Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M D, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. November 2025, LVwG 30.26-1537/2025-53, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber wurde nach einer finanzpolizeilichen Kontrolle in seinem Geschäftslokal, in dem unter anderem Handys verkauft und repariert wurden, mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2024 zur Last gelegt, er habe am 18. März 2024 um 10:15 Uhr eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Y.B.) beschäftigt, ohne sie vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
2 In seiner Rechtfertigung vom 28. August 2024 bestritt der Revisionswerber den Vorwurf. Aus dem Ermittlungsakt gehe hervor, dass er zwei Dienstnehmer ordnungsgemäß beschäftigt habe. Er führe ein Kleinstunternehmen, für das schon zwei Mitarbeiter mehr als ausreichend seien. Es wäre völlig absurd, dass er noch einen dritten Mitarbeiter beschäftigen sollte. Aufgrund der niedrigen Umsätze reiche das Geschäft gerade dazu, dem Revisionswerber ein geringes eigenes Einkommen zu verschaffen. Dazu komme, dass Y.B. zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst bei einer näher bezeichneten Baufirma beschäftigt gewesen sei und dort nach seinen Angaben ca. € 2.600,--brutto verdient habe. Es sei daher auszuschließen, dass er auch beim Revisionswerber beschäftigt gewesen sein sollte. Dies mache weder aus der Sicht des Revisionswerbers noch aus der Sicht des Y.B. irgendeinen Sinn. Der Revisionswerber habe in seinem Kleinstunternehmen bereits zwei ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter und Y.B. eine gut bezahlte Arbeit gehabt. Richtig sei vielmehr, dass Y.B. ein Handy zur Reparatur gebracht und bei einem Kaffee auf die Durchführung der Reparatur gewartet habe. Da das Display kaputt gewesen sei, der Revisionswerber jedoch kein passendes Display gehabt habe, habe er einen befreundeten Händler anrufen müssen, der ihm ein passendes Display hätte bringen können. Da das Display kaputt gewesen sei, habe das Handy naturgemäß auch nicht entsperrt werden können.
3 Im Protokoll der Finanzpolizei sei der von einem der Beamten (als Testkauf) durchgeführte Kauf eines Ladekabels nur unvollständig wiedergegeben. Richtig sei, dass der verdeckte Ermittler nach einem Ladekabel gefragt habe. Dieses habe der Revisionswerber herausgesucht und dem verdeckten Ermittler übergeben. Daraufhin habe dieser gemeint, dass er gerne ein längeres Ladekabel hätte. Es sei möglich, dass Y.B. dann unaufgefordert bei der Suche nach einem längeren Ladekabel geholfen habe, jedoch habe der Revisionswerber das gewünschte Ladekabel nicht gehabt. Jedenfalls habe Y.B. keine Arbeitsleistung für den Revisionswerber erbracht. Dies wäre auch völlig absurd gewesen, da ohnedies die beim Revisionswerber angemeldete Beschäftigte B.K. anwesend gewesen sei. Unverständlich sei auch, dass Y.B. von den Ermittlern nicht einmal einvernommen worden sei. Es werde eine Befragung des Y.B. beantragt.
4 Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 sprach die Bürgermeisterin der Stadt Graz aus, dass das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt werde. Da keine niederschriftliche Einvernahme des Y.B. und auch kein von diesem ausgefülltes Personenblatt vorliege, beruhten die Feststellungen zum Sachverhalt im Wesentlichen auf der Darstellung laut Protokoll der Finanzpolizei. Um aber eine Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 1 und 2 ASVG zweifelsfrei annehmen zu können, wären noch weitere Erhebungen erforderlich gewesen. Y.B. verfüge jedoch seit dem 24. Mai 2024 über keine Meldeadresse im Inland mehr. Eine Zeugeneinvernahme durch die Behörde sei daher nicht möglich gewesen. Aufgrund des Akteninhalts könne nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit erwiesen werden, dass ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei.
5 Das Amt für Betrugsbekämpfung erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Es brachte vor, dass Y.B. im Betrieb des Revisionswerbers hinter dem Thekenbereich durch die Finanzpolizei betreten und gemeinsam mit dem Revisionswerber beim Suchen eines Ladekabels beobachtet worden sei. Die Behörde habe eingeräumt, dass Y.B. bei einer „Hilfeleistung“ beobachtet worden sei, gleichzeitig werde diese Hilfeleistung aber heruntergespielt, weil von Y.B. weder die Ware übergeben noch dafür kassiert worden sei. Es erscheine auch äußerst fragwürdig, dass „so fadenscheinige(n) Begründungen“ wie jener, dass Y.B. das Handy nicht hätte einschalten können, mehr Bedeutung beigemessen werde als den Beobachtungen durch die Organe der Finanzpolizei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 730,--sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 16 Stunden verhängt.
7 Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, der Revisionswerber sei Inhaber eines Einzelunternehmens, dessen Unternehmensgegenstand (unter anderem) der Verkauf und das Reparieren von Handys sei. Am Tatort habe zur Tatzeit eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden, wobei vor Anmeldung der Kontrolle ein Testkauf durch Z. und S. (Beamte der Finanzpolizei) erfolgt sei. Hinter der Verkaufstheke hätten sich der Revisionswerber, eine Angestellte (die Ehefrau des Revisionswerbers) sowie Y.B., ein tunesischer Staatsangehöriger, befunden. Im Zuge des Verkaufs eines Ladekabels sei Y.B. dem Revisionswerber dabei behilflich gewesen, das Ladekabel zu suchen und aus einer Lade herauszuholen. Der Verkauf selbst sei durch den Revisionswerber abgewickelt worden, wobei kein Kassabon ausgehändigt worden sei. Nach Abwicklung des Verkaufs hätten die Finanzbeamten das Geschäft verlassen; auch der Revisionswerber sei gegangen und von den Finanzbeamten zurückgeholt worden. Auch nach Anmeldung der Kontrolle habe sich Y.B. hinter der Verkaufstheke befunden. Über Befragen, was er hier mache, habe er angegeben, auf die Reparatur seines Handys zu warten. Ein abgelegtes Handy aus dem Ablagefach habe sich in der Folge aber nicht einschalten lassen. Der Revisionswerber und Y.B. seien nicht befreundet gewesen, sie seien einander aber behilflich gewesen. Y.B. habe dem Revisionswerber unter anderem geholfen, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine zum Auto zu tragen. Der Revisionswerber habe in der Verhandlung angegeben, dass er Y.B. nicht beschäftigt, ihn nicht kontrolliert und ihm keine Arbeitszeiten vorgegeben habe. Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Der Revisionswerber habe Y.B. nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Y.B. lebe mittlerweile in Tunis; der Revisionswerber habe eine Adresse ohne Postleitzahl übermittelt. Auf Nachfrage habe keine E-Mail-Adresse des Y.B. eruiert werden können.
8 In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung. Die Aussagen der einvernommenen Finanzpolizisten wiesen eine große Glaubwürdigkeit auf, während die Angaben des Revisionswerbers und seiner Angestellten (einvernommen worden sei seine Ehefrau) sich als widersprüchlich darstellten. Insbesondere sei nicht glaubwürdig, dass Y.B. eine Kaffeetasse in der Hand gehabt habe und dem Revisionswerber daher nicht bei der Suche des Ladekabels behilflich gewesen sein habe können. Die Finanzpolizisten hätten nämlich keine Kaffeetasse „im Nahbereich“ des Y.B. wahrgenommen. Die schriftlichen Ausführungen des Y.B., wonach keine berufliche Beziehung zwischen ihm und dem Revisionswerber bestanden habe, wertete das Verwaltungsgericht ebenfalls als unglaubhaft, zumal es sich um keine eidesstattliche Erklärung gehandelt habe. Die persönliche Einvernahme des Y.B. sei nicht möglich, weil er in Österreich keine ladungsfähige Adresse aufweise; eine Ladung in Tunis scheitere an einer vollständigen Adresse; mangels E-Mail-Adresse sei eine Videoeinvernahme nicht möglich.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, Y.B. sei im Betrieb des Revisionswerbers anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle dabei betreten worden, dass er hinter der Verkaufstheke stehend dem Revisionswerber dabei behilflich gewesen sei, ein Handykabel aus einer Lade zu suchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stünden. Im gegenständlichen Verfahren sei es dem Revisionswerber nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum Y.B. hinter der Verkaufstheke arbeitend angetroffen worden sei. Er könne sich auch nicht auf einen Gefälligkeitsdienst berufen, weil keine solche Bindung zwischen dem Revisionswerber und Y.B. bestehe, dass dieser im Rahmen eines Gewerbebetriebs für ihn arbeiten würde. Es sei auch keine Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Der Revisionswerber habe die angelastete Tat objektiv und subjektiv zu verantworten. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
11 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof-nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-erwogen:
12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 ASVG abgewichen sei. Der Revisionswerber habe ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, das der Prima-facie-Annahme betreffend ein Dienstverhältnis entgegenstehe; der mutmaßlich Beschäftigte habe ein anderes, näher spezifiziertes Einkommen erwirtschaftet und der Revisionswerber habe nicht die Mittel, einen solchen Lohn zu bezahlen.
13 Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Ergebnis im Recht, weshalb sich die Revision als zulässig erweist.
14 Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa den auch vom Revisionswerber zitierten Beschluss VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Der Revisionswerber hatte aber schon in seiner ersten Rechtfertigung und dann auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, dass Y.B. einer anderen Erwerbstätigkeit (mit einem monatlichen Einkommen von ca. € 2.600,--brutto) nachgegangen sei und im Geschäft nur auf die Reparatur seines Handys gewartet habe. Weder wäre es-so die zusammengefasste Rechtfertigung-dem Revisionswerber wirtschaftlich möglich gewesen, Y.B. als weiteren Angestellten zu beschäftigen, noch hätte Y.B. eine weitere Beschäftigung nötig gehabt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt.
15 Im Übrigen beschränken sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Tätigkeit des Y.B. darauf, dass dieser hinter der Verkaufstheke gestanden sei und beim Suchen eines Ladekabels geholfen habe. Es stellte nicht fest, dass Y.B. weitere Tätigkeiten verrichtet habe. Sollte Y.B. aber nur einmalig beim Suchen eines Ladekabels geholfen haben, so wäre das schon aufgrund der kurzen zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit nicht ausreichend, um ein Dienstverhältnis-als Dauerschuldverhältnis-annehmen zu können (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.6.2023, Ra 2022/08/0075).
16 Dazu kommt, dass § 33 ASVG zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter im Abs. 2 unterscheidet. Bestraft die Behörde (das Verwaltungsgericht) wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so ist in der Entscheidungsbegründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, das heißt ein Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Andernfalls kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. VwGH 23.8.2021, Ra 2020/08/0040, mwN).
17 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG bestraft. Zu seinem Entgeltanspruch enthält das angefochtene Erkenntnis aber keinerlei Feststellungen. Aus der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts kann somit nicht abgeleitet werden, dass Y.M.-das Bestehen eines Dienstverhältnisses vorausgesetzt-Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) überschreitendes Arbeitsentgelt gehabt hätte.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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