Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des G V, vertreten durch MMMag. Alfred Krenn, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. April 2026, VGW-041/040/2783/2025-16, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Magistrat der Stadt Wien bestrafte den Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 2025 wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen und 4 Stunden), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der P. GmbH nach außen Berufener zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin drei in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen als Reinigungskräfte beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Juni 2024 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und brachte vor, die drei Reinigungskräfte, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung bei Arbeiten in einem Hotel angetroffen worden seien, seien nicht der P. GmbH, sondern der S. GmbH „zuzuordnen“. Dieses Unternehmen sei Subunternehmerin der P. GmbH gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, zwischen der P. GmbH und einem Beherbergungsunternehmen sei ein Vertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen die P. GmbH Reinigungsarbeiten in einem Hotel durchgeführt habe. Die drei-bei einer Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung angetroffenen-Reinigungskräfte seien in Erfüllung dieses Vertrages für die P. GmbH in diesem Hotel tätig gewesen.
5 Es sei tatsächlich zumindest ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen den drei Arbeiterinnen und der P. GmbH abgeschlossen worden. DV, der Sohn des Revisionswerbers und leitende Angestellte der P. GmbH, habe die Reinigungskräfte bei ihrer Arbeit eingeteilt und kontrolliert. Er sei ihre Ansprechperson bei der Durchführung der Arbeiten gewesen. Von den Reinigungskräften seien bei ihrer Tätigkeit die Materialien der P. GmbH verwendet worden.
6 Dass die P. GmbH tatsächlich einen Vertrag mit der S. GmbH als Subunternehmen hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten in dem Hotel, in dem die Reinigungskräfte bei einer Kontrolle angetroffen worden seien, abgeschlossen hätte und die Reinigungskräfte für die S. GmbH im Rahmen eines solchen Vertrages tätig gewesen wären, erachtete das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft.
7 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, in ihren Angaben im Zuge der Betretung sei von den Reinigungskräften DV als Ansprechperson bezeichnet worden. Aufgrund des Vertrages zwischen der P. GmbH und dem Beherbergungsunternehmen sei der P. GmbH der Einsatz von Subunternehmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht erlaubt gewesen. Der von dem-zur Verhandlung nicht erschienenen-Revisionswerber in seinem Vorbringen und dem Zeugen DV in seiner Einvernahme behauptete Vertragsabschluss zwischen der P. GmbH und der S. GmbH sei nicht belegt worden. Der behauptete Vertrag ergebe sich auch nicht aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen. Dass die S. GmbH nach einem Feststellungsbescheid im Sinn von § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) als Scheinunternehmen gelte, stärke diese Annahmen des Verwaltungsgerichtes.
8 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die P. GmbH sei die Dienstgeberin (§ 35 Abs. 1 ASVG) der drei als Dienstnehmerinnen anzusehenden Reinigungskräfte gewesen, weshalb die P. GmbH nach § 33 Abs. 1 ASVG zu ihrer Anmeldung beim Krankenversicherungsträger verpflichtet gewesen sei. Die Unterlassung sei dem Revisionswerber als Geschäftsführer der P. GmbH auch subjektiv vorwerfbar, weshalb er-in Hinblick auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls nach dem zweiten Strafsatz des §§ 111 Abs. 2 ASVG-mit den genannten Geldstrafen zu bestrafen gewesen sei.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe seine Ansicht, es sei tatsächlich kein Vertrag zwischen der P. GmbH und der S. GmbH abgeschlossen worden, darauf gegründet, dass die S. GmbH nach einem gemäß § 8 SBBG ergangenen Bescheid als Scheinunternehmen gelte. Es entspreche jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Bescheiden nur gegenüber den Personen, die am zugrunde liegenden Verfahren beteiligt gewesen seien, Bindungswirkung zukomme. Da dies auf den Revisionswerber und die P. GmbH hinsichtlich des nach dem SBBG zur S. GmbH geführten Verfahrens nicht zutreffe, hätte das Verwaltungsgericht insoweit eine eigenständige Beurteilung vornehmen müssen.
13 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision schon deshalb kein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von Entscheidungen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.4.2026, Ro 2025/07/0006) auf, weil das Verwaltungsgericht den Eintritt einer solchen Bindung für das gegenständliche Verfahren gar nicht angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr lediglich im Zuge seiner Beweiswürdigung-und auch dies nicht tragend-auf das Vorliegen eines nach § 8 SBBG zur S. GmbH ergangenen Bescheides bezogen, seine Annahmen jedoch auf eigene Erwägungen gegründet.
14 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit macht die Revision im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es den vom Zeugen DV in seiner Einvernahme namentlich genannten Geschäftsführer der S. GmbH nicht einvernommen habe. Als Zeuge hätte dieser aber bestätigen können, dass es die S. GmbH gewesen sei, die „die tatsächliche Arbeitsorganisation“ geleitet, das Entgelt an die Reinigungskräfte ausbezahlt und die „Letztverantwortung als Dienstgeber“ getragen habe.
15 Es trifft zu, dass der Zeuge DV bei seiner Einvernahme auch den Namen einer Person genannt hat, die Geschäftsführer der S. GmbH gewesen sei. Ein Beweisantrag auf Einvernahme dieser Person wurde vom (anwaltlich vertretenen) Revisionswerber nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht versucht, die vom Zeugen DV bezeichnete Person amtswegig ausfindig zu machen und in einer Verhandlung zu vernehmen. Entgegen den Annahmen des Revisionswerbers führt dies jedoch nicht zu Zulässigkeit der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zu amtswegigen Ermittlungen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN). Im vorliegenden Fall vermag die Revision nicht darzulegen, dass es unvertretbar gewesen ist, dass das Verwaltungsgericht die für die Dienstgebereigenschaft der S. GmbH nach § 35 Abs. 1 ASVG maßgeblichen Tatsachen (vgl. insoweit etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2024/08/0015, mwN) als geklärt angesehen und die Einvernahme der vom Zeugen DV als Geschäftsführer der S. GmbH bezeichneten Person nicht amtswegig veranlasst hat.
16 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit schließlich noch vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nach §§ 58, 60 AVG iVm § 17 VwGVG verletzt. Insoweit habe es seine Tatsachenfeststellungen und seine rechtlichen Wertungen unzulässig vermischt. Auch habe es seine Annahme, das behauptete Vertragsverhältnis der P. GmbH zur S. GmbH habe tatsächlich nicht bestanden, nicht nachvollziehbar begründet.
17 Es trifft zu, dass das angefochtene Erkenntnis einzelne Schwächen in der Begründung aufweist. Insbesondere ergibt sich der in der Entscheidung angenommene entscheidungswesentliche Sachverhalt letztlich erst aus einer Zusammenschau der einerseits im Zuge der Tatsachenfeststellungen und andererseits im Zuge der rechtlichen Erwägungen gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes. Dennoch vermag die Revision auch mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Es ist nämlich letztlich fallbezogen hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2022/08/0162, mwN).
18 Soweit der Revisionswerber sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, das vom Revisionswerber behauptete Vertragverhältnis zwischen der P. GmbH und der S. GmbH habe nicht bestanden, richten sich seine Ausführungen gegen die dazu angestellte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz allerdings nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung-so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre-wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der-an sich nur zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/08/0062, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass zwischen der P. GmbH und S. GmbH das vom Revisionswerber behauptete Vertragsverhältnis tatsächlich nicht bestanden hat. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung ergibt sich nicht.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
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