Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, in der Revisionssache der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Juni 2023, LVwG 33.29-1098/2023-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: DI G M, vertreten durch Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwalt in Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Straferkenntnis der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, mit dem der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft worden war, und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Aus den Angaben in der Revision und dem Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis an die Revisionswerberin am 16. Juni 2023 zugestellt wurde. Die Revision wurde beim Verwaltungsgericht mittels Boten am 31. Juli 2023 eingebracht.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hielt der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. April 2026 vor, dass ausgehend von diesem Sachverhalt die Revision verspätet erscheine, und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
4 Die Revisionswerberin äußerte sich binnen offener Frist nicht.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist-wie hier-in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
6 Ausgehend von der Zustellung der Revision am 16. Juni 2023 endete die Revisionsfrist somit am 28. Juli 2023. Die am 31. Juli 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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