Aus den Gesetzesmaterialien (zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, ErläutRV 379 BlgNR 26. GP) ergibt sich klar, dass § 11b Abs. 4 WaffG im Kontext mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität in dem Katalog der verbotenen Waffen (§ 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG) und dem korrespondierend damit geschaffenen Rechtsanspruch von Sportschützen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz WaffG (nur) für solche Waffen getroffen wurde: Nicht nur wird dieser Anwendungsfall in den Erläuterungen zu § 11b WaffG ausdrücklich angesprochen. Auch im Allgemeinen Teil und weiteren Passagen wird darauf Bezug genommen, dass diese (unionsrechtlich bedingte) Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl von Besitzern verbotener Waffen, insbesondere im Bereich des Schießsportes führen werde. Auch ist aus der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 2 WaffG über eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Mitbringen von Waffen, die Waffen der Kategorien B und C sowie solche nach § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG zum Zwecke des Schießsportes umfasst, abzuleiten, dass der Gesetzgeber klar zwischen halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität und den anderen - schon bisher - verbotenen Waffen, wie den gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, unterscheidet.
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