Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. K D, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2022, W167 2232306 1/12E, betreffend Einsicht in Beitragskonten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Jänner 2020 wurde über das Vermögen der P GmbH der Konkurs eröffnet und der Revisionswerber als Masseverwalter bestellt.
2 Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 27. Jänner 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), ihm als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P GmbH „elektronische Akteneinsicht in das bestehende Beitragskonto für den Zeitraum 20.01.2019 bis 20.01.2020“ zu gewähren, „um sich umfassend Kenntnis über das Vermögen der Schuldnerin zu verschaffen“.
3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 wies die ÖGK diesen Antrag als unzulässig zurück.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
5 Mit Beschluss vom 28. August 2020 wurde der Konkurs aufgehoben; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision erklärte es im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht (zum Fortbestand der Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers als vormaligem Masseverwalter) fest, dass sich der Revisionswerber „trotz Abschlusses des Konkursverfahren nicht als klaglos gestellt“ erachte, „weil die Verpflichtung zu Nachtragsverteilungen bestehe, wenn neues Vermögen hervorkomme, was im Falle des Obsiegens denkbar wäre“.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Revisionswerbers als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH.
8 Die Revision ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers im Ergebnis nicht zulässig.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass das Recht auf Einsicht in die Beitragskonten nicht davon abhängig ist, ob ein (etwa die Beitragspflicht betreffendes) Verwaltungsverfahren anhängig ist (oder war).
10 Das Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird (vgl. Souhrada , SozSi 1996, 488; s. auch § 33 Abs. 1a ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der „Beitragskontonummer“ bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. hier an dessen Stelle des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinn zu dem unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 [nunmehr Art. 22a] B VG ergebenden Grenzen bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vgl. auch die auf die „Dienstgeber “ bzw. die „Beitragskontonummer“ abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG, § 460d Abs. 1 ASVG, § 11 Abs. 2 Z 1 B KUVG, § 25 Abs. 1 Z 6 AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das „Beitragskonto“ Bezug nehmenden Regelungen in § 67a Abs. 5, 6 und 7, § 67b Abs. 1 ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, § 24f Abs. 6 und § 392a Abs. 6 BSVG, § 27f Abs. 5, § 35 Abs. 4a, § 398a Abs. 5, § 408a Abs. 4, § 408b Abs. 4 GSVG). Die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Bestimmung des § 67a Abs. 7 ASVG stellt vor diesem Hintergrund nur eine besondere Ausprägung dieses Rechts im Bereich der Sonderregelungen zur Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen (§§ 67a ff ASVG) dar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass dieses Recht allgemein außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderbestimmung nicht bestünde. § 62 Abs. 1 ASVG regelt die Erteilung einer „Mitteilung“ (also einer Auskunft) durch den Sozialversicherungsträger über einen allfälligen Beitragsrückstand und daher ein aliud zur Frage der Konteneinsicht.
11 Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, dieses Recht auszuüben, dies auch insoweit, als es das Beitragsschuldverhältnis des Schuldners in Zeiträumen vor dem Zeitpunkt der Bestellung des Insolvenzverwalters betrifft:
12 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird nämlich das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vgl. auch § 114 Abs. 1 erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Sozialversicherungsbeiträge betreffen wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse (vgl. VwGH 20.6.2001, 98/08/0253; 20.9.2006, 2004/08/0124; 23.5.2007, 2005/08/0123; vgl. VwGH 20.12.2001, 98/08/0405, mwN [zu Verfahren über die Frage der Versicherungspflicht als eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage]). Insofern ist der Insolvenzverwalter daher auch berechtigt, an Stelle des Schuldners die nach § 410 ASVG zulässigen Feststellungsanträge (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0124) zu stellen.
13 Dies erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Einsicht in das Beitragskonto. Er steht in einem Zusammenhang mit den (auf das Sozialversicherungsbeitragsschuldverhältnis entfallenden) Aktiv oder Passivbestandteilen der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter tritt auch insoweit an die Stelle des Schuldners. Es findet daher keine Deckung im Gesetz, den Insolvenzverwalter von der Einsicht in das Beitragskonto auszuschließen, auch soweit dies Buchungen für Zeiträume betrifft, die vor seiner Bestellung liegen.
14 Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung der Insolvenz endet aber die Funktion des Insolvenzverwalters und tritt der Schuldner seine rechtliche Existenz vorausgesetzt in schwebende Verfahren ein (vgl. VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071; 28.5.2014 2012/07/0005; 21.4.2021, Fr 2020/13/0004, mwN). Daran ändert auch die vom Masseverwalter bekundete Absicht nichts, einen allenfalls ersiegten Vermögenswert einer Nachtragsverteilung zuzuführen (vgl. in diesem Sinn auch OGH 24.6.1999, 8 Ob190/98v). Das Verfahren hätte daher nach Aufhebung der Insolvenz nicht mit dem Revisionswerber fortgesetzt werden dürfen.
15 Durch die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende (mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber gegenüber bestätigte) Verweigerung der Konteneinsicht konnte er aber nicht in Rechten verletzt sein.
16 Da die Rechtskraft der Aufhebung der Insolvenz bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten ist, fehlte dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse bereits in diesem Zeitpunkt und jedenfalls auch bei Einbringung der Revision. Das Revisionsverfahren war daher nicht etwa (wegen erst nachträglichen Wegfalls der Legitimation) bloß einzustellen (zum Unterschied hinsichtlich der Kostenfolgen in diesem Fall s. § 58 VwGG), sondern die Revision war (wegen Fehlens der Legitimation bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision) in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2026
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