Die Tathandlungen des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG und des § 153c StGB unterscheiden sich voneinander: Einmal wird die unterlassene oder verspätete Meldung bestraft, das andere Mal das Vorenthalten von Beiträgen. Dabei setzt das Vorenthalten von Beiträgen voraus, dass bereits ein Entgelt ausbezahlt wurde (OGH 18.10.2023, 13 Os 61/23d), es ist aber unabhängig davon, ob der betreffende Dienstnehmer (rechtzeitig) angemeldet wurde oder nicht; umgekehrt besteht die Meldepflicht schon vor Arbeitsantritt und somit jedenfalls bereits vor dem Zeitpunkt, in dem Dienstnehmerbeiträge vorenthalten werden können. Die Tathandlungen unterscheiden sich also nicht nur voneinander, sondern es bedingt auch nicht notwendigerweise die eine Tathandlung die Verwirklichung der anderen. Auch die geschützten Rechtsgüter sind nicht deckungsgleich: § 153c StGB dient vorrangig dem Schutz der finanziellen Interessen der Versichertengemeinschaft, was auch die weitgehende Möglichkeit der tätigen Reue zeigt; bei § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG geht es hingegen in erster Linie darum, dass die für das Versicherungsverhältnis wesentlichen Tatsachen - insbesondere die Beitragsgrundlagen - ohne Verzögerung (und damit auch entsprechend überprüfbar) gemeldet werden, was vor allem im Interesse des einzelnen Versicherten im Hinblick auf (künftige) Leistungen liegt. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass es sich bei § 153c StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, während für die Begehung der Verwaltungsübertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG Fahrlässigkeit genügt.
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