine „paranoide Fehleinschätzung der Vorgänge im Insolvenzverfahren“ und gleichzeitig ein „planerisches Vorgehen“ attestiert worden. Der Begründung eines pflegschaftsgerichtlichen Einstellungsbeschlusses sei zu entnehmen, dass eine Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Schuldner, der dies als ungerecht empfinden würde, geeignet wäre, „die Gefährdung für ihn selbst aber auch für andere Personen möglicherweise zu erhöhen“.
5Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine das berufstypische Risiko deutlich übersteigende Gefahr von einer konkreten bewaffneten, unberechenbaren Person ausgehe, die speziell gegen den Mitbeteiligten gerichtet sei. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Erkenntnis VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081, zugrunde gelegen habe, stehe der Mitbeteiligte nicht allein vor der Herausforderung des Umgangs mit einer potenziell gefährlichen Person, sondern er sei „vielmehr persönlich und ganz konkret“ zur Zielscheibe geworden, zumal die gefährliche Person illegal über eine Faustfeuerwaffe verfüge. Es könne nicht erwartet werden, dass der Mitbeteiligte aus Vorsicht die eigene berufliche Existenz dauerhaft in Mitleidenschaft ziehe, gerade wenn die Gefahr aufgrund der Wahrnehmung im Interesse der Republik Österreich stehender Aufgaben entstanden sei. Damit sei ein Bedarf zum Führen an Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG nachgewiesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die zur Zulässigkeit zum einen geltend macht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Entscheidungen abgewichen sei, weil im Erkenntnis eine vollständige Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung unterlassen worden sei, die rudimentär vorhandene Beweiswürdigung kaum nachvollzogen werden könne und jegliche Begründung dafür fehle, dass dem Mitbeteiligten eine qualifizierte konkrete Gefahr erwachse.
7 Zum anderen sei das Verwaltungsgericht mit der Annahme eines waffenrechtlichen Bedarfes von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die bloße Tatsache, dass der Schuldner gegenüber dem Mitbeteiligten feindlich und unkooperativ eingestellt sei, stelle keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage dar, für die Schusswaffen eingesetzt werden dürften. Bis dato sei es zu keinem einzigen polizeibekannten Vorfall in der Konstellation mit dem Mitbeteiligten und dem Schuldner und auch zu keinem Angriff, der dem Schuldner zurechenbar wäre, gekommen. Die Anweisung an die Kanzleimitarbeiter, keine Termine und Telefonate mit dem Schuldner zuzulassen, sei zumutbar.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er den Ausführungen der Revision entgegentrat und die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10§ 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
11Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. nochmals VwGH 7.5.2025, Ra 2024/03/0052, mwN).
12Im Hinblick auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermag. Auch lassen gegen einen Rechtsanwalt bzw. sein Kanzleipersonal gerichtete Anpöbelungen und aggressive Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Rechtsanwalt in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0090, mwN).
13 Im vorliegenden Fall begründete das Verwaltungsgericht das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Wesentlichen damit, dass der Schuldner in einem Konkursverfahren den Mitbeteiligten, der in diesem Verfahren zum Masseverwalter bestellt worden sei, als Feind betrachte, eine „paranoide Fehleinschätzung der Vorgänge im Insolvenzverfahren“ habe und im Besitz einer Faustfeuerwaffe sei, weshalb zur Vermeidung kritischer Situationen persönliche Termine oder Telefonate mit dem Schuldner durch den Kanzleibetrieb des Mitbeteiligten unterbunden würden.
14 Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsannahmen ist das Verwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zu Unrecht davon ausgegangen, dass damit eine besondere Gefahrenlage des Mitbeteiligten, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft gemacht worden wäre. Den Feststellungen lässt sich keine konkrete Bedrohung des Mitbeteiligten entnehmen, zumal wie in der Amtsrevision zutreffend ausgeführt wird in der Vergangenheit kein einziger entsprechender Vorfall, der auf eine Angriffshandlung hindeuten könnte, festgestellt wurde. Dies gilt auch in Anbetracht der im Sachverhalt wiedergegebenen Teile der Begründung gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen. Vielmehr basiert die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein den Mitbeteiligten betreffendes erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe, lediglich auf Vermutungen und Befürchtungen, nicht aber auf verdichteten Verdachtsmomenten, die schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnten. In dieser Hinsicht ist die vorliegende Fallkonstellation entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mit jener vergleichbar, die dem Erkenntnis VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081, zugrunde lag und ebenfalls einen mitunter als Strafverteidiger tätigen und mit der Durchführung von Darlehensbetreibungen betrauten Rechtsanwalt betraf.
15 Anhand der Begründung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch weder nachvollziehen, dass die vom Mitbeteiligten in seiner Kanzlei ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines persönlichen Kontakts mit dem betreffenden Schuldner unzumutbar wären, noch dass mit deren Aufrechterhaltung die berufliche Existenz des Mitbeteiligten dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen werden würde.
16Auf Basis der von ihm zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen ist das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen habe.
17Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 9. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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