K121.531/0009-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 18. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Josef R*** (Beschwerdeführer) aus D*** am N***, vertreten durch die K***-M*** Rechtsanwaltspartnerschaft in G***, vom 19. Mai 2009 gegen die Bezirkshauptmannschaft D*** am N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 31. Oktober 2008 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 7 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 51, 65 Abs. 1 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 22. Mai 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2008 im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts von Delikten gegen das Suchtmittelgesetz durch Beamte der Bundespolizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es seien biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) ermittelt und verarbeitet worden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG vorgelegen seien, da keine Gründe für die Annahme einer Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (im Folgenden kurz auch: ED-Behandlung) zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers gegeben waren.
Die Beschwerdegegnerin , von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte durch Vorlage einer Stellungnahme der Polizeiinspektion D*** am N*** unter Anschluss von Aktenkopien und Datenausdrucken aus dem betreffenden Ermittlungsverfahren am 22. Juni 2009 vor, der Beschwerdeführer sei bereits vor der gegenständlichen ED-Behandlung viermal erkennungsdienstlich erfasst worden und habe unmittelbar vor Verwirklichung eines gefährlichen Angriffs wider § 27 Abs. 3 SMG gestanden, der nur durch das Einschreiten der Bundespolizei verhindert worden sei. Die Prognoseentscheidung, die Risikoschwelle des Beschwerdeführers, bei weiteren gefährlichen Angriffen betreten zu werden, müsse durch die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten spürbar hinaufgesetzt werden, sei daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen.
Der Beschwerdeführer replizierte auf dieses Vorbringen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Äußerung vom 13. Juli 2009. Er bestritt, dass mehrfache ED-Behandlungen in den Jahren 1994 bis 2000, deren Rechtmäßigkeit überdies nie nachgeprüft worden sei, einen Schluss auf die Notwendigkeit der Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe zulassen würden. Die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer sei das Ergebnis einer Vergeltungsaktion gegen den Beschwerdeführer, der den Anzeiger vorher wahrheitsgemäß der gefährlichen Drohung (mit dem Tode) bezichtigt habe. Es seien bei der erfolgten Durchsuchung keine größeren Mengen an Cannabis beim Beschwerdeführer gefunden worden, lediglich eine kleine Menge für den Eigengebrauch, eine Waage und wenige Plastiksäckchen, aus denen nun unzulässigerweise der Verdacht abgeleitet werde, der Beschwerdeführer habe Cannabis in größerer Menge in Verkehr setzen wollen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 31. Oktober 2008 erkennungsdienstliche Daten des Beschwerdeführers gemäß § 65 SPG zu verarbeiten.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung des Egon U*** wegen Verdachts der gefährlichen Drohung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) am 10. Oktober 2008, GZ: B6/12**23/2008-**, beschuldigte dieser den Beschwerdeführer, in seiner Wohnung Suchtmittel (LSD-Tabletten, Salbeipflanzen, Cannabis und Marihuanablüten) zu lagern und mit seinem Neffen Manfred R*** „einen Handel mit Marihuana“ bzw. dessen Anbau „aufziehen“ zu wollen. Am 23. Oktober 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft M*** deswegen zu *2 BAZ *65/08j die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und die Sicherstellung verdächtiger Funde an, welche Anordnung mit Beschluss des Landesgerichts M*** vom 24. Oktober 2008 genehmigt wurde. Am 31. Oktober wurde die Durchsuchung durch Beamte der Polizeiinspektion D*** am N*** vollzogen und dabei folgende Gegenstände sichergestellt:
An bzw. in acht der neun sichergestellten Gegenstände konnten Spuren oder Inhaltsstoffe von Cannabinoiden (THC), die dem Suchtmittelgesetz unterliegen, bei der kriminaltechnischen Untersuchung nachgewiesen werden, die die Grenzmenge gemäß Suchtgift-Grenzmengenverordnung jedoch nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2008 um 9:52 Uhr auf der Polizeiinspektion D*** am N*** erkennungsdienstlich behandelt. Verarbeitet (ermittelt und gespeichert) für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden wurden Lichtbilder (drei Stück, Profil, en face, Halbprofil) und die Abdrücke der zehn Finger und der Handflächen (EDV-Zl. 15,***.5*9, AFIS-Zl. 32**32).
Zeitlich davor , nämlich ab 8:30 Uhr, von 8:50 bis 9:25 Uhr, und ab 9:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer erstmals als Beschuldigter einvernommen, die Durchsuchung vorgenommen, und der Beschwerdeführer nochmals unter Vorhalt der Ergebnisse der Durchsuchung als Beschuldigter befragt. Der Beschwerdeführer entschlug sich weitestgehend Angaben zu den gemachten Vorwürfen und Sicherstellungen. Er konsumiere seit acht Jahren keine Drogen mehr.
Nach erfolgter ED-Behandlung (von 13:30 bis 13:37 Uhr) wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Erika Heidemarie E***, als Zeugin befragt, die den Beschwerdeführer insoweit belastete, als sie angab, er konsumiere immer wieder Cannabis, von einem geplanten Handel mit Suchtgift wisse sie nichts. Der Neffe des Beschwerdeführers, Manfred R***, ebenfalls zeitlich später (15:15 bis 15:20 Uhr) als Zeuge einvernommen, gab an, er sei nie von seinem Onkel wegen einer geplanten gewerbsmäßigen Veräußerung von Cannabisprodukten angesprochen worden.
Laut den in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden bzw. im Strafregister im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung verarbeiteten Daten war der Beschwerdeführer nicht einschlägig (wegen Delikten wider das SMG bzw. SGG) vorbestraft oder vorgemerkt (Personeninformation – PI bzw. kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA), jedoch 1994, 1995, 1998 und 2000 aus Anlass des Verdachts verschiedener Gewaltdelikte (Schwere und einfache Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten) erkennungsdienstlich behandelt worden (und diesbezüglich auch einschlägig vorbestraft).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Juni 2009, GZeichen: Sich***-1-2009, vorgelegten Aktenkopien und Ausdrucke, insbesondere auf die ausgedruckten Daten aus der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Zeit und Ort der beschwerdegegenständlichen ED-Behandlung, Vormerkungen und Vorstrafen des Beschwerdeführers), die Beschuldigtenvernehmung des Egon U*** vom 10. Oktober 2008, GZ: B6/12**23/2008-**, die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft M*** vom 23. Oktober 2008, AZ: *2 BAZ *65/08j, den Untersuchungsbericht der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle des Landeskriminalamts Oberösterreich vom 5. November 2008, GZ: E1/4**26/2008-** (zu den gefundenen suchtgifthaltigen Gegenständen), die Niederschriften über die Zeugenvernehmung des Manfred R*** und der Erika Heidemarie E*** sowie über die Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers, sämtliche vom 31. Oktober 2008 zu GZ: B6/21**54/2008-**.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 6 Abs, 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„ Grundsätze
§ 6 . (1) Daten dürfen nur
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.“
§ 7 Abs. 1 und 3 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) ...
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 16 Abs. 2 SPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;
Gefahrenerforschung“:
„ § 16 . (1) [...]
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
Nr. 112/1997,
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“
§ 51 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 samt Überschrift lautet:
„ Allgemeines
§ 51 . (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.“
§ 65 Abs.1, 5 und 6 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007 samt Überschrift lautet:
„ Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65 . (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
[...]
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“
§ 90 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„ § 90 . Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 27 Abs. 1 bis 5 SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007 lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“
„ § 27 . (1) Wer vorschriftswidrig
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) zur Zuständigkeitsfrage
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß § 90 SPG gegeben.
b) in der Sache selbst
Voraussetzung für die Durchführung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen ist nach § 65 Abs. 1 SPG, dass ein Mensch „im Verdacht“ steht, „eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben“. Weiters muss die erkennungsdienstliche Behandlung „...wegen der Art der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheinen.“
Ausgangspunkt der vom VwGH geforderten „konkreten fallbezogenen Prognose“ (vgl. z.B. VwSlg 17006 A/2006) ist somit die Art und Weise der Tatbegehung und die Persönlichkeit des Verdächtigen. Diese „Gesamt“-Beurteilung des konkreten Falles im Hinblick auf die voraussichtliche zukünftige Verhaltensweise des Verdächtigen ist wesentliche Forderung in der Auslegung des § 65 Abs. 1 SPG durch den VwGH.
Der Tatverdacht muss sich hiebei auf eine solche mit Strafe bedrohte Handlung beziehen, die gleichzeitig einen „gefährlichen Angriff“ im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG dargestellt. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des § 65 Abs. 1, der von der Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung gegen „ weitere gefährliche Angriffe..“ spricht.
Im Beschwerdefall hatte das Ermittlungsverfahren, insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Besitz kleinerer Mengen Suchtgift befand und dass er überdies auch Verpackungsmaterial und eine Waage besaß, wie sie beim Umgang mit Suchtgift im Zusammenhang mit der Weitergabe an andere gebräuchlich sind. Dies hat bei den ermittelnden Polizeiorganen offenbar den Verdacht der Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Angriffe in Form der Weitergabe von Suchtmitteln bewirkt. Es ist nun nicht Aufgabe der Datenschutzkommission die Stichhaltigkeit dieses Tatverdachts in strafrechtlicher Hinsicht zu überprüfen – dies ist Aufgabe der Anklagebehörden und der Strafgerichte -, sondern nur die Begründetheit des Verdachts im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG nachzuvollziehen. Aus diesem Blickwinkel, nämlich dem der ermittelnden Polizeiorgane, erscheint der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer die Weitergabe von Suchtgift (§ 27 Abs. 1 Z 1, 7., 8. und 9. Fall SMG) geplant hätte.
Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG verdächtig.
Wenn weiters die Persönlichkeit des Verdächtigen in die gebotene Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles miteinbezogen wird, musste im Zusammenhang mit den bekannt gewordenen Vorstrafen des Beschwerdeführers, aus denen eine Neigung zu Gewalttaten und zur Missachtung der Strafgesetze abgeleitet werden kann, eine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung zu dem Schluss führen, dass die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten erforderlich sei, um den Verdächtigen dadurch von weiteren gefährlichen Angriffen möglichst abzuhalten. Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten war somit zulässig, und der Beschwerdeführer wurde durch sie spruchgemäß nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.