ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
Rückverweise
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
§ 33 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
…§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden…
§ 810 Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
… 31c Abs. 2 und Abs. 3 Z 3a sowie 108h Abs. 1a ; 2. mit 1. Jänner 2026 § 33 Abs. 1a Z 1 . (2) Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung die §§ 31c Abs. …
§ 622 Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004
…§ 622. (1) Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
§ 35 Dienstgeber
…als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. (3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. (4) Der Dienstnehmer hat die…
§ 33 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 33
…und von der Rezeptgebühr ( § 136 Abs. 3 ASVG ) befreit. (2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG . Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem…
§ 2f AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 2f Abrechnung der Bezüge
…elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. (2) Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.…
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
§ 4 Meldungen
…im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG ., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG . entsprechend. (2) Die in den…
§ 3 W-MVG · W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 3 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…der Meldung an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des oder der Bediensteten. §§ 33 und 34 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß §…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 8 Dienstantritt
…Anwendung (§§ 32 bis 35). (4) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.…
§ 6 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a…