JudikaturDSB

K121.350/0003-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 16. Mai 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Erhard Ö*** (Beschwerdeführer) in T*** vom 2. Juli 2007 (hinsichtlich des datenschutzrechtlich relevanten Vorbringens weitergeleitet vom UVS Oberösterreich mit Schreiben vom 7. November 2007, Zl. VwSen- 12***3/8/**/JD/*w), gegen verschiedene, tw. nicht näher bezeichnete Sicherheitsbehörden wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, wird gemäß den §§ 9 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 280 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 92/2006, entschieden:

- Die Beschwerde wird samt allen darin enthaltenen Anträgen und Anbringen zurückgewiesen

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte (unvertreten, siehe dazu weiter unten) eine Reihe von Anträgen an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden kurz: UVS OÖ), darunter auch als „Beschwerde gem. § 90 SPG“ bezeichnete Punkte. Der UVS OÖ hat die entsprechenden Eingaben daher gemäß § 6 AVG auch an die Datenschutzkommission weitergeleitet. Das weitschweifige und teilweise mit schweren Vorwürfen gegen namentlich genannte Personen verbundene Vorbringen (siehe etwa die Aufzählung von insgesamt 38 Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Rechtsanwälten auf den Seiten 2 und 3 der vom UVS OÖ vorgelegten Eingabe des Beschwerdeführers, denen strafbare Handlungen gegen den Beschwerdeführer vorgeworfen werden), ist ohne Hintergrundwissen um die Verfahren, auf die es sich bezieht, teilweise unverständlich. Jedoch geht aus ihm hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem Betroffener eines vom Bezirksgericht N*** eingeleiteten und geführten Sachwalterschaftsverfahrens sein soll (Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 Abs. 1 ABGB in Folge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung).

Die Datenschutzkommission hat daher im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 21. November 2007, GZ: K121.350/0005- DSK/2007, gemäß § 126 Abs. 3 AußStrG eine Anfrage nach dem Bestehen einer Sachwalterschaft an das Bezirksgericht N*** gerichtet. Dieses hat mit Schreiben vom 22. November 2007, GZ:

*2 P **1/98t-511, mitgeteilt, dass Dr. Walter Z***, Rechtsanwalt in U***, dem Beschwerdeführer rechtskräftig zum Sachwalter mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie Vertretung bei Straf- und Finanzstrafverfahren“ bestellt worden ist.

Die Datenschutzkommission hat daraufhin einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der vorliegenden Beschwerde zu Handen von Dr. Walter Z*** an den Beschwerdeführer gerichtet (GZ. K121.350/0006-DSK/2007 vom 23. November 2007, Zustellnachweis im Akt). Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen. Dr. Z*** ist nicht für den Beschwerdeführer eingeschritten.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Verfahrensgegenstand zunächst die Frage ist, ob der Beschwerdeführer über eine für die selbstständige Führung eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Die Datenschutzkommission geht bei ihrer Beurteilung vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Sachwalterbestellung von der amtlichen Mitteilung des Bezirksgerichts N*** vom 22. November 2007, GZ: *2 P **1/98t- 511, und vom unter A. dargestellten, aktenkundigen Verfahrensgang aus.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 280 Abs. 1 ABGB lautet unter der Randschrift „b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person“:

§ 280 . (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.“

Die §§ 9 und 13 Abs. 3 AVG lauten unter der Überschrift „Rechts- und Handlungsfähigkeit“ bzw. „Anbringen“:

§ 9 . Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

§ 13 . (1) [. . .]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers

Die Datenschutzkommission kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Folge einer Sachwalterbestellung für eine selbständige Einleitung und Führung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht ausreichend geschäfts- und damit prozessfähig ist.

Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozessfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG [alt] (nunmehr: § 123 Abs. 1 AußStrG [neu], BGBl. I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 92/2006) und damit aus dem Beschluss über die Bestellung des Sachwalters (vgl. u.a. OGH 04.04.1990 1 Ob 537/90, RIS: RS0008557).

In Folge der Umschreibung „Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie Vertretung bei Straf- und Finanzstrafverfahren“ durch das Bezirksgericht N***, fällt die Führung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens klar in den Wirkungskreis des Sachwalters. Daraus folgt wiederum, dass der Beschwerdeführer ohne Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Z*** nicht ausreichend geschäftsfähig war, um einen wirksamen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen. Da der Sachwalter, zu dessen Handen dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern und den Formmangel der mangelnden Geschäftsfähigkeit zu beheben, nicht namens des Beschwerdeführers eingeschritten ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahrens spruchgemäß zurückzuweisen.

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