L503 2304242-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.09.2024, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.9.2024 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die XXXX (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG, die von der ÖGK mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 für den Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 59.667,94 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte - Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024, GZ: XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Durch diesen sei festgestellt worden, dass die in den dortigen Anlagen I und II namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. der Pflicht(Teil)versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Durch die Einbeziehung der im Fitness- bzw. Wellnessbereich der BF vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage seien die Nettohonorare herangezogen worden. Bis dato seien von der SVS keine Beiträge im Sinne der beitragsrechtlichen Rückabwicklung nach § 41 Abs 3 GSVG an die ÖGK überwiesen worden.
Darüber hinaus sei auch – näher dargelegt – von der Privatnutzung eines näher bezeichneten Kfz auszugehen und eine Nachverrechnung im Ausmaß des halben Sachbezugs vorzunehmen.
2. Mit Schriftsatz ihrer rechtlichen Vertretung vom 14.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 12.9.2024. In ihrer Beschwerde wendet sich die BF ausschließlich gegen die von der ÖGK angenommene, der Beitragsnachverrechnung zugrunde liegende Versicherungspflicht (siehe zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2304242-1/42E).
3. Am 12.12.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
4. Am 10.12.2025 führte das BVwG im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der BF, des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der BF, diverser Mitbeteiligter sowie einer Vertreterin der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304242-1/42E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304242-1/42E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die darin festgestellte Versicherungspflicht der Mitbeteiligten somit rechtskräftig bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und durch das erwähnte Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304242-1/42E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die festgestellte Versicherungspflicht der (im Versicherungspflichtverfahren) Mitbeteiligten damit rechtskräftig bestätigt. Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage geltende Versicherungspflicht wurde damit festgestellt; die Voraussetzungen der Beitragsnachverrechnung sind folglich dem Grunde nach erfüllt.
Die gegenständliche Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die zugrunde liegende Versicherungspflicht und nicht gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der ÖGK bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist in der Beilage zum angefochtenen Bescheid unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht ersichtlich.
Angemerkt sei, dass sich die Beschwerde auch nicht gegen die Veranschlagung eines halben Sachbezugs wegen der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz richtet, sodass nicht weiter auf diese Thematik einzugehen war.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise