JudikaturDSB

K120.849/0007-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Erwin U*** (Beschwerdeführer) aus Wien, vertreten durch Dr. Bernhard P***, Rechtsanwalt in **** S***, ****gasse 1*, vom 2. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Stellungnahme vom 14. Juni 2004 (und bekräftigt in der Stellungnahme vom 25. März 2008), gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend verschiedene gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002, wird im in Folge Aufhebung des Bescheids der Datenschutzkommission vom 14. Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, Zl. B 295/05- 14, wieder offenen Umfang gemäß §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 2 und 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:

3. [Spruchpunkt vom VwGH aufgehoben]

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Mit Beschwerde vom 2. Jänner 2003 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Urkundenkopien vor, am 11. Oktober 2002 einen Antrag auf Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit § 209 StGB ('automationsunterstützt oder konventionell') betreffend den Beschwerdeführer verarbeiteter Daten, insbesondere in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden, gestellt zu haben. Da § 209 StGB durch Art. 1 Z 19b BGBl I Nr 134/2002 außer Kraft gesetzt worden sei, würden die Daten für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr benötigt. Die Beschwerdegegnerin habe mit Erledigungen vom 14. und 21. November 2002 mitgeteilt, dass bestimmte Vormerkungen gelöscht wurden, die Löschung einer weiteren (Bezugszahl: Kr 7**0-**/96) veranlasst worden sei, die Löschung der Vormerkung mit der Bezugszahl II-89**-SB/97 aber verweigert werde. Hinsichtlich der 'konventionell verarbeiteten Daten' könne dem Löschungsbegehren ebenfalls nicht entsprochen werden.

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch die Nichtverständigung von der erfolgten Löschung (weil nur die Veranlassung der Löschung mitgeteilt wurde) hinsichtlich der Vormerkung Kr 7**0-**/96, durch die Verweigerung der Löschung der Vormerkung II-89**-SB/97 und durch die Nichtvornahme der Löschung hinsichtlich der 'konventionell verarbeiteten Daten' in seinem Recht auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 als verletzt. Er beantragte, die entsprechenden Rechtsverletzungen festzustellen und der Beschwerdegegnerin die Löschung der Daten und die Abgabe entsprechender Verständigungen aufzutragen.

Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 25. Februar 2003, AZ: P 1**/*2/*/03, unter Anschluss von Kopien der Bezug habenden Steckzettel und Protokollbucheintragungen vor, dass von den Vormerkungen des Beschwerdeführers in der Datenanwendung gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) wegen Verdachts nach § 209 StGB nach Aufhebung dieser Strafnorm sofort jene zwei gelöscht worden seien, die zu keiner gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten. Dies sei dem Beschwerdeführer auch gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 mitgeteilt worden. Die zu den Bezugszahlen Kr 7**0-**/96 und II-89**-SB/97 geführten Ermittlungen und Strafanzeigen hätten aber jeweils zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Delikts nach § 209 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien geführt. Die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, die Aufhebung von § 209 StGB beseitige nicht von vorne herein die Notwendigkeit, diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege zu verarbeiten. Vielmehr sei eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob die Tat, der der Beschwerdeführer verdächtig gewesen und wegen der er verurteilt worden sei, unter die Nachfolgebestimmung § 207b StGB idF BGBl I Nr. 134/2002 (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) subsumiert werden könne. Diese Prüfung habe für die beiden übrig bleibenden einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben, dass die zur Bezugszahl Kr 7**0- **/96 verarbeitete Vormerkung für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr benötigt werde. In der Sache II-89**-SB/97 habe der Beschwerdeführer jedoch einem Jugendlichen ein Entgelt für die Duldung einer geschlechtlichen Handlung versprochen, weswegen heute ein Verdacht nach § 207b StGB gegeben wäre. Eine Löschung dieser Vormerkung komme daher nicht in Betracht, da sie für Zwecke der Strafrechtspflege weiter benötigt werde. Der Beschwerdeführer sei mit gleichem Schreiben (AZ P 4**/8*1/*/02 vom 21. November 2002) zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters sowohl davon verständigt worden, dass die Löschung der einen Vormerkung veranlasst wurde, die der anderen aber aus den dargelegten Erwägungen verweigert werde. Damit sei hinsichtlich der Verständigungspflicht dem Gesetz Genüge getan worden. Hinsichtlich der manuellen Dateien (Steckzettelindex und Protokollbücher), in denen Daten zu den Ermittlungsverfahren verarbeitet würden, verbiete der Dokumentationszweck gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 eine Löschung der Daten. Hinsichtlich der Papierakten (Kopienakten der ermittelnden Dienststellen), vertrete die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass es sich nicht um Datenanwendungen oder Dateien sondern um übliche, nicht besonders strukturierte Akten handle, und diese daher nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterlägen.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. April 2003, AZ: P 1**/*2/*/03, teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf Grund einer Änderung vom 10. April 2003 zum Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ: 3200/225/BK/2.3/03, würden nun sämtliche KPA-Vormerkungen betreffend '§ 209 (alt) StGB' gelöscht, so auch die letzte noch verarbeitete Vormerkung des Beschwerdeführers, ein entsprechender Auftrag an die Datenstation sei am 22. April 2003 ergangen.

Der Beschwerdeführer, dem im Rahmen des Parteiengehörs nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, replizierte mit Schreiben vom 14. Juni 2004, er erachte sich weiterhin durch die nicht erfolgte Mitteilung über die erfolgte Löschung der Vormerkung zur Bezugszahl II-89**-SB/97 in seinem Recht auf Löschung als verletzt. Es sei nicht über die Weisung bzw. den Auftrag zur Löschung Mitteilung zu machen, sondern über die erfolgte Löschung. Im Übrigen ändere die allfällige erfolgte Löschung nichts daran, dass die belangte Behörde sich geweigert habe, die Vormerkung zu löschen und den Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung veranlasst habe. Die nachträgliche Löschung ändere nichts an der einmal erfolgten Rechtsverletzung, die festzustellen sei. Der Beschwerdeführer benötige diese Feststellung insbesondere zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg. Der Antrag, diese Rechtsverletzung festzustellen und der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Mitteilung über die erfolgte Löschung aufzutragen, bleibe daher aufrecht.

Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 betreffen die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Strafverfolgung und Verurteilung wegen § 209 StGB fundamental in Grundrechten verletzt wurde, und sind für das gegenständliche Verfahren nur beschränkt relevant. Hinsichtlich der manuellen Dateien und Kopienakten bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die Daten, die sehr wohl dem Löschungsrecht unterlägen, würden nicht mehr benötigt und seien daher zu löschen, zumindest aber – hier erweiterte der Beschwerdeführer seine Anträge um ein Eventualbegehren – müsste das Außerkrafttreten von § 209 StGB bei den entsprechenden Eintragungen angemerkt werden.

Nach teilweiser Aufhebung des in dieser Sache ergangene (teils stattgebenden, teils abweisenden) Bescheids vom 14. Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, Zl. B 295/05-14 (im Umfang der summarischen Abweisung, Spruchpunkt 2.), wurde die Beschwerdegegnerin erneut zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2008, GZ: 61101/8/2008, brachte die Beschwerdegegnerin unter Anschluss von Beweismitteln (Urkundenkopien) vor, sämtliche in Frage kommenden Kopienakten seien entweder ordnungsgemäß skartiert worden (II-9141/SB/97, Kr 5*1-**/93 und Kr 7**0-**/96) oder zumindest in Folge Löschung der Steckzetteleintragung bzw. des Protokollbucheintrags nicht auffindbar und nicht zuzuordnen (Kr 2**5-**/99). Auf dem Steckzettel der Kriminalpolizeilichen Abteilung (des Landespolizeikommandos Wien als organisatorischer Nachfolgerin des ehemaligen „Sicherheitsbüros“) sei die Eintragung betreffend das Verfahren II-9141/SB/97 durch Unkenntlichmachung gelöscht worden. Alle anderen Steckzettel (lokaler Polizeidienststellen) seien vollständig vernichtet worden. Aus sämtlichen Protokollbucheintragungen seien die Daten des Beschwerdeführers durch Schwärzen gelöscht worden.

Hinsichtlich der (Kopien )Akten verwies die Beschwerdegegnerin auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach kein Löschungsrecht hinsichtlich einfach strukturierter Papierakten bestehe. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom selben Tag zur selben Zahl gesetzmäßig von den zusätzlich erfolgten Löschungen verständigt worden. Aus der Sicht der Beschwerdegegnerin sei der rechtskonforme Zustand damit hergestellt und der Beschwerdeführer somit nicht mehr im Recht auf Löschung verletzt.

Der Beschwerdeführer äußerte dazu im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs mit undatierter Stellungnahme (Posteingang 25. März 2008) den Verdacht, die Eintragung Kr 1226/Mg/99 sei gar nicht aus dem Protokollbuch gelöscht, sondern nur beim Kopieren abgedeckt worden. Zur Eintragung II-9141/SB wurde vorgebracht, die Kopie zeige eine Eintragung zu einer späteren Datenschutzsache, nicht jedoch die ursprüngliche Eintragung aus 1997. Die Kopien der übrigen Steckkarten seien nicht leserlich und würden die Frage aufwerfen, warum zwei Kopien vorgelegt wurden, wo es nach dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin doch nur mehr eine Steckkarte gebe. Im Übrigen fehle bis heute ein Nachweis, dass die KPA-Eintragung des Beschwerdeführers tatsächlich gelöscht worden sei. Die Beschwerde werde daher aufrecht gehalten.

Die Datenschutzkommission hat im Ermittlungsverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkundenkopien, Einholung entsprechender Stellungnahmen (nach Bescheidaufhebung ergänzt) sowie Einsichtnahme in den Akt Aktenzeichen *8cE Vr **21/97, Hv **67/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Papierkopie als Beilage zu GZ K120.849/005-DSK/2003 beim Akt).

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, so weit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2002 gesetzmäßig reagiert hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (2. Jänner 2003) wurden betreffend den Beschwerdeführer Daten zu einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Minderjährigen nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 in der Datenanwendung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG (Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) im Auftrag der Bundespolizeidirektion Wien verarbeitet.

Diese Vormerkung hatte folgenden Inhalt:

'BPOLDION WIEN KRIMINALDIREKTION 1

06.08.1997 ROEM 2-89**-SB/97

GLEICHGESCHL. UNZUCHT M: PERSONEN UNTER 18 JAHREN (B. 31.12.2002)

Tatzeit: 00.02.1997

Tatort: BPD WIEN PK DONAUSTADT

Dastazahlen: W**5432/97(N)'

Diese Eintragung scheint im am 25. Februar 2003 von der Bundespolizeidirektion Wien auf Ersuchen der Datenschutzkommission erstellten KPA-Speicherauszug (EDV-Zahl: 3,89*.**3) als Vormerkung mit der laufenden Nr. 10 von 12 auf.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den zitierten Ausdruck der KPA-Daten des Beschwerdeführers. Die angegebene Bezugszahl entspricht der Zahl II-89**-SB/97 (Aktenzahl der früheren Dienststelle Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien, nunmehr Kriminaldirektion 1).

Diese KPA-Vormerkung wurde nach dem 22. April 2003 im Auftrag der Beschwerdegegnerin gelöscht.

Beweiswürdigung : Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige Darstellung der Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. April 2003, AZ: P 1**/*2/*/03. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Beschwerdegegnerin, die sich betreffend Abgehen von der von ihr vertretenen Auffassung auf eine generelle Weisung (Erlass) des Bundesministers für Inneres beruft, die Datenschutzkommission nicht wahrheitsgemäß über die getroffenen Dispositionen informieren sollte.

Betreffend insgesamt vier Ermittlungsverfahren mit den Aktenzahlen (chronologisch gereiht)

Kr 5*1-**/93

Kr 7**0-**/96

II-89**-SB/97

Kr 2**5-**/99

waren Daten betreffend den Beschwerdeführer in manuellen Dateien, nämlich in Form von Steckzetteln und Protokollbucheintragungen bei den die Ermittlung führenden Dienststellen der Beschwerdegegnerin verarbeitet. Weiters existierte jeweils ein Papierakt (Kopienakt). Diese Akten bestehen bzw. bestanden jeweils aus einer nach der Aktenzahl aufbewahrten und chronologisch gereihten Sammlung von Urkunden und behördlichen Erledigungen.

Auf Grund der zu Zlen. Kr 7**0-**/96 und II-89**-SB/97 erstatteten Strafanzeigen wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 209 StGB verurteilt (AZ: *8cE Vr **345/96, Hv *87/97, und *8cE Vr **21/97, Hv **67/97).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 25. Februar 2003, AZ: P 1**/*2/*/03, vorgelegten Kopien der jeweils noch vorhandenen Steckzettel und Protokollbucheintragungen und die glaubwürdige Darstellung der Beschwerdegegnerin in dieser Stellungnahme. Die Feststellungen zu Aufbau und Strukturierung der sicherheitsbehördlichen Akten stützen sich auf die Einsichtnahme in den Strafakt Aktenzeichen *8cE Vr **21/97, Hv **67/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die diesem angeschlossenen Akten zu Zl. II-89**-SB/97. Es besteht kein Grund und kein Hinweis, davon auszugehen, dass die anderen, großteils älteren sicherheitsbehördlichen Akten einen grundlegend anderen und im Sinne von § 4 Z 6 DSG 2000 dateimäßig strukturierten Aufbau hätten.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 ein Löschungsbegehren gemäß § 63 SPG und § 27 DSG 2000 an die Beschwerdegegnerin. Darin stellte er folgenden Antrag (Anmerkung: A = Antragsteller):

„sämtliche zur Person des A (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit § 209 StGB, insb. – aber nicht nur – zu den o.a. sicherheitsbehördlichen Ermittlungen und der Anzeige an die StA Wien, verarbeitete Daten, insb. auch die in der Zentralen Informationssammlung gem. § 57 SPG zur Person des A hinsichtlich § 209 StGB verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch den A, letzteren zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.“

Mit Erledigung vom 14. November 2002, AZ: P 4**/8*1/*/02, wurde der Beschwerdeführer von der Löschung der KPA-Vormerkungen zu den Bezugszahlen Kr 2**5-**/99 und Kr 5*1- **/93 verständigt. Die Löschung der manuellen Dateien – Steckzettel und Protokolle – wurde wegen des Dokumentationszwecks abgelehnt. Die Löschung der beiden übrigen KPA-Vormerkungen (Kr 7**0-**/96 und II-89**-SB/97) wurde einer näheren Prüfung vorbehalten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierten Urkunden, Kopien vorgelegt vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin.

Mit ergänzender Mitteilung vom 21. November 2002, P 4**/8*1/*/02, teilte die Beschwerdegegnerin innerhalb offener Frist gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 mit, dass auch die Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl Kr 7**0-**/96 veranlasst, die zur Bezugszahl II-89**-SB/97 hingegen abgelehnt werde, da die Tat, wegen der der Beschwerdeführer in dieser Sache verfolgt wurde, nunmehr unter das Tatbild gemäß § 207b StGB idF BGBl I Nr. 134/2002 subsumiert werden könne, die Daten daher weiterhin für Zwecke der Strafrechtspflege benötigt würden.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierte Urkunde, Kopie vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 2. Jänner 2003.

Am 29. April 2003 teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben zu AZ: P 1**/*2/*/03 der Datenschutzkommission mit, dass nun auch die Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl II-89**- SB/97 veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer erlangte davon spätestens durch die Erledigung der Datenschutzkommission (Parteiengehör) vom 14. Juni 2004, GZ: K120.849/0001-DSK/2004, Kenntnis.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die aktenkundigen zitierten Erledigungen.

Zwischen der Erlassung des Bescheids vom 14. Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005, und dem gegenwärtigen Zeitpunkt sind folgende Änderungen im Datenbestand eingetreten:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2008, GZ: 5**20/6/2008, von den vorgenommenen Löschungen Mitteilung gemacht.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008, GZ: 5**20/6/2008, samt Beilagen (Kopien der noch vorhandenen papierenen Datenträger und der zur selben Zahl ergangenen Löschungsmitteilung) im Vergleich mit den aus dem ersten Verfahrensgang vorliegenden Vergleichsstücken (Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2003, AZ: P 1**/*2/*/03). Die Bedenken des Beschwerdeführers sind aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Die von der Beschwerdegegnerin in Kopie vorgelegte Eintragung zur Zl.1K2**08/03 betrifft keine „spätere Datenschutzsachen“, sondern ist die Fortsetzung der Dokumentation zu Zl. II-89**- SB/97, was sich insbesondere daraus ergibt, dass sich beide Zahlen (mit einer den Bezug herstellenden Sternmarkierung) bereits auf einer Kopie der entsprechenden Steckzetteleintragungen des Sicherheitsbüros der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2003 finden. Jene – tatsächlich schwer lesbare – Kopie, die der Beschwerdeführer als zweiten Steckzettel im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin stehend sieht, zeigt die Rückseite des den Beschwerdeführer betreffenden Steckzettels.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 27 Abs. 1, 3 und 4 2000 lauten unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:

§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:

§ 31 . (1) [...]

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

§ 40 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds“:

§ 40 . (1) [...]

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen:

Frage der Löschung/Vernichtung der Kopienakten :

Wie bereits sinngemäß im aufgehobenen Bescheid ausgeführt, ist das Recht auf Löschung personenbezogener Daten schon auf verfassungsrechtlicher Ebene gemäß § 1 Abs 3 DSG 2000 auf 'personenbezogene Daten' [die] 'zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind' beschränkt.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis Zl. 2004/06/0086-5 vom 21. Oktober 2004 umfassende Erwägungen angestellt. Darin wurde im Wesentlichen die Linie der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission zur Frage der 'Löschung' von 'Papierakten' bestätigt. Demnach ist ein Papierakt, so er nicht eine besondere äußere und innere Gliederung aufweist, die eine besonders leichte Zugänglichkeit der aufbewahrten Informationen bewirkt, selbst keine manuelle Datei.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (VfSlg 17.745/2005).

Auch im vorliegenden Beschwerdefall wird bzw. wurde laut Sachverhaltsfeststellungen bei keinem der fraglichen Akten das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreicht. Daher handelt es sich nicht um Dateien im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein auf das DSG 2000 gestütztes Recht auf „Löschung“ von Daten aus solchen Akten bzw. auf Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen, nicht gegeben.

Überdies sind die Bezug habenden Akten bereits skartiert worden oder (mangels Aufscheinen in den Steckzetteln und Protokollbüchern) nur mehr mit Spezialwissen (Kenntnis des Aktenzeichens/der [Geschäfts-]Zahl) auffindbar.

Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

Löschung/Richtigstellung der manuellen Dateien (Steckzettel und Protokollbücher) :

In diesem Punkt kommt der Beschwerde jedoch weiterhin teilweise Berechtigung zu.

Der Verfassungsgerichtshof hat im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. B 295/05-14, wie folgt erwogen (Unterstreichungen nicht im Original):

„2.3.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2002, VfSlg. 16.565, wurde § 209 StGB - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem nachfolgenden, am 14.8.2002 in Kraft getretenen Entfall des § 209 StGB durch das StrafrechtsänderungsG 2002, BGBl. I 134, sind die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach § 209 StGB - mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben - in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig.

Sie sind daher zu löschen .

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, Erkenntnis vom 7.3.2007, B1708/06, dargelegt, dass durch die Aufbewahrung von Kopienakten über Anzeigen nach § 209 StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann nicht verletzt wird, wenn die dateimäßige Aufschließung dieser Akten über Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) nicht mehr erfolgt.“

Zumindest die weitere Aufbewahrung (Speicherung) der Eintragungen mit Bezug auf das Ermittlungsverfahren zu Zl. II- 89**-SB/97 bzw. Zl. 1K2**08/03 auf Steckzetteln und in Protokollbucheintragungen widerspricht den vom VfGH im obigen Zitat zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkten des Verarbeitungszwecks bzw. der bei einer möglichen Interessenabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und subjektiv-individuellen Interessen. Auch der Gesichtspunkt einer erfolgten Verurteilung wegen des für verfassungswidrig erkannten Straftatbestandes des früheren § 209 StGB muss gemäß der bindenden Rechtsansicht des VfGH außer Betracht bleiben. Die Verarbeitung entsprechender Daten ist überdies unverständlich, da der Akt selbst laut Sachverhaltsfeststellungen bereits skartiert worden ist. Mit der Skartierung des (Papier )Aktes fallen sämtliche denkmöglichen Gründe für die weitere Datenverwendung in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation weg.

Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 4 DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.

Hinsichtlich der übrigen noch aufgefundenen Eintragungen in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation muss aus den Sachverhaltsfeststellungen jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Personenbezug zum Beschwerdeführer durch Löschung der entsprechenden Daten (regelmäßig zumindest Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) vollständig entfernt worden ist, sodass in sinngemäßem Verständnis der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kein Eingriff in das Recht auf Löschung mehr vorliegt.

Anmerkung des Außerkrafttretens von § 209 StGB und der Legalität der Taten

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 die Eventualanträge, eine Verletzung in seinem „Recht auf diese Anmerkung“ festzustellen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzutragen, in den Protokollbucheintragungen und Steckzetteln das Außerkrafttreten von § 209 StGB und die „mittlerweilige Legalität des Verhaltens des Bf“ (Anmerkung Bf = Beschwerdeführer) anzumerken.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Begehren, das nach Aufhebung des ersten Bescheids der Datenschutzkommission formell aufrecht geblieben ist, weiterhin nicht im Recht.

Die Steckzettel und Protokollbücher unterliegen zwar als manuelle Dateien gemäß § 27 Abs. 1 und 3 iVm § 58 DSG 2000 dem Recht auf Richtigstellung, richtig zu stellen sind aber lediglich personenbezogene Daten des Betroffenen. Das Außerkrafttreten von § 209 StGB ist eine verfassungsgemäß kundgemachte Rechtstatsache und keine auf den Beschwerdeführer bezogene Angabe, also kein Datum des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Recht auf Richtigstellung kann eine solche Anmerkung daher nicht erreicht werden.

Was das Begehren betrifft, die „mittlerweilige Legalität“ des Verhaltens des Beschwerdeführers, also seiner homosexuellen Kontakte zu männlichen Minderjährigen, festzustellen und anmerken zu lassen, so steht die Datenschutzkommission auf dem Standpunkt, dass ein Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 bzw. § 90 SPG nicht geeignet ist, eine solche Entscheidung über die Strafbarkeit eines individuellen Verhaltens zu treffen. Ein derartiger Bescheid würde die Befugnisse der Datenschutzkommission überschreiten und in die verfassungsmäßigen wie gesetzlichen Befugnisse der Strafgerichte eingreifen.

Überdies sieht sich die Datenschutzkommission ganz allgemein nicht für befugt, gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs irgendwelche Leistungsbescheide (wie Löschungs- oder Richtigstellungsaufträge) zu erlassen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH am 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, RIS RS2).

Aus den angestellten Erwägungen ist auch das Eventualbegehren nicht berechtigt.

Nichtvornahme der Verständigung von erfolgter Löschung und weitere Feststellungsanträge :

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er hätte nicht von der Veranlassung der Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl Kr 7**0-**/96 bzw. vom erteilten Auftrag zur Löschung der Daten der letzten KPA-Vormerkung an die Datenstation bei der Beschwerdegegnerin, sondern von der erfolgten Löschung verständigt werden müssen – welches Vorbringen in seiner jüngsten Stellungnahme vom 25. März 2008 sinngemäß wiederholt worden ist –, so ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 „ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ Diese Bestimmung des Gesetzes legt aber kein subjektives Recht fest, dass diese Verständigung erst nach erfolgter (physischer) Löschung der Daten erfolgen muss. Der Auftraggeber muss lediglich dafür einstehen, dass die Löschung im Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seinem Entschluss Kenntnis erlangt, auch tatsächlich durchgeführt ist. Dem Betroffenen steht es sodann frei, sich durch Gebrauch des Auskunftsrechts von der erfolgten Löschung zu überzeugen oder bei Verdacht einer Falschinformation gegen die nicht erfolgte Löschung gemäß §§ 31 Abs. 2 oder 32 Abs. 1 DSG 2000 vorzugehen.

Durch eine Verständigung des sinngemäßen Inhalts, dass die Löschung veranlasst wurde, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht auf Löschung verletzt, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Daten tatsächlich im angegebenen Zeitpunkt gelöscht wurden.

Was den Antrag betrifft, die nach Ansicht des Beschwerdeführers erfolgten Rechtsverletzungen trotz nachträglich erfolgter Löschung festzustellen, weil diese Feststellung zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg nötig sei, wird neben der eingangs zitierten Judikatur auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Beurteilung von Vorfragen für einen Amtshaftungsanspruch im betreffenden gerichtlichen Verfahren selbst zu klären ist, sodass dadurch nicht die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides begründet werden kann (Erkenntnisse vom 15. Dezember 1975, Zl 0901/75, und vom 19. März 1990, Zl 88/12/0103 ua).

„Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers

dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen

Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden

entzogen (Hinweis auf das E VfGH vom 26. Juni 1991, VfSlg 12768/1991, zur früheren Rechtslage).“(VwGH E 27.03.2006 2004/06/0125 RS 1).

Soweit der Beschwerde daher stattgegeben wurde, ist durch die Feststellung das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, eine gesonderte Feststellung über die Rechtswidrigkeit des verspäteten Handelns der Beschwerdegegnerin ist gemäß oben zitiertem VwGH-Erkenntnis unzulässig, die entsprechenden Anträge waren daher laut Spruchpunkt 2. zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bescheid vom VwGH teilweise aufgehoben (VwGH-Zl. 2009/17/0011)

Die gegen diesen Bescheid gemäß Art 131 B-VG erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ( VwGH ) war erfolgreich. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2009/17/0011-5, hat der VwGH den Bescheid in den Spruchpunkten

2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der VwGH erwogen:

‚Zu den begrifflichen Differenzierungen, die dem DSG 2000 insbesondere auch im Zusammenhang mit den wiedergegebenen Vorschriften betreffend das Auskunfts- und Löschungsrecht zu Grunde liegen und von denen die Verfahrensparteien bei den vorliegenden Anträgen bzw. deren Erledigung ausgegangen sind, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, Slg. 16.477 A, oder vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A, und das im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064. Hervorzuheben ist für den Beschwerdefall, dass es sich beim "KPA" um den "Kriminalpolizeilichen Aktenindex", eine EKIS-Datenanwendung, also um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auf Daten bezieht, die im Zuge der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich erhoben und gespeichert wurden. Wie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0293, näher ausgeführt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. L 281, Seite 31 ff) auf diese Tätigkeit nicht anwendbar. Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - ebenso wie in dem zuvor zitierten hg. Erkenntnis nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (wie sie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156, anzunehmen war).

2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte Rechtstechnik, neben der in Spruchpunkt 1. Erfolgten teilweisen Stattgebung der Beschwerde "zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" unter Spruchpunkt 2. zurückzuweisen, im Übrigen aber "Alle übrigen Anträge" mit Spruchpunkt 3. abzuweisen, "soweit sie nicht durch die Spruchpunkte 1. und 2. erledigt werden", hängt die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. wesentlich davon ab, welche Anträge mit den Spruchpunkten 1. und 2. erledigt wurden.

2.4. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass nach der hg. Rechtsprechung auch die Begründung eines Bescheides zur Auslegung des Spruches eines Bescheides herangezogen werden kann, wenn dieser unklar ist (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 225, FN 859).

Die belangte Behörde hat nach der Formulierung des Vorspruches des angefochtenen Bescheides "über die datenschutzrechtliche Beschwerde des [Beschwerdeführer] aus Wien, vertreten durch ..., vom 2. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Stellungnahme vom 14. Juni 2004 (und bekräftigt in der Stellungnahme vom 25. März 2008)", gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend ..."

entschieden. Unter Abschnitt B, "Beschwerdegegenstand" wird ausgeführt, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdegegner auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2002 gesetzmäßig reagiert habe.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde über die oben (Punkt 1.3.) wiedergegebene Beschwerde in der danach durch die Schreiben vom 14. Juni 2004 und 25. März 2008 modifizierten bzw. bekräftigten Form entschieden hat (nicht ausdrücklich erwähnt wird die Einschränkung des Begehrens mit Schreiben vom 29. Mai 2003, welches aber durch die Formulierung "zuletzt geändert durch ..." offenbar miterfasst werden sollte).

Die belangte Behörde hat aber nicht deutlich gemacht, inwiefern sie das ursprüngliche Auskunftsbegehren als modifiziert angesehen hat. Es bleibt daher offen, von welchem genauen Antragsinhalt die belangte Behörde ausgegangen ist.

Dies verhindert - wie im Folgenden zu zeigen ist: selbst im Zusammenhalt mit der Begründung - eine Auslegung des angefochtenen Bescheids.

2.5.1. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden - wie oben dargestellt ­ insofern abgewiesen, als ihnen nicht entweder in Spruchpunkt 1. entsprochen wurde oder sie gemäß Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden.

Die Feststellung, welche Anträge abgewiesen wurden, setzt daher auch die Bestimmung des Umfangs der Zurückweisung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids voraus.

Der angefochtene Bescheid ist aber in seinen Spruchpunkten

2. und 3. insoferne unklar, als die belangte Behörde nicht präzisiert, auf welche Anträge sich die Zurückweisung von Anträgen "auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" bezieht. Schon die Formulierung, "in Folge verspäteter Löschung" legt nahe, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich um Anträge auf Feststellungen bezüglich Rechtsverletzungen des Löschungsrechts handelt, die zwar in der Vergangenheit vorgelegen sein mögen, aktuell jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitig durchgeführte Löschung nicht mehr vorliegen.

Auch aus der zu diesem Spruchpunkt gegebenen Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde auf Grund der hg. Rechtsprechung der Auffassung ist, dass nach einer erfolgten Löschung ein Feststellungsbegehren, dass eine in der Vergangenheit nicht (sofort) erfolgte Löschung rechtswidrig gewesen sei, unzulässig sei. Unklar bleibt allerdings, weshalb die belangte Behörde in der Begründung sich nicht auf zwei konkrete Löschungen bezieht, auf Grund derer sich eine Entscheidung über die von ihr zurückgewiesenen Feststellungsbegehren erübrige. Dies würde die Auslegung nahe legen, dass sich die Zurückweisung auf Anträge bezieht, die sich auf Daten beziehen, die vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits gelöscht wurden.

Denkbar erschiene nämlich, dass die belangte Behörde die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2004 als Ergänzung des Antrags dahin gehend verstanden hat, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall der nachträglichen Löschung von Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zl. II-89**-SB/97 die Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht beantrage.

Den im Schreiben vom 14. Juni 2004 enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch eine allfällig verspätete Löschung könnte man insoferne als Eventualbegehren deuten; dieses Begehren könnte durch Spruchpunkt 2. erledigt worden sein. Dieser Deutung, die sich allerdings aus dem Spruch keineswegs eindeutig ergibt, steht jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen:

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der zwei nicht näher präzisierten Anträge nämlich damit, dass die Feststellungen unzulässig seien, "soweit der Beschwerde stattgegeben" worden sei. Durch "die Feststellung" sei das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Da die Stattgebung in Spruchpunkt 1. die Feststellung einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der BPD, Daten hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. II-89**-SB/97 aus den Hilfsdateien für Zwecke der Verfahrensdokumentation zu löschen, enthält, bleiben Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides insofern in sich widersprüchlich und unklar. Die Zurückweisung bezieht sich nach dieser Begründung nicht, wie man auch meinen könnte, auf den Antrag bezüglich der Löschung der Vormerkung im KPA, sondern auf die Feststellung der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der Löschung der konventionell verarbeiteten Daten.

Die belangte Behörde hätte demnach nicht ein im Schreiben vom 14. Juni 2004 enthaltenes Eventualbegehren zurückgewiesen, sondern offenbar zwei andere Anträge.

Aber auch wenn man der Begründung folgend unterstellt, die belangte Behörde habe deshalb davon gesprochen, dass die Anträge zurückzuweisen gewesen seien, weil und soweit mit Spruchpunkt 1. "bereits" die Rechtsverletzung festgestellt worden sei (und der Zurückweisungsgrund somit - entgegen der einleitenden Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit einer Feststellung der Rechtsverletzung in der Vergangenheit - nicht darin liegt, dass die Löschung bereits erfolgt sei, sondern dass die Rechtsverletzung ohnehin festgestellt werde), wird der Inhalt des Spruchpunktes 2. nicht klarer. Die belangte Behörde hätte dann über ein und denselben Antrag zweimal abgesprochen und zudem jedem Abspruch eine andere sachverhaltsmäßige Voraussetzung zu Grunde gelegt.

Wenn die belangte Behörde die (aktuelle) Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung feststellt, setzt dies voraus, dass noch keine Löschung erfolgt ist. Die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrags mit der Begründung, die Löschung sei bereits erfolgt, wäre unschlüssig. Die gleichzeitige Zurück- und Abweisung desselben Antrags kann überdies nicht unterstellt werden.

2.5.2. Diese Unklarheit wird auch nicht durch einen Vergleich des angefochtenen Bescheides mit den Anträgen des Beschwerdeführers beseitigt. Der Beschwerdeführer hat zwei Anträge auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung gestellt (Punkte 2.b und 3.b der Beschwerde vom 2. Jänner 2003). Diese Anträge könnte man als durch das Schreiben vom 14. Juni 2004 modifiziert ansehen (für den Fall, dass die Löschung nach Antragstellung erfolgen sollte). Hinsichtlich des Antrags unter Punkt 3.b hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. der Beschwerde teilweise stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Löschung festgestellt.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. Kr 7**0-**/96 hat der Beschwerdeführer unter Punkt l.b der Beschwerde einen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Erhalt der Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 gestellt. Insofern liegt somit kein Antrag auf Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht vor, sodass sich Spruchpunkt 2. erkennbar nicht auf diesen Antrag bezieht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Löschung der Eintragung zu II-89**-SB/97 aus dem KPA festgestellt; insoweit könnte sich Spruchpunkt 2. somit auf den ursprünglich in Punkt 2.b gestellten und später modifizierten Antrag beziehen. Mit dieser Annahme stimmt aber die Begründung der belangten Behörde nicht überein, dass die Zurückweisung erfolgt sei, soweit mit Spruchpunkt I. die Rechtsverletzung festzustellen gewesen sei. Die Feststellung der Rechtsverletzung betrifft die Weigerung der Löschung aus den Hilfsdateien.

Es bleibt offen, welche Anträge mit Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf die unklare Reichweite der mit Spruchpunkt 2. vorgenommenen Zurückweisung von Anträgen bleibt auch der Umfang der in Spruchpunkt 3. vorgenommenen Abweisungen unklar.

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich bei dieser Sachlage nicht imstande, von einem ausreichend klaren Bescheidspruch auszugehen.

Der angefochtene Bescheid entspricht damit nicht den Anforderungen, die gemäß § 59 Abs. I AVG an die Fassung eines Bescheidspruches zu stellen sind. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung auslegbar.

Der angefochtene Bescheid leidet in diesen Spruchpunkten daher schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.

2.7. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass kein Grund erkennbar sei, warum die BPD, die auf der Grundlage einer generellen Weisung des Bundesministers für Inneres gehandelt habe, die belangte Behörde nicht wahrheitsgemäß über die getroffenen Dispositionen hätte informieren sollen. Dem kann zwar hinsichtlich der Annahme, dass die Löschung angeordnet worden sei, gefolgt werden, doch ergibt sich aus der Annahme der Anordnung einer Löschung nicht zwingend auch die Feststellung ihrer tatsächlichen Durchführung.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Schreiben der BPD vom 29. April 2003 auch nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 4 DSG 2000 entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle genügt es nämlich nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die verlangte Löschung in Auftrag zu geben oder sie bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus dem Schreiben der BPD vom 29. April 2003 ergibt sich lediglich, dass "die zuständige Dienststelle der BPD mit Schreiben vom 22.04.2003 mit der Löschung im Wege der Datenstation beauftragt" worden sei. Es geht daraus nicht hervor, ob die Löschung der Eintragung zu II-89**-SB/97 aus dem KPA - wie im oben zitierten Erkenntnis gefordert - auch tatsächlich erfolgt ist. Auch aus den weiteren im Akt erliegenden Ermittlungsergebnissen ergibt sich nicht, ob die beantragte Löschung letztlich auch wirklich durchgeführt wurde. Die belangte Behörde durfte unter diesen Voraussetzungen nicht von der tatsächlichen Löschung der fraglichen Vormerkung ausgehen und allein vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung verneinen. Ihre Feststellungen decken nicht die Annahme, dass die Löschung auch tatsächlich erfolgt sei.

Indem die belangte Behörde die Feststellung der Löschung der fraglichen KPA-Vormerkung ohne das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse ausschließlich auf die Mitteilung der BPD vom 29. April 2003 stützte und den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung abwies, belastete sie Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (sieht man von der unter Punkt 2.4. bis 2.6. aufgezeigten Unklarheit des Bescheidinhalts ab und unterstellt eine Erkennbarkeit des Willens der belangten Behörde, diesen Antrag abzuweisen) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften tritt jedoch als Aufhebungsgrund hinter die oben dargelegte Rechtswidrigkeit des Inhalts zurück.

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 3. gemäß§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.‘

[Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]

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