§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz — SPG
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202149
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
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