Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des K A, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Jänner 2026, VGW-041/006/14297/2025-7, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis vom 19. August 2025 erkannte der Magistrat der Stadt Wien den Revisionswerber einer Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 ASVG schuldig. Er habe es als Inhaber der Firma K e.U. zu verantworten, dass an einem näher bezeichneten Ort S, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person gehandelt habe, am 7. Dezember 2024 beschäftigt worden sei, obwohl sie nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse Wien zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Der Revisionswerber sei als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Arbeitsantritt sei der 1. November 2024, 00:00 Uhr gewesen, Beschäftigungsort ein näher bezeichnetes Lokal. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von € 1.190,-verhängt und er wurde zum Ersatz eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zum Sachverhalt und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung stützte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG darauf, dass die Aktenlage habe erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten gewesen sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
6 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision unter anderem damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen sei.
7 Die Revision ist bereits aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
8 Das angefochtene Erkenntnis erging in einer Verwaltungsstrafsache, weshalb die Frage der Verhandlungspflicht nicht nach § 24, sondern nach § 44 VwGVG zu beurteilen war. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Abgesehen davon, dass die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.5.2026, Ra 2025/12/0039, mwN), wäre das Verwaltungsgericht bei einer entsprechenden Auseinandersetzung zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 44 VwGVG nicht vorlagen. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, darauf auch in weiterer Folge nicht verzichtet, und das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis entschieden, weshalb ein Absehen von der Verhandlung weder nach § 44 Abs. 2 oder 3 VwGVG noch nach § 44 Abs. 4 oder 5 leg.cit. in Betracht kam.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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