K120.962/0003-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
[Anmerkung Bearbeiter: Durch diesen Bescheid wurde die Beschwerdesache Zl. K121.056 miterledigt, GZ: K121.056/0003- DSK/2007.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Nikolaus T*** in I*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Z*** Rechtsanwälte in D***, vom 27. April 2004 (K120.962) gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Beschwerdegegnerin) wegen 1. Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Behandlung am 23. November 2003 (Anfertigen eines Lichtbildes, Abnahme von Fingerabdrücken); 2. Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Weitergabe der Anzeige an das Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg; und 3. Verletzung im Recht auf Löschung der unzulässig verarbeiteten Daten (Punkt 1) bis 29. November 2004, wird gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, §§ 65 Abs 1 und 4, 74 Abs 1, 76 Abs 6, 77 Abs 2 und 4 und 90 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002, und § 29 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl Nr 659/1994 idF BGBl I Nr 180/2004, wie folgt entschieden:
[Anmerkung: Spruchpunkt 1. vom VwGH aufgehoben]
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.
B e g r ü n d u n g
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 27. April 2004 Folgendes vor:
Am 22. November 2003 sei er bei einer Fahrt nach Deutschland, von der deutschen Exekutive mit einer geringen Menge Cannabis betreten und am folgenden Tag den österreichischen Sicherheitsbeamten (GP D***) übergeben worden. Er sei einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken; Anfertigung von Lichtbildern) unterzogen und sei eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 SMG vom GP P*** aufgenommen worden. Für die erkennungsdienstliche Behandlung seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SPG nicht vorgelegen. So sei diese nach § 77 Abs. 2
2. Satz, Abs. 4 SPG ohne Erlassung eines Bescheides erfolgt. Auch seien die Rechte auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten verletzt worden.
Ein Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß § 74 Abs. 1 SPG sei nicht gestellt worden, da dieser nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 1 SPG nur für jene Fälle vorgesehen sei, in welchen sich ein Verdacht im Nachhinein nicht bestätige oder sich die Tat als nicht rechtswidrig erweise. Hier seien aber die Voraussetzungen für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtlich unrichtig beurteilt worden, da der – zutreffende – Tatverdacht die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe aber gleichzeitig mit der Beschwerde an die Datenschutzkommission ein Löschungsbegehren an die Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg gestellt.
Die Strafanzeige sei vom GP P*** u.a. an das Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg übermittelt worden, wofür keine Rechtsgrundlage bestehe. Auch dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.
Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die „Nichtlöschung“ dieser Daten durch die Beschwerdegegnerin und die Weitergabe der Strafanzeige an das Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass durch diese Vorgänge das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner Daten verletzt sei.
b. In einer E-Mail vom 24. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, dass im gerichtlichen Strafverfahren wegen der Anlasstat in der Hauptverhandlung am 3. Mai 2004 der zwischenzeitlich rechtskräftige Beschluss ergangen sei, die Anzeige gemäß §§ 35, 37 SMG zurückzulegen.
c. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2004, Zl. ***, vor, der Beschwerdeführer sei verdächtig und geständig, am 22. November 2003 gegen 22.30 Uhr mit seinem PKW von U*** nach Deutschland unterwegs gewesen zu sein und während der Fahrt nach Deutschland einen halben Joint konsumiert zu haben. Er sei um 23.05 Uhr von der deutschen Polizeiinspektion bei der Einreise nach Deutschland einer Suchtmittelkontrolle (Urintest und Blutabnahme) unterzogen worden, welche positiv verlaufen sei. Im PKW hätten die Beamten einen halben Joint sichergestellt.
Im Zuge der weiteren Erhebungen sei der Beschwerdeführer mit der freiwilligen Herausgabe von 22 Gramm Cannabiskraut aus seiner Zweitwohnung einverstanden und in der Folge geständig gewesen, diese Suchtmittel im Oktober 2003 von seiner Ex-Freundin zur Aufbewahrung und für den fallweisen Konsum bekommen zu haben. Schließlich sei der Beschwerdeführer bezüglich weiterer Drogenkonsumationen seit 1992 geständig gewesen und aufgrund dieses Sachverhalts am 23. November 2003 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden.
Der Beschwerdeführer habe freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt. Bei gegenteiliger Annahme wäre die Ermittlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass gemäß § 90 SPG nicht die Datenschutzkommission wegen der Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu entscheiden hätte. Eine Aufforderung gemäß § 77 Abs. 1 SPG habe somit unterbleiben können.
Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen, „gefährliche Angriffe“ im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG, nämlich das Vergehen nach § 27 SMG, begangen zu haben. Gerade im Suchtgiftbereich zeige die Erfahrung, dass Straftaten oft nur durch Vorlage von Lichtbildern geklärt werden können, da sich die in diesem Milieu verkehrenden Personen oft nur über Vor- und Spitznamen kennen würden. Somit sei die Kenntnis von der Anfertigung von Lichtbildern ein wirksames Mittel zur Abhaltung vom Handel mit Suchtmitteln, da aufgrund des Tatzeitraumes seit 1992 angenommen werden habe können, dass der Beschwerdeführer weiterhin Suchtmittel erwerben, besitzen, konsumieren und weitergeben werde. Fingerabdrücke und DNA-Spuren wiederum fänden sich häufig auf „Verpackungseinheiten“ von Suchtmitteln. Ein einmal überführter und erkennungsdienstlich erfasster Täter werde daher durch diese Maßnahmen von weiteren gefährlichen Angriffen einschlägiger Art abgehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.
d. Der Beschwerdeführer bestritt in einer Stellungnahme vom 3. September 2004 die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung, diese sei vielmehr auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 2.Satz SPG (Anhaltung des Betroffenen) erfolgt. Zwar könne es sein, dass die Kenntnis eines Betroffenen von der Speicherung seiner Lichtbilder und Fingerabdrücke geeignet sei, ihn davon abzuhalten, an einen unbekannten Personenkreis Suchtmittel weiterzugeben, doch wurde dem Beschwerdeführer lediglich Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum angelastet. Der Beschwerdeführer habe weder Suchtmittel weitergegeben, noch bestünden Anhaltspunkte dafür, er würde dies in Zukunft tun. Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit präventivem Zweck (§ 65 Abs. 5 2.Satz SPG) seien daher nicht erforderlich und somit unrechtmäßig gewesen.
e. Auf Vorhalt des Schreibens der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg vom 22. November 2004, Zl. ***, mit dem in Entsprechung des oben erwähnten Antrags des Beschwerdeführers die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten veranlasst wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut Mitteilung des Bundesminister für Inneres vom 29. November 2004 das erkennungsdienstliche Material vollkommen vernichtet worden sei und sich der Beschwerdeführer daher in diesem Beschwerdepunkt ab 29. November 2004 als klaglos gestellt erachte, im Übrigen aber hinsichtlich der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 23. November 2004 durch Anfertigen von Lichtbildern und Fingerabdrücken, Nichtlöschung dieser Daten bis November 2004 sowie Weitergabe der Strafanzeige an das Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg seine Beschwerde aufrecht erhalte.
f. Telefonische Erhebungen beim Leiter des Gesundheitsdienstes beim Amt der Vorarlberger Landesregierung am 18. April 2005 haben ergeben, dass Daten aus Anzeigen wegen Suchtmitteldelikten zu statistischen bzw. Begutachtungszwecken an diese Abteilung weitergegeben würden, allerdings lediglich in anonymisierter Form (es handle sich dabei um ca. 160 Anzeigen im Jahr). In einem weiteren Telefonat am selben Tag wurde der Datenschutzkommission von einem Vertreter der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Steuer- und Zollkoordination für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg, mitgeteilt, dass bis 1. Mai 2004 (Datum der Zusammenlegung von Zoll und Gendarmerie) die Sachverhaltsdarstellung und die Anzeige zur Kenntnisnahme an die Zollverwaltung weitergegeben worden seien. Rechtsgrundlage für diese Weitergabe sei § 29 Zollrechts-Durchführungsgesetz.
g. In dem dazu gewährten Parteiengehör tat der Beschwerdeführer die Behauptung, die Daten würden nur in anonymisierter Form weitergegeben werden, als Schutzbehauptung ab – er könne sich kaum vorstellen, dass anonymisierte Daten Begutachtungszwecken dienen könnten. § 29 Zollrechts-Durchführungsgesetz sei keine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz an die Zollbehörden.
h. Die Datenschutzkommission hat mit Verfügung vom 21. Juni 2005 die Beschwerde gemäß §§ 77 Abs. 2 und 4, 78 und 90 SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) weitergeleitet.
i. Der Beschwerdeführer beantragte, nunmehr ha. protokolliert zu K121.056, die Datenschutzkommission wolle mit Bescheid über die Beschwerde vom 27. April 2004 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 23. November 2003 absprechen und, falls sie ihre Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet, mit Bescheid über ihre (Un )Zuständigkeit entscheiden.
j. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 2. August 2005, GZ K121.056/0003-DSK/2005, die Beschwerde vom 27. April 2004 gemäß §§ 77 Abs. 2 und 4, 78 und 90 SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
k. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. Februar 2007 (ha. eingelangt am 28. März 2007), Zl. 2005/06/0275-6, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist,
1. ob der Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Behandlung (Anfertigen eines Lichtbildes, Abnahme von Fingerabdrücken) durch die Beschwerdegegnerin am 23. November 2003 im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde; und
2. ob der Beschwerdeführer durch die Weitergabe der Anzeige durch die Beschwerdegegnerin an das Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde; weiters
3. ob der Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung dieser unzulässig verarbeiteten Daten (Punkt 1) verletzt ist, dass diese bis 24. November 2004 nicht gelöscht wurden.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Der Beschwerdeführer wurde als Verdächtiger (Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG) am 22. November 2003 um 23.05 Uhr bei der Einreise nach Deutschland durch Beamte des Gendarmerieposten P*** und der deutschen Polizeiinspektion einer Suchtmittelkontrolle unterzogen, welche positiv verlief. Er war sofort geständig und auch damit einverstanden, das restliche Suchtmittel (22 Gramm Cannabiskraut) aus seiner Zweitwohnung in P*** freiwillig den Beamten zu überlassen.
Ein richterlicher Haftbefehl lag nicht vor, auch wurde eine Verhaftung aus einem der sonstigen Gründe gemäß StPO oder VStG nicht förmlich ausgesprochen; der Beschwerdeführer wurde von den ermittelnden Beamten lediglich aufgefordert, zwecks Aufnahme seiner Personalien und Einvernahme als Verdächtiger zum Gendarmerieposten D*** mitzukommen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 23. November 2003 gegen 1.45 Uhr gab der Beschwerdeführer an, das Cannabiskraut von einer Freundin Mitte Oktober 2003 zur Aufbewahrung und für den fallweisen Konsum erhalten zu haben. Daneben gestand der Beschwerdeführer auch, seit 1992 im Schnitt pro Jahr ca. 11mal einen Joint oder Cannabisprodukte, im Jahr 1998 eine halbe XTC-Tablette weiß und zweimal eine Line Speed und im Mai 2002 eine Line Kokain konsumiert zu haben.
Neben der Aufnahme seiner Personendaten wurde der Beschwerdeführer am Gendarmerieposten D*** erkennungsdienstlich behandelt. Diese erkennungsdienstliche Behandlung umfasste 1. die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien) und 2. die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücke) sowie eines Handflächenabdrucks. Ergänzt wurde die erkennungsdienstliche Behandlung durch Ermittlung der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Ausfüllen des „Personalblattes“ und des „Meldeformular zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe“).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die vorliegenden Kopien aus dem Akteninhalt des Aktes GZ:
*** des Gendarmeriepostens P*** (bei dem die Strafanzeige aufgenommen wurde), insbesondere die Strafanzeige und das Personalblatt, sowie die über die beim Gendarmerieposten D*** durchgeführte Einvernahme aufgenommene Niederschrift vom 23. November 2003. Dass der Beschwerdeführer nicht förmlich in Haft genommen wurde, ergibt sich daraus, dass in dem Gendarmerieakt weder ein Haftbefehl einliegt noch auf den entsprechenden Urkunden (insbesondere dem Personalblatt) der Vermerk „Haft“ samt Dauer oder die vorgesehene Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage angebracht ist. Auf dem „Meldeformular zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe“ ist in der Rubrik „Verwahrungshaft“ sogar ausdrücklich „Nein“ eingetragen. Da auch keine entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht förmlich verhaftet oder festgenommen wurde.
Die anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelten Daten des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdegegnerin automationsunterstützt verarbeitet. Im Informationsverbundsystem EKIS fand sich am 6. Juli 2004 in der Erkennungsdienstlichen Evidenz unter anderem die Vormerkung der EDV-Zahl (***), der AFIS-Zahl (***; mit Hilfe dieser Zahl können entsprechend befugte Personen (grafische, bildliche) Daten zu den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers für Identifizierungs- und Vergleichszwecke abfragen; AFIS = A utomationsunterstütztes F ingerabdruck I dentifizierungs S ystem), eine Personsbeschreibung („WEISS, *** cm groß, MITTEL, Haare BRAUN, Augen BLAU GRAU, spricht *** DIALEKT, ENGLISCH.“; besondere Kennzeichen: ***), der Hinweis „Lichtbild vorhanden“ (im Akt), die Bezug habenden Dasta-Zahlen (ermöglichen die Identifizierung der Datenstation und des Verarbeitungsvorgangs, bei dem Daten erfasst oder verändert wurden), Angaben zum Tatverdacht sowie Daten zur durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung, hier die Wiedergabe des ausgedruckten Teils des Datensatzes:
„Erkennungsdienstliche Behandlung(en):
23.11.2003 BGK D***
Für GP P*** (BH Bregenz)
Zahl ***
Lichtbild Nr.: ***
daktyloskopiert: ZEHNFINGERABDRUCK, HANDFLAECHENABDRUCK“
Beweiswürdigung: Diese Angaben wurden dem vom Gendarmerieposten D*** angefertigten EDE-Auszug vom 6. Juli 2004 entnommen (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen: ***).
Der Beschwerdeführer brachte am Tage der Erhebung der Beschwerde bei der Datenschutzkommission auch einen Löschungsantrag bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ein. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren teilte diese Behörde mit Schreiben vom 22. November 2004, Zl: ***, „zu Ihrem Antrag vom 27.4.2004 mit, dass die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten veranlasst wurde.“
Begründend führte die Sicherheitsdirektion aus, das Bezirksgericht Bregenz habe die Einziehung des sichergestellten Cannabis verfügt und das Strafverfahren gemäß §§ 35, 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren (unter einer Auflage) eingestellt. Da keine weiteren relevanten Delikte evident gewesen seien, sei von der Behörde die Löschung der „ED-Daten“ veranlasst worden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27. April 2004 und auf dem zitierten Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, das der Datenschutzkommission zu GZ: K120.962/0002-DSK/2005 in Kopie vorliegt. Aus dem diese Zahl begleitenden Schreiben ergibt sich die Begründung für die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten.
Teile des Anzeigenaktes wurden ua. auch anonymisiert zu statistischen Zwecken an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Gesundheitsdienst (Personalblatt und Anzeige), und nicht anonymisiert an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Steuer- und Zollkoordination für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg (Sachverhaltsdarstellung, Anzeige) übermittelt. Letztere Übermittlung ist bis 1. Mai 2004 (ab diesem Zeitpunkt war die Zollwache in die Gendarmerie integriert) geschehen, um Schmuggeldelikten nachzugehen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich einerseits aus dem Deckblatt der Anzeige (Verteiler der Übermittlungen) sowie andrerseits aus mit Vertretern des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und der Finanzlandesdirektion Vorarlberg am 11. April 2005 geführten Telefonaten des zuständigen Sachbearbeiters, woraus sich jeweils sowohl Inhalt als auch „Anonymisierungsgrad“ (Entfernung des Personenbezugs durch Schwärzung des Namens etc.) der Übermittlung ergeben haben.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Abs. 1 erster Satz). Jedermann hat ferner, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten (§ 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000). Nach § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechtes eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die DSK zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden – dazu zählt auch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz – ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
Gemäß § 77 Abs. 1 SPG hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm gemäß Abs. 2 die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.
Nach der Bestimmung des § 88 Abs. 1 SPG, die auf die obzit. Bundesverfassungsbestimmung verweist, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 DSG 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 90 SPG).
Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission ist nicht gegeben, so weit es sich um die Beurteilung der Ermittlung von Daten unter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Die Beurteilung solcher Fragen fällt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate.
Im Bereich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann auszugehen, wenn die Daten eines aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund angehaltenen Betroffenen ermittelt werden; in diesem Fall ist der Betroffene gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 2 2. Satz SPG auf bloßen Befehl hin zum Gehorsam (Mitwirkung) verpflichtet und die Sicherheitsbehörde gemäß § 78 SPG berechtigt, die Maßnahme mittels Zwang durchzusetzen. Es ist also zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Bestimmungen „angehalten“ wurde.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer weder auf Grund eines richterlichen Befehles in Haft genommen, noch gegen ihn eine Festnahme ausgesprochen worden ist. Aus dem Meldeformular zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe des KA Vorarlberg ergibt sich vielmehr, dass weder eine Verwahrungs- noch eine Schub- noch eine Verwaltungshaft stattgefunden hat, und der Beschwerdeführer auch nicht eingeliefert worden ist.
Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs stellt darauf ab, ob die behördliche Maßnahme ihrem Willen nach darauf abzielt, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einzuschränken. „Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit wird nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde (oder des behördlichen Hilfsorganes) primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme (wie etwa die erzwungene Besichtigung eines Fahrzeuges) den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung ist (VfSlg. 8327/1978, 8815/1980, 9983/1984).“ [VfGH, Erkenntnis vom 13. Juni 1989, VfSlg 12056]. Ohne einen – ausdrücklich erklärten oder schlüssig manifestierten – Entschluss der Behörde oder ihrer Organe, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen zu beschränken, liegt keine Anhaltung vor. Dass der Beschwerdeführer durch die mit ihm durchgeführte Einvernahme und anschließende erkennungsdienstliche Behandlung (allenfalls) in seiner physischen Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen ist, vermag per se nicht die Annahme zu rechtfertigen, gegen den Beschwerdeführer wäre ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden, zumal die Tätigkeit der Gendarmeriebeamten offenkundig lediglich darauf abzielte, eine ausführliche und vollständige Vernehmung durchzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 12816). Die Aktenlage lässt jedenfalls den Schluss nicht zu, dass der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet gewesen ist (vgl. auch VfSlg. 12017).
Im Übrigen ist dazu auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018-10 zu verweisen, (sämtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, unter http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ abrufbar):
„Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht (9.Aufl), S. 272, Rz. 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch darin nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz (2.Aufl), Kommentar, S. 669, Punkt B.6.4. zu § 88 SPG und die dort angeführte hg. Judikatur). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, „dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“ (vgl. dazu die in Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz (2.Aufl), S. 669 unter Punkt B.6.4. angeführte hg. Judikatur).“
Im Lichte der obigen Judikatur ergibt sich, dass keine Anhaltung und damit auch kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, weswegen sich die Datenschutzkommission zur Behandlung der Beschwerde vom 27. April 2004 für zuständig erachtet. Dieser ist jedoch aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden.
2. Zu Spruchpunkt 1 (erkennungsdienstliche Behandlung):
a. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist nach § 65 Abs. 1 SPG, dass ein Mensch im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben und auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
Unter einem gefährlichen Angriff versteht § 16 Abs. 2 Z 3 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem SMG handelt, es sei denn um den Erwerb oder den Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung auf Grund des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG verwirklicht, zumal der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Deutschland betreten wurde und somit auch in dem Verdacht stand, ein Suchtmittel ausgeführt zu haben; die Art des Deliktes (Ausfuhr eines Suchtmittels) kann nach Ansicht der Datenschutzkommission als ausreichender Grund für die Ansicht der Sicherheitsbehörde angesehen werden, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe des Betroffenen (Ausfuhr von Suchtmitteln) erforderlich scheint. Erweist sich diese Annahme später auch als nicht gerechtfertigt, ist zwar nachträglich die Löschung der Daten zu erwägen, die Rechtmäßigkeit der vorherigen Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten wird dadurch jedoch nicht berührt, da der von § 65 Abs. 1 SPG geforderte Verdacht objektiv gegeben war.
b. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Unzulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Schriftsatz vom 3. September 2004) an, dass die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung an den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gefehlt habe („... Zunächst ist unrichtig, dass der Antragsteller „freiwillig“ an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt habe. Vielmehr wurde diese von ihm während der behördlichen Anhaltung abverlangt, wie (bei Zutreffen der materiellen Voraussetzungen) in § 77 Abs. 2 Satz 2 SPG vorgesehen. ...“). Dem ist entgegen zu halten, dass dem Kriterium der Freiwilligkeit bei der erkennungsdienstlichen Behandlung für ihre rechtliche Zulässigkeit keine Bedeutung zukommt. § 65 Abs. 4 SPG bestimmt vielmehr, dass derjenige, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken hat. Wenn die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen, ist die Sicherheitsbehörde somit ermächtigt bzw. verpflichtet, diese durchzuführen, und der Betroffene ist verpflichtet mitzuwirken.
Wenn der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf mangelnde Freiwilligkeit darlegen will, dass die erkennungsdienstliche Behandlung durch Bescheid anzuordnen gewesen wäre, so bestimmt § 65 Abs. 2 SPG, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung dann durch Beschied aufzuerlegen ist, wenn „der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt“. Davon kann aber nach der Sachlage keine Rede sein, da ja festgestellt ist, dass keine Zwangs- oder Befehlsgewalt ausgeübt wurde, sondern der Beschwerdeführer – der nicht angehalten war – bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Widerstand mitgewirkt hat.
Da die erkennungsdienstliche Behandlung im vorliegenden Fall somit den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 2 Z 3 und 65 Abs. 1, 2 und 4 SPG sowie § 27 Abs. 1 SMG entsprach, liegt keine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch das Anfertigen eines Lichtbildes und der Abnahme von Fingerabdrücken vor.
3. Zu Spruchpunkt 2 (Weitergabe der Anzeige an das Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg):
a. Weitergabe an das Amt der Vorarlberger Landesregierung
Gemäß § 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Werden also, wie hier an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Gesundheitsdienst, nur anonyme Daten weitergegeben, gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt, weswegen durch diese Weitergabe eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht möglich ist. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Behauptung, die Daten würden in anonymisierter Form weitergegeben, handle es sich um eine Schutzbehauptung der Beschwerdegegnerin, wird in diesem Zusammenhang nicht gefolgt – schon deshalb, weil die Anonymisierung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung bestätigt wurde. Dieses ist im gegenständlichen Verfahren nicht Partei und bedarf daher keines Schutzes durch Behauptungen.
b. Weitergabe an die Finanzlandesdirektion Vorarlberg
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.
Gemäß § 29 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz haben die Zollbehörden und die Zollorgane an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
Wird gemäß § 29 Abs. 2 leg.cit. eine Ware, die einem Verbot oder einer Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
Die gegenständliche Weitergabe von Daten (Anzeige, Sachverhaltsdarstellung) durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz an die Finanzlandesdirektion Vorarlberg, Steuer- und Zollkoordination für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg, ist durch die §§ 7 iVm 29 Zollrechts-Durchführungsgesetz gedeckt. Eine Mitwirkung der Zollbehörden oder Zollorgane (darunter die Hauptzollwache in den Finanzlandesdirektionen) ist gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. immer dann geboten, wenn Verbote und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes vollzogen werden. Daher ist eine Datenweitergabe an diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllenden Zollbehörden nach § 7 Zollrechts-Durchführungsgesetz rechtmäßig, weshalb auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Zu Spruchpunkt 3 (Löschung):
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach erfolgter Löschung der erkennungsdienstlichen Daten durch das Bundesministerium für Inneres am 29. November 2004 nach entsprechendem Antrag vom 27. April 2004 in diesem Punkt lediglich darin verletzt, dass diese Daten bis November 2004 nicht gelöscht wurden. Einen Löschungsantrag hat der Beschwerdeführer vor dem 27. April 2004 nicht gestellt.
In Bezug auf das Löschungsrecht, respektive die Löschungspflicht von personenbezogenen Daten, bestimmt § 27 Abs. 1 DSG 2000 Folgendes:
„Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten zu löschen, und zwar
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2007, Zl. 2001/12/0008, bestätigt, dass auf die Löschung aus eigenem im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 kein subjektives Recht besteht – vielmehr handelt es sich um eine einen Auftraggeber treffende Verpflichtung, die von einem Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 nicht geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet hier, dass eine Verletzung in subjektiven Rechten frühestens zum 27. April 2004, dem Zeitpunkt des Löschungsbegehrens (bis 29. November 2004, dem Zeitpunkt der tatsächlichen Löschung), vorliegen kann.
Doch ist auch für diesen Zeitraum eine Verletzung im Recht auf Löschung von Daten nicht gegeben, da mit erfolgter Löschung das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Dies bestätigt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125 (im RIS fälschlicherweise mit Datum 27. März 2006). Die Beschwerde war in diesem Punkt daher zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit dieser Sachentscheidung ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2005, die Datenschutzkommission wolle mit Bescheid über die Beschwerde vom 27. April 2004 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 23. November 2003 absprechen und, falls sie ihre Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet, mit Bescheid über ihre Zuständigkeit entscheiden, entsprochen worden.
Mit Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2007/05/0224-5, hat der VwGH einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und den Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben .
aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, des Bescheidinhalts und der Vorbringen der Parteien hat der VwGH erwogen:
„Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegend berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriff einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen und aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 65 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2002:
“Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint“.
Der 2. Satz des Abs. 5 der zitierten Bestimmung lautet:
“In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.“
Ein “gefährlicher Angriff‘ ist im § 16 Abs. 2 SPG, in der hier maßgeblichen Fassung des BGB1. 1 Nr. 104/2002, definiert als
“die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
...
3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch“.
Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den Einzelheiten der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG auseinander zu setzen.
Die belangte Behörde vermeint in irriger Rechtsansicht und ohne eine nähere Begründung, das Vorliegen eines “gefährlichen Angriffes“ allein genüge für jede erkennungsdienstliche Behandlung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer “Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass die im Beschwerdefall maßgebliche Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 B1gNR 21. GP 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0592).
Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG ist im Sinne ihres Schutzzwecks, nämlich der “Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit“, auszulegen. Das bedeutet, dass eine individuelle Prognose erstellt werden muss, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt. Es muss begründet werden, warum in dem speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliegt. Die als Begründung ins Treffen geführte allgemeine Feststellung, im Suchtmittelbereich würde eine erkennungsdienstliche Behandlung der Abschreckung dienen und sei daher zulässig, kann der geforderten individuellen Prognose nicht genügen. Die Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen jedes gefährlichen Angriffes würde eine erkennungsdienstliche Behandlung ermöglichen, kann nicht geteilt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die beantragte Abhaltung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.“
[Begründung des Kostenpunkts hier nicht wiedergegeben; siehe auch den (Ersatz )Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. Juni 2009, GZ: K120.962/0003-DSK/2009.]